Chargen-Nr./ MHD:
zu 1: keine Kennzeichnung; zu 2: MHD 24. Februar 2024; zu 3: Verbrauchsdatum 13. August 2024; zu 4: keine Angabe; zu 5: 15. Januar 2025; zu 6: keine Kennzeichnung; zu 7: Verbrauchsdatum 3. September 2024; zu 8: keine Kennzeichnung; zu 9: Verbrauchsdatum 14. Januar 2025; zu 10: 15. Januar 2025; zu 11: keine Kennzeichnung; zu 12: Verbrauchsdatum 26. Juli 2026; zu 13: keine Kennzeichnung; zu 14: keine Kennzeichnung; zu 15: Verbrauchsdatum 25. Januar 2025; zu 16: keine Kennzeichnung
Hersteller/ Herkunft Inverkehrbringer:
Sadran Markt – Inhaber: Herr Zaki Shaker –, Feldschmiede 75, 25524 Itzehoe
Verstoß:
Bei der amtlichen lebensmittelrechtlichen Verdachtskontrolle am 16. Januar 2024 wurden in der Betriebsstätte des Lebensmittelunternehmens Abweichungen von Anforderungen des öffentlichen Lebensmittelrechts festgestellt.
Verkaufsraum
In einer Tiefkühltruhe, die für den Endverbraucher zugänglich ist, wurden in zwei weißen Kunststoffbeuteln jeweils ca. 10 kg rohes Hackfleisch tiefgekühlt in den Verkehr gebracht. Auf der Verpackung (Kunststoffbeutel) fehlte jedwede Kennzeichnung mit Angaben zu dem Lebensmittel und zum Einfrierdatum. Beide Kunststoffbeutel waren nicht fest verschlossen, sondern lediglich von Hand zugeknotet. Einer der beiden Beutel war zudem eingerissen. Das Hackfleisch war in der Tiefkühltruhe nicht hinreichend gegen Berührung, Verunreinigung und Gefrierbrand geschützt. Es war daher in vermeidbarer Weise der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung ausgesetzt. Von dem Lebensmittel wurden Proben genommen und im Landeslabor Schleswig-Holstein in dem Zeitraum vom 17. Januar 2025 bis zum 27. Januar 2025 auf die Einhaltung der mikrobiologischen Anforderungen untersucht. Bei der Untersuchung wurden eine stark erhöhte aerobe Gesamtkeimzahl von 1,2 x 107 bzw. von 9,8 x 107 koloniebildenden Einheiten je Gramm sowie ein hoher Gehalt an Pseudonomaden von 1,6 x 107 bzw. 8,5 x 107 koloniebildenden Einheiten je Gramm nachgewiesen. In Verbindung mit der Sensorik, die von dem produkttypischen Geruchsprofil deutlich abwich, konnte darauf geschlossen werden, dass das Lebensmittel nachteilig beeinflusst war.
In derselben Tiefkühltruhe wurden Pangasius-Filet in einer Verpackungseinheit à 800 g mit der Kennzeichnung „Bei -18°C mindestens haltbar bis: 24.02.2024“ und Rotbarbe in vier Verpackungseinheiten à 900 g mit dem Verbrauchsdatum „13-08-2024“ zur Abgabe an Endverbraucher vorgehalten. Wegen der Überschreitung des Mindesthaltbarkeitsdatums um mehr als 10 Monate war damit zu rechnen, dass das Pangasius-Filet abweichend von der Verkehrsauffassung erheblich in der Qualität gemindert war. Auf diesen Umstand wurde der Verbraucher nicht durch einen deutlich sichtbaren Hinweis an der Ware hingewiesen. Der Verbraucher wurde mithin über die Beschaffenheit des Lebensmittels getäuscht.
In dem Kühltresen wurden ca. 5 kg roher Lachs im Abtropfwasser gelagert und in dieser Form zur Abgabe an Endverbraucher vorgehalten. Das Lebensmittel war leicht verderblich und während seiner Lagerung im Abtropfwasser der vermeidbaren Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung durch mikrobielle Verschlechterung ausgesetzt. Von dem Lebensmittel wurden Proben genommen und im Landeslabor Schleswig-Holstein in dem Zeitraum vom 17. Januar 2025 bis zum 27. Januar 2025 auf die Einhaltung der mikrobiologischen Anforderungen untersucht. Dabei wurde eine hohe aerobe Gesamtkeimzahl von 2,4 x 106 koloniebildenden Einheiten je Gramm mit einem Gehalt an Pseudonomaden von 1,7 x 106 koloniebildenden Einheiten je Gramm nachgewiesen. Die Probe war damit inakzeptabel hoch mit aeroben Gesamtkeimen, insbesondere mit Pseudonomaden, kontaminiert. In Verbindung mit der im Labor sensorisch wahrgenommenen starken Abweichung von dem produkttypischen Aussehen und Geruchsprofil ließ der Untersuchungsbefund auf einen fortgeschrittenen Verderb des Lebensmittels schließen. Das Lebensmittel war für den Verzehr durch den Menschen nicht geeignet.
Ebenfalls in dem Kühltresen wurden am 16. Januar 2025 rohe Hähnchenkeulen in großer Anzahl zur Abgabe an Endverbraucher vorgehalten, obwohl das Verbrauchsdatum („Storage between -2 to +4°C […] Use by […]: 15.01.2025“) mit Beginn des 16. Januars 2025 abgelaufen war. Das Verbrauchsdatum war für den Endverbraucher nicht zu erkennen, weil es lediglich auf der Umverpackung aufgedruckt war, sich jene jedoch nicht bei dem Lebensmittel, sondern für den Kunden unzugänglich im Abfalllager befand.
Kühlraum Lamm und Rind
Der Raum war so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen erforderlich war. Rohes Fleisch, das am Haken hängend unverpackt in dem Raum gelagert wurde, war der vermeidbaren Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung durch einen möglichen Kontakt mit Schmutzpartikeln ausgesetzt.
In der Kühlung wurden Lammköpfe in zwei Verpackungseinheiten à 9 kg zur Abgabe an Endverbraucher vorgehalten, obwohl das Verbrauchsdatum („Use By 03/09/2024“) bei einer vorgegebenen Lagertemperatur von weniger als 3 °C vor vier Monaten und zwölf Tagen abgelaufen war. Da für das Lebensmittel das Datum des Einfrierens nicht protokolliert war, konnte nicht darauf geschlossen werden, dass es in der Betriebsstätte noch vor Ablauf des Verbrauchsdatums in die Tiefkühlung gegeben worden war. Das Lebensmittel hätte nach dem Ablauf des Verbrauchsdatums nicht mehr zum menschlichen Verzehr in den Verkehr gebracht werden dürfen.
Von einem Stück Rindfleisch – Bein ohne Knochen – wurde Probenmaterial genommen und im Landeslabor Schleswig-Holstein in dem Zeitraum vom 17. Januar 2025 bis zum 27. Januar 2025 auf die Einhaltung der mikrobiologischen Anforderungen untersucht. Bei der Untersuchung wurden eine stark erhöhte aerobe Gesamtkeimzahl von 5,5 x 107 koloniebildenden Einheiten je Gramm sowie ein hoher Gehalt an Pseudonomaden von 4,2 x 107 koloniebildenden Einheiten je Gramm nachgewiesen. In Verbindung mit der Sensorik, die von dem produkttypischen Aussehen und Geruchsprofil deutlich abwich, konnte darauf geschlossen werden, dass das Lebensmittel nachteilig beeinflusst war.
Kühlraum Geflügel
Der Raum befand sich nicht in einem hygienisch einwandfreien Zustand. Oberflächen des beweglichen und unbeweglichen Inventars waren in unterschiedlichem Grade verunreinigt. Der weiße Deckenanstrich löste sich stellenweise stark ab. Eine Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen war erforderlich.
Es wurden rohe Hähnchen in vier Verpackungseinheiten à 8 Stück gekühlt zur Abgabe an Endverbraucher vorgehalten, obwohl das Verbrauchsdatum („Bei -2 bis +4°C zu verbrauchen bis: 14.01.2025“) abgelaufen war.
In demselben Raum wurden rohe Hähnchenkeulen gekühlt in vier Verpackungseinheiten à 10 kg zur Abgabe an Endverbraucher vorgehalten, obwohl das Verbrauchsdatum („Storage between -2 to +4°C […] Use by […]: 15.01.2025“) abgelaufen war.
Die Lebensmittel hätten nach dem Ablauf des Verbrauchsdatums nicht mehr zum menschlichen Verzehr in den Verkehr gebracht werden dürfen.
Kühlraum Molkereiprodukte
Mehrere Kühleinrichtungen waren defekt.
Lagerraum
Der Raum wurde nicht allein als betriebliches Lager, sondern gleichzeitig auch zweckfremd zum nicht nur kurzzeitigen Aufenthalt sowie zur Aufbewahrung/zum Abstellen privater Gegenstände – unter anderem zwei Fahrräder – genutzt. In dem Raum wurde eine Person angetroffen, die eine Zigarette rauchte. Eine Insektenklebefalle, die mit toten Insekten behaftet war, war unmittelbar über dem Bereich angebracht, wo mit Lebensmitteln umgegangen wurde. Infolge der zweckfremden Nutzung einschließlich Tabakkonsum und der unsachgemäßen Platzierung der Insektenklebefalle waren Lebensmittel in dem Lagerraum der vermeidbaren Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung durch Zigarettenrauch, Fremdstoffe, Schmutz sowie Ausscheidungen und Teile von Insekten ausgesetzt.
In einer Tiefkühltruhe wurden rohe Gliedmaßen vom Rind ohne jegliche Verpackung und Kennzeichnung zur Abgabe an Endverbraucher vorgehalten. Die Truhe war im Inneren mit Eiskristallen behaftet. Ihr Deckel wies – insbesondere im Verlauf der Dichtung – Verunreinigungen auf. Die Lebensmittel waren während ihrer Lagerung in der Tiefkühltruhe der vermeidbaren Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung durch Austrocknung/Gefrierbrand und Kontakt mit Schmutzpartikeln ausgesetzt.
Rohe Rinderzungen in drei Folienbeuteln, die mit einer vorgegebenen Lagertemperatur von höchstens -18 °C und dem Verbrauchsdatum 26. Juli 2026 gekennzeichnet waren, waren fühlbar weich und wurden somit nicht tiefgefroren, sondern abweichend von der Temperaturanforderung bei einer Temperatur oberhalb des Gefrierpunktes gelagert. Die Rinderzungen waren wegen der Temperaturüberschreitung der vermeidbaren Gefahr eines vorzeitigen Verderbs durch mikrobielle und stoffliche Verschlechterung ausgesetzt.
Betriebsstätte allgemein
In der Betriebsstätte war Personal tätig, das unsaubere Arbeitskleidung trug. Dadurch waren Lebensmittel, während sie offen gehandhabt/verarbeitet wurden, der vermeidbaren Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung durch Schmutzpartikel ausgesetzt.
Bei der amtlichen lebensmittelrechtlichen Nachkontrolle am 27. Januar 2025 befand sich die Betriebsstätte nicht in einem hygienisch einwandfreien Zustand. Auch wurden leicht verderbliche Lebensmittel, deren Verbrauchsdatum abgelaufen war, zur gewerbsmäßigen Abgabe an Endverbraucher vorgehalten.
Verkaufsraum
Das Regal, in das verpackte Lebensmittel eingestellt waren, war verunreinigt. An der Decke waren Spinnweben vorhanden.
In einer SB-Tiefkühltruhe wurde rohes Geflügelfleisch in drei weißen zugeknoteten Kunststoffbeuteln und in einem SB-Regal wurden diverse Brote in transparenten Kunststoffbeuteln vorrätig gehalten. Die Lebensmittel waren mit keinerlei Kennzeichnung versehen.
Kühlraum Geflügel
In einem Karton wurden 5 kg rohe Hähnchen-Mägen zur Abgabe an Endverbraucher vorgehalten. Das Etikett auf dem Karton war bedruckt mit der Angabe: „Bei -2 bis +4°C gekühlt zu verbrauchen bis: […] 25.01.2025“. Nach dem Ablauf des Verbrauchsdatums hätte das Lebensmittel am 27. Januar 2025 nicht mehr gewerbsmäßig zum menschlichen Verzehr in den Verkehr gebracht werden dürfen.
Lagerraum
In einer Kunststoffstiege wurden Maronen gelagert, die teils stark mit Schimmel befallen waren. Das Lebensmittel war infolge Verderbs nicht für den menschlichen Verzehr geeignet und hätte für diesen Zweck am 27. Januar 2025 nicht mehr in den Verkehr gebracht werden dürfen. In demselben Raum waren andere Lebensmittel der vermeidbaren Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung durch Schimmelsporen ausgesetzt.
Rechtsgrundlage:
Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 sowie in Verbindung mit Artikel 24 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011; Artikel 18 Absätze 1, 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002; Artikel 4 Absatz 2, Anhang II Kapitel I Nummer 1, Kapitel VIII Nummer 1, Kapitel IX Nummer 3, Nummer 5 Sätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004; Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 und § 11 Absatz 1 Nummer 1 LFGB; § 12 LFGB; § 3 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Nummer 1 LMHV
Maßnahmen/ Bemerkung:
Dem Betriebspersonal wurde im Verlauf der amtlichen Kontrolle am 16. Januar 2025 behördlich aufgegeben, die nicht verkehrsfähigen Lebensmittel einer unschädlichen Beseitigung zuzuführen. Dafür wurden diese Lebensmittel in Speiseabfallbehälter und zwei Tiefkühltruhen gegeben, die Truhen dienstlich versiegelt und als Termin für die Abholung der 27. Januar 2025 vorgesehen. Ferner wurde dem Betriebspersonal am 16. Januar 2025 aufgegeben, den Kühlraum für Lamm und Rind sowie den Kühlraum für Geflügel gründlich zu reinigen, im Lagerraum die zweckfremden Nutzungen zu unterlassen und die Insektenklebefalle an eine unbedenkliche Stelle zu verlegen.
Während der amtlichen lebensmittelrechtlichen Nachkontrolle am 27. Januar 2025 wurden die Versiegelung der beiden Tiefkühltruhen vom 16. Januar 2025 aufgehoben und die darin befindlichen Lebensmittel der unschädlichen Beseitigung zugeführt. Das gewerbsmäßige Inverkehrbringen der nicht verkehrsfähigen Lebensmittel tierischen Ursprungs wurde dem Betriebspersonal behördlich untersagt.