Chargen-Nr./ MHD:
zu 1: keine Chargen-Nr. oder Angabe zum MHD; zu 2 bis 8: keine Kennzeichnung; zu 9: MHD 12. Februar 2024; zu 10: MHD 6. Oktober 2024; zu 11: MHD 12. April 2024; zu 12: MHD 30. April 2024
Hersteller/ Herkunft Inverkehrbringer:
inter pares Seniorenzentrum Hohenlockstedt GmbH, Alten- und Pflegeheim Haus Annelie, Kieler Straße 51, 25551 Hohenlockstedt
Verstoß:
Bei der planmäßigen amtlichen Routinekontrolle am Donnerstag, den 6. Februar 2025 wurden in der Betriebsstätte des Alten- und Pflegeheims in Hohenlockstedt, Kieler Straße 51, Abweichungen von Anforderungen des öffentlichen Lebensmittelrechts festgestellt.
Kühlraum
Die fest installierten Beleuchtungskörper waren mit Staubablagerungen verunreinigt.
In einem Wandregal, dessen Böden an den Unterseiten schimmelartig verunreinigt waren, waren mehrere Tabletts abgestellt, auf denen sich zahlreiche servierfertige Portionen von Nachspeisen in offenen Glasschalen befanden. In dem Regal war ferner ein offener 10-Liter-Eimer mit angedicktem Saft abgestellt. Die Lebensmittel waren in dem Regal der vermeidbaren Gefahr ausgesetzt, durch einen möglichen Eintrag von Partikeln aus den schimmelartigen Belägen nachteilig beeinflusst zu werden.
In demselben Raum waren an den Wänden, an der freiliegenden Abwasserleitung und an den Gittern der Verdampfer schimmelähnliche Verunreinigungen vorhanden.
Trockenlagerraum
Der Fußboden war stellenweise verunreinigt. Die Wände des Raumes waren stellenweise schimmelähnlich verunreinigt. Die Fensterlaibung war ebenfalls schimmelähnlich verunreinigt. Die Außenhaut des Tiefkühlschranks wies an der Oberseite als Folge von Verunreinigungen braune Verfärbungen auf. Die Isolierung freiliegender Netzkabel war – teilweise hochgradig – verschimmelt. An und unterhalb der Decke des Raumes befanden sich an mehreren Stellen Gespinste. Unterhalb derartiger Gespinste wurden ohne Abdeckung Bedarfsgegenstände – darunter auch solche, bei deren bestimmungsgemäßem Gebrauch ein direkter Kontakt mit Lebensmitteln zu erwarten ist – gelagert. Der Tiefkühlschrank war im Inneren sehr unsauber und stark vereist. In dem Tiefkühlschrank wurden diverse Lebensmittel tierischen Ursprungs unsachgemäß gelagert. Bei einigen dieser Lebensmittel fehlte jegliche Kennzeichnung, bei anderen – vorverpackten – Lebensmitteln war das Mindesthaltbarkeitsdatum seit mehreren Monaten überschritten. Nachstehende Lebensmittel aus der Tiefkühllagerung wurden bei der amtlichen Kontrolle am 6. Februar 2025 wegen Abweichungen von Anforderungen des öffentlichen Lebensmittelrechts beanstandet:
- Rohe Pangasius-Filets, ca. 1,5 kg, waren in eine blau-transparente Kunststofffolie eingelegt und diese mit einem Kunststoffclip verschlossen. Mit dem Clip war an der Kunststofffolie ein Zettel befestigt, auf dem handschriftlich eine schlagwortartige Bezeichnung des Lebensmittels und das Datum „08.04.24“ vermerkt waren. Die Pangasius-Filets selbst waren mit Eiskristallen überzogen und wiesen hochgradigen Gefrierbrand auf. Die Lebensmittel waren abweichend von der Verkehrsauffassung erheblich in ihrer Qualität gemindert.
- In einem neutral-transparenten Gefrierbeutel wurde ca. 1 kg Backfisch gelagert. Das Lebensmittel wies hochgradigen Gefrierbrand auf. Die einzelnen Stücke Backfisch in dem Beutel waren zusammengefroren und hafteten aneinander. Das Lebensmittel war nicht gekennzeichnet. Wann es in die Tiefkühlung gegeben worden war, war nicht dokumentiert. Der Backfisch war abweichend von der Verkehrsauffassung erheblich in seiner Qualität gemindert.
- Rohes paniertes Fischfilet, das in zwei Paketen à ca. 1 kg in neutral-transparenter Kunststofffolie eingepackt war, wies hochgradigen Gefrierbrand auf. Auf den Verpackungen fehlte jegliche Kennzeichnung. Wann die Lebensmittel in die Tiefkühlung gegeben worden waren, war nicht dokumentiert. Das Fischfilet war abweichend von der Verkehrsauffassung erheblich in seiner Qualität gemindert.
- Rohe Hähnchen-Oberkeulen mit einem Gesamtgewicht von ca. 3 kg sowie rohe Hähnchenkeulen mit einem Gesamtgewicht von ca. 2 kg, die jeweils
zusammen in einem Kunststoffbeutel verpackt waren und so tiefgekühlt gelagert wurden, wiesen hochgradigen Gefrierbrand auf. Die Lebensmittel waren nicht gekennzeichnet. Wann sie in dem Betrieb tiefgefroren worden waren, war nicht dokumentiert. Die Lebensmittel waren abweichend von der Verkehrsauffassung erheblich in ihrer Qualität gemindert.
- Roher Putenrollbraten, ca. 2 kg, in einem neutral-transparenten Kunststoffbeutel, der mit einem Kunststoffclip verschlossen war, sowie ca. 1 kg Bratwurstschnecken in einer Kunststofffolie waren in dem Betrieb in die Tiefkühlung gegeben worden. Weder waren die Lebensmittel gekennzeichnet noch war das Datum des Einfrierens dokumentiert. Eine betriebliche Praxis, die ausschließt, dass verderbliche Lebensmittel inadäquat lange tiefgekühlt gelagert werden und dadurch qualitative Einbußen erleiden, wurde insoweit nicht angewendet.
- 1,5 kg rohe panierte Schnitzel waren zusammen in einem blauen Kunststoffbeutel ohne jegliche Kennzeichnung in die Tiefkühlung gegeben worden. Wann die Lebensmittel eingefroren worden waren, war nicht dokumentiert. Die Schnitzel waren mit Eiskristallen überzogen, zusammengefroren und hafteten aneinander. Die Lebensmittel waren abweichend von der Verkehrsauffassung erheblich in ihrer Qualität gemindert.
- Eine Verkaufseinheit Mortadella im Stück, ungeschnitten, mit einem Gewicht von 1,751 kg und eine Verkaufseinheit Metzger-Bockwurst mit einem Gewicht von 1,018 kg, die jeweils in einer zugeschweißten Kunststofffolie vorverpackt waren, wurden in dem Betrieb tiefgekühlt gelagert. Die Verpackung der Mortadella war gekennzeichnet mit der Angabe „Bei +4 °C bis +7 °C mindestens haltbar bis: 12.02.2024“. Die Verpackung der Metzger-Bockwurst war gekennzeichnet mit der Angabe „Bei unter +7 °C mindestens haltbar bis 06.10.2024“. In dem Betrieb war nicht dokumentiert, wann die Lebensmittel dort in die Tiefkühlung gegeben worden waren und ob die Mindesthaltbarkeitsdaten im Zeitpunkt des Tiefgefrierens bereits überschritten waren oder nicht. Eine betriebliche Praxis, die ausschließt, dass verderbliche Lebensmittel erst nach Überschreiten des Mindesthaltbarkeitsdatums tiefgefroren und sodann inadäquat lange tiefgekühlt gelagert werden, wurde insoweit nicht angewendet.
- Eine geöffnete Verkaufsverpackung aus Kunststofffolie, in der sich vier Thüringer Rostbratwürste befanden und die mit dem Mindesthaltbarkeitsdatum „12.04.24“ gekennzeichnet war, wurde tiefgekühlt gelagert, ohne dass das Datum des Einfrierens dokumentiert war. Die Rostbratwürste in der Kunststofffolie wiesen hochgradigen Gefrierbrand auf. Die Lebensmittel waren abweichend von der Verkehrsauffassung in der Qualität gemindert. Zudem wurde insoweit eine betriebliche Praxis, die ausschließt, dass verderbliche Lebensmittel erst nach Überschreiten des Mindesthaltbarkeitsdatums oder unter unsachgemäßen Bedingungen oder inadäquat lange tiefgekühlt gelagert werden, nicht angewendet.
- Eine vorverpackte Verkaufseinheit à 2,64 kg roher Schweinenacken in einer zugeschweißten Kunststofffolie, die mit dem Mindesthaltbarkeitsdatum „30.04.24“ gekennzeichnet war, wurde tiefgekühlt gelagert, ohne dass das Datum des Einfrierens dokumentiert war. Eine betriebliche Praxis, die ausschließt, dass verderbliche Lebensmittel erst nach Überschreiten des Mindesthaltbarkeitsdatums eingefroren und sodann inadäquat lange tiefgekühlt gelagert werden und dadurch qualitative Einbußen erleiden, wurde insoweit nicht angewendet.
Küche
Der Fußboden war im Bereich der Spüle extrem verunreinigt. Bei Fortnahme von Kanistern, die dort abgestellt waren, trat ein beißend-übler Geruch in die Raumluft über. Der Geruch war geeignet, Lebensmittel bei deren offener Behandlung in der Küche nachteilig zu beeinflussen.
Der Unterschrank der Spüle, in dem neben Reinigungsmitteln und -utensilien auch frische Geschirrtücher aufbewahrt wurden, war im Inneren verunreinigt.
In den Fettfiltern der Dunstabzugsanlage hatten sich Fettrückstände stark angereichert. Die Vergitterungen der Anlage waren flächenhaft mit einer dicken Staubschicht überzogen.
Die Fugen zwischen den Wandfliesen waren stellenweise – insbesondere in den Raumecken und im Sockelbereich – schimmelähnlich verunreinigt.
Der weiße Farbanstrich an einer freiliegenden Rohrleitung, die unterhalb der Decke der Küche hindurchgeführt ist, war abgängig und stellenweise abgeblättert. Deshalb bestand die vermeidbare Gefahr, dass sich weitere Partikel aus dem Farbanstrich lösen und unkontrolliert auf Lebensmitteln oder Lebensmittelbedarfsgegenständen niedergehen.
Mehrere der Gitterkörbe in dem Geschirrspülautomaten waren infolge Substanzverlustes schadhaft. Insbesondere an den Unterseiten der Körbe war das Kunststoffgitter stark abgängig und nur noch lückenhaft erhalten.
Betriebliche Eigenkontrollen zur Überwachung der kritischen Kontrollpunkte
Die betrieblichen Dokumente und Aufzeichnungen, die das Verfahren zur Minimierung von Gefahren für die Gesundheit beschreiben, wurden nicht aktuell gehalten und waren nicht auf dem neuesten Stand.
Die jüngste Temperaturaufzeichnung für die Kühlmöbel datierte vom 8. Dezember 2024. Die Ausgabetemperaturen für die Warmspeisen waren überhaupt nicht dokumentiert.
Rechtsgrundlage:
Artikel 4 Absatz 2 und Anhang II Kapitel I Nummer 1, Kapitel IX Nummer 3, Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 852/2004; § 11 Absatz 1 Nummer 1 LFGB in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011; § 3 Satz 1 und § 2 Absatz 1 Nummer 1 LMHV, auch in Verbindung mit § 12 LFGB
Maßnahmen/ Bemerkung:
Die portionierten Nachspeisen in den offenen Glasschalen und der angedickte Saft in dem offenen Kunststoffeimer im Kühlraum sowie die Lebensmittel aus der Tiefkühllagerung, die nicht oder nur unzureichend gekennzeichnet waren oder Gefrierbrand aufwiesen oder deren Mindesthaltbarkeitsdatum überschritten war, wurden im Verlauf der amtlichen Kontrolle am 6. Februar 2025 einer unschädlichen Beseitigung zugeführt. Dem Betriebspersonal wurde behördlich aufgegeben, das verunreinigte Inventar in einen sauberen Zustand zu versetzen, es in dem erforderlichen Umfang zu desinfizieren und die Defizite in der Instandhaltung abzustellen.
Bei der amtlichen Nachkontrolle am Montag, den 10. Februar 2025 waren in der Betriebsstätte wesentliche Reinigungsarbeiten durchgeführt, aber hinsichtlich der Sauberkeit des Inventars noch einzelne Restmängel vorhanden. Der Farbanstrich an der Rohrdurchführung in der Küche war noch immer abgängig. Die schadhaften Gitterkörbe in dem Geschirrspülautomaten waren hingegen durch intaktes Material ersetzt worden. Für die Kühlmöbel waren Temperaturaufzeichnungen vorhanden. Indes fehlte am 10. Februar 2025 für die ausgegebenen Warmspeisen noch eine Dokumentation der Temperaturen.
Bei einer weiteren amtlichen Nachkontrolle, die am Montag, den 24. Februar 2025 stattfand, waren in der Betriebsstätte in 25551 Hohenlockstedt, Kieler Straße 51, die zuvor erhobenen lebensmittelrechtlichen Beanstandungen in vollem Umfang ausgeräumt. Taggleich hat die Betreiberin des Alten- und Pflegeheims der Behörde ein objektbezogenes Konzept zur Qualitätssicherung vorgestellt, das darauf angelegt ist, Abweichungen von Anforderungen des öffentlichen Lebensmittelrechts in der Einrichtung fortan von vornherein effektiv auszuschließen.