Was ist die Blauzungenkrankheit?
Bei der Blauzungenkrankheit handelt es sich um eine durch Gnitzen, sehr kleine Stechmücken der Gattung Culicoides übertragene Virusinfektion, für die Wiederkäuer wie Schafe, Rinder, aber auch Ziegen, Neuweltkameliden (u.a.--unter anderem Lamas und Alpakas) sowie Wildwiederkäuer empfänglich sind.
Die Blauzungenkrankheit wird im englischsprachigen Raum als „Bluetongue Disease (BT)“ bezeichnet. Namensgebend war ein Symptom der Erkrankung, die blaue Verfärbung der Zunge (durch Zyanose). Das Virus, das die Krankheit verursacht, wird „Bluetongue Virus“, abgekürzt „BTV“, genannt. Es gibt 24 bekämpfungswürdige Serotypen des Virus, die entsprechend als BTV-1 bis BTV-24 bezeichnet werden.
Nach dem EU-Tiergesundheitsgesetz ist die Blauzungenkrankheit eine Tierseuche der Kategorie C und damit optional zu bekämpfen bzw. zu tilgen.
Weitere Fragen und Antworten zur Blauzungenkrankheit finden Sie beim Friedrich-Loeffler-Institut (FLI), dem Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit unter diesem Link.
Wo kommt die Blauzungenkrankheit vor?
Die ursprünglich aus Afrika stammende Viruserkrankung kommt heute weltweit vor. In Zentraleuropa und in Deutschland trat das Virus erstmals 2006 in Form des Serotyps 8 (BTV-8) auf. Mit Hilfe eines in den Jahren 2008 und 2009 bundesweit durchgeführten Impfprogramms konnten Infektionen mit BTV-8 derart reduziert werden, dass Deutschland in der Folge von 2012 bis Dezember 2018 als BTV-frei galt. Von 2019 bis 2021 kam es dann wieder in einigen Bundesländern zu Ausbrüchen, seit Juni 2023 war Deutschland zunächst wieder anerkannt seuchenfrei.
Zur Seuchenlage und Verbreitung der Blauzungenkrankheit in Deutschland und Europa finden Sie Informationen weiter unten in diesem FAQ.
Ist die Blauzungenkrankheit auf den Menschen übertragbar?
Nein, für Menschen ist das Virus der Blauzungenkrankheit (BTV) ungefährlich. Fleisch- und Milchprodukte können ohne Bedenken verzehrt werden.
Wie infizieren sich Tiere mit der Blauzungenkrankheit?
Das Virus der Blauzungenkrankheit wird durch sehr kleine Mücken der Gattung Culicoides (Gnitzen) bei der Blutmahlzeit übertragen.
Gnitzen vermehren sich besonders gut bei feuchtwarmem Wetter. Daher treten Infektionen mit BTV besonders in den warmen Monaten eines Jahres auf. Gnitzen sind nur 1-3 mm groß und vor allem in der Morgen- und Abenddämmerung aktiv.
Nach der Infektion kann das Virus über Wochen im Blutkreislauf eines Tieres zirkulieren (Virämie). Diese Tiere stellen ein Virusreservoir dar, welches zu einer weiteren Verbreitung der Blauzungenerkrankung durch Gnitzenstiche beitragen kann.
Des Weiteren kann durch die Windverdriftung von infizierten Gnitzen, durch die Ein- bzw. Verschleppung von Gnitzen bei Tiertransporten oder beim Handel mit bereits infizierten Tieren sowie deren Sperma, Eizellen oder Embryonen das Virus in zuvor BTV-freie Gebiete eingetragen werden.
Die Krankheit tritt unter Umständen auch in der kühleren Jahreszeit auf, da die Stechmücken an geschützten Orten, wie z.B. in Stallgebäuden überwintern können.
Woran erkennt man die Blauzungenkrankheit?
Die klinischen Symptome der Blauzungenkrankheit sind vielfältig und können u.a. abhängig vom Serotyp unterschiedlich intensiv ausfallen. Die typischen klinischen Symptome werden meist bei Schafen beobachtet, sie erkranken oft schwerer als Ziegen oder Rinder.
Schafe: Etwa eine Woche nach der Infektion mit dem Blauzungenvirus zeigen Schafe die ersten Anzeichen der Erkrankung: Fieber, Apathie und Absonderung von der Herde. Die Maulschleimhäute sind gerötet und schwellen an. Es kommt zu vermehrtem Speichelfluss sowie Schaumbildung vor dem Maul. Die Zunge schwillt an und kann aus dem Maul hängen. Die der Krankheit namensgebende blaue Verfärbung der Zunge ist sehr selten und nur bei sehr schweren Verläufen zu beobachten. Häufig bildet sich bei Schafen ein Kopfödem aus.
Der Kronsaum (Übergang vom Klauenhorn zur Haut) entzündet sich und schmerzt, sodass die Tiere lahmen. Die Erkrankung kann bei tragenden Tieren zu einem Abort führen.
Die betroffenen Tiere können so schwere Symptome entwickeln, dass die Euthanasie zur Verhinderung weiterer Leiden notwendig wird. Erkrankte Tiere können wieder genesen, zeigen aber mitunter eine verminderte Leistungsfähigkeit. Je nach Schafrasse und Virulenz des BTV-Serotyps kann es auch zu vermehrten Todesfällen kommen.
Rinder: Die klinischen Symptome bei Rindern sind Entzündungen der Zitzenhaut und der Schleimhäute im Bereich der Augenlider, der Maulhöhle und Genitalien mit Bläschenbildung und Ablösungen der Schleimhäute insbesondere an Zunge, Maul und Kronsaum. Die Tiere zeigen Fressunlust und die Milchleistung geht zurück. Die klinischen Erscheinungen können den Symptomen der Maul- und Klauenseuche (MKS) ähneln. Bei Rindern verläuft die Blauzungenkrankheit oft milder als bei Schafen, wenngleich einzelne Tiere sterben können und teils auch gehäufte Todesfälle beobachtet werden.
Die Krankheit kann ausheilen. Anschließend bilden die Tiere in der Regel eine belastbare Immunität aus.
Wie sieht der Krankheitsverlauf bei BTV-3 aus?
Es wurde zum Teil von schweren Verläufen mit typischer Klinik in Schafhaltungen berichtet, durch die bis zu 25 Prozent der Schafe verstarben. Bei Rindern verläuft die BTV-3 Infektion meist milder, allerdings sind auch hier Fieber, insbesondere länger anhaltender Milchrückgang und Lahmheiten berichtet worden.
Die Sterberate (Mortalität) beträgt bei erkrankten Rindern etwa 1-5 % und bei Schafen 5-50 %.
Ein Vortrag mit eindrücklichen Bildern zur Symptomatik der Blauzungenerkrankung (BTV-3) in den Niederlanden findet sich auf der Internetseite der Ständigen Impfkommission Veterniärmedizin (StIkoVet) am Friedrich-Loeffler-Institiut (FLI).
Was können Tierhaltende tun, um ihre Tiere vor BTV zu schützen?
Generell gilt es, den Gesundheitszustand der Bestände sorgfältig zu beobachten. Tierhaltende, die bei ihren Tieren Fieber, Fressunlust, Milchrückgang, gestörtes Allgemeinbefinden, gerötete Schleimhäute, Speichelfluss und Schwellungen von Kopf, Zunge und Lippen, Entzündungen der Euter- oder Klauenhaut sowie vermehrte Todesfälle beobachten, sollten dies tierärztlich untersuchen bzw. abklären lassen und ihr zuständiges Veterinäramt informieren.
Beim Zukauf von Tieren ist es sinnvoll, bereits vor einem Transport darauf zu achten, woher die Tiere stammen, wer sie verkauft und die Tiere ggf. untersuchen lassen.
BTV-Schutzimpfung: Ein Schutz vor schweren Krankheitsverläufen kann nur durch die Schutzimpfung der Tiere erreicht werden. Da die Tierseuche über Mücken (Gnitzen) von Tier zu Tier übertragen wird, besteht zudem die Möglichkeit, die Tiere vor den Insekten ergänzend durch die Behandlung mit Insektenabwehrmitteln, sog. Repellentien entsprechend der Herstellerangaben zu schützen. Auch kann in einigen Fällen eine Umgebungsbehandlung mit speziellen hierfür zugelassenen Bioziden sinnvoll sein, welche die Brutstätten der Gnitzen in der Nähe von Tierhaltungen reduzieren.
Der Einsatz von Repellentien und Bioziden kann nur als ergänzende Maßnahme zur Impfung der Tiere angesehen werden.
Gnitzen fliegen die Tiere vor allem zwischen der Abend- und Morgendämmerung im offenen Gelände an und legen ihre Eier bevorzugt in nassen Böden, Pfützen, Schlamm oder Mist ab. Um Wiederkäuer bestmöglich vor Gnitzen zu schützen, ist es ratsam, die Tiere in der Flugzeit der Gnitzen aufzustallen. Mögliche Brutstätten der Gnitzen (wie z.B. Regentonnen) sollten abgedeckt oder möglichst entfernt werden.
Was ist bei der Impfung gegen BTV-3 zu beachten?
Das wirksamste Mittel zum Schutz der Tiere besteht in einer Impfung der Bestände, wobei es keine Kreuzimmunität zwischen den verschiedenen Serotypen der BTV gibt. Dies bedeutet, dass bspw. eine Impfung gegen BTV-3 nur gegen diesen Serotyp, nicht jedoch gegen andere BTV-Serotypen wirksam ist. Es wird angenommen, dass die Verbreitung von BTV-3 ähnlich wie bei BTV-8 nur durch eine ausreichende Impfabdeckung von mindestens 80 % zurückgedrängt werden kann. Die alleinige Bekämpfung der Vektoren (Gnitzen) reicht nicht aus, da sich das Virus in der Insektenpopulation bereits massenhaft verbreitet hat.
Aktuell gibt es drei Impfstoffe gegen BTV-3, deren Anwendung durch das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) per Eilverordnung, gestützt auf Artikel 110 (2) der Verordnung (EU) 2019/6 gestattet ist. Diese Eilverordnung, die Zweite Verordnung über bestimmte Impfstoffe zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit; BTV3-ImpfgestattungsV vom 06.06.2024 wurde bereits zweimal, zuletzt am 7. März 20205 verlängert. Namentlich handelt es sich bei den zur Anwendung gestatteten Impfstoffen um BulTaVo 3, Bluevac-3 und Syvazul BTV-3.
Die Impfstoffe wurden vorab vom Paul-Ehrlich-Institut (Bundesinstitut für Impfstoffe und biomedizinische Arzneimittel) bewertet. Die öffentlichen Bewertungsberichte sowie die Packungsbeilagen finden sie hier. Zu beachten ist, dass je nach Impfstoff das Immunsystem eine gewisse Zeit benötigt, um eine effektive Immunität (Grundimmunisierung) auszubilden. Daher empfiehlt es sich, die Tiere möglichst frühzeitig – noch vor Beginn der Gnitzensaison im Frühjahr - zu impfen.
Entsprechend der Gebrauchsinformationen schützen die drei Impfstoffe vor Todesfällen infolge einer Infektion mit BTV-3. Sie reduzieren die klinischen Erscheinungen und die Virämie. Einen sterilen, also vollständigen Impfschutz, der sicher Infektionen verhindern würde, bieten sie jedoch nicht.
Die Impfstoffe sind sicher in der Anwendung und werden von den geimpften Tieren gut vertragen. Bei zuvor geimpften, aber erkrankten Tieren verläuft die Blauzungenkrankheit deutlich milder. Wenn Todesfälle aufgetreten sind, betrifft dies vor allem Tiere, die bereits anderweitig - beispielsweise durch Vorerkrankungen oder Parasitenbefall - geschwächt sind.
Auch wenn der Impfschutz nicht vollständig ist, schützt die Impfung vor Tierleid, wendet wirtschaftliche Schäden ab und hält die weitere Verbreitung auf. Daher empfiehlt auch die Ständige Impfkommission Veterinär (StIKo Vet) die Impfung dringend. Kurzmitteilung der StIkoVet.
Die Impfung gegen BTV-3 wird durch die betreuende Tierarztpraxis vorgenommen. Es ist sinnvoll, sich hier rechtzeitig über Impftermine und ggf. die Verfügbarkeit von Impfstoffen zu informieren.
Gemäß Allgemeinverfügung des Ministeriums für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit vom 08.04.2025 dürfen alle Halterinnen und Halter von für die Blauzungenkrankheit empfänglichen Tierarten (Schafe, Rinder, Ziegen, Neuweltkameliden sowie gehaltene Wildwiederkäuer) ihre Tiere dieser Arten mit einem zugelassenen inaktivierten Impfstoff gegen die Blauzungenkrankheit vom Serotyp 3 oder mit einem Impfstoff, dessen Anwendung durch das Bundeslandwirtschaftsministerium durch die Zweite Verordnung über bestimmte Impfstoffe zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit (BTV-3-ImpfgestattungsV) gestattet wurde, impfen lassen. Hierbei sind die Angaben des Impfstoffherstellers zu beachten.
Auf die Verpflichtung nach § 4 Absatz 2 der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung wird hingewiesen: Jede Tierhalterin und jeder Tierhalter hat der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle jede Impfung gegen die Blauzungenkrankheit innerhalb von sieben Tagen mitzuteilen und dabei die Registriernummer ihres/seines Betriebes, das Datum der Impfung und den verwendeten Impfstoff mitzuteilen. Die Mitteilungspflicht kann auch dadurch erfüllt werden, dass die bevollmächtigte Tierärztin/ der bevollmächtigte Tierarzt die Impfung in der HI-Tier-Datenbank einträgt.
Da der Beginn der Immunität noch nicht belegt ist, erhalten Rinder im weiteren Verlauf mit zwei gültigen, eingetragenen Impfungen den Status "IM2" (BTV-Zweitimpfung liegt vor – es besteht noch kein Impfschutz), jedoch bis auf Weiteres nicht den Status "GRU" (Grundimmunisierung wirksam). Diese Erläuterungen finden sich im Programm HI-Tier auf den Hilfeseiten zu den Meldemasken.
Wie ist die Seuchenlage in Deutschland?
Der erste BTV-3-Ausbruch im Rahmen des aktuellen Seuchengeschehens in Deutschland wurde in Nordrhein-Westfalen am 12. Oktober 2023 in einem Schafbestand festgestellt. Bis Mitte 2024 waren nur Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen betroffen. Seit Juli 2024 nahmen die Fallzahlen in Deutschland deutlich zu. Weitere Bundesländer verzeichneten erste Fälle. Der erste Nachweis in Schleswig-Holstein erfolgte am 8. August 2024. Seit Mitte August 2024 sind auch alle anderen Bundesländer von BTV-3 betroffen, sodass der BTV-Seuchenfreiheitsstatus für ganz Deutschland verloren ist. Das Seuchengeschehen war insbesondere von Juli bis in den Herbst 2024 hinein hoch dynamisch und ist über den Winter 2024/2025 abgeflaut.
Mit den im Frühjahr 2025 steigenden Temperaturen und der damit verbundenen Zunahme der Gnitzenaktivität ist mit einer deutlichen Zunahme der Fälle zu rechnen. Es wird prognostiziert, dass insbesondere in Bundesländern, die im vergangenen Jahr erst spät erste eigene Fälle verzeichneten, ein deutlich dynamischeres Geschehen erwartet wird.
Zu den aktuellen Informationen des Friedrich-Loeffler-Instituts zur Blauzungenkrankheit.
Wie ist die Seuchenlage in Europa?
Der gegenwärtig in Europa vorwiegend vorkommende Serotyp ist BTV-3. Nicht nur Deutschland, sondern auch alle seine Nachbarstaaten, die iberische Halbinsel (Portugal, Spanien), Skandinavien (Dänemark, Schweden, Norwegen), Großbritannien und u.a.--unter anderem Kroatien, Griechenland und Italien sind von BTV-3 betroffen.
In Frankreich und der Schweiz zirkuliert zudem der Serotyp BTV-8, während BTV-4 in Österreich und Frankreich vorkommt.
In den Niederlanden hat es einige wenige Nachweise des Serotyps BTV-12 gegeben.
Die Blauzungenkrankheit ist in einigen EU-Mitgliedstaaten endemisch (häufig vorkommend), nur noch wenige Mitgliedstaaten sind weiterhin frei von BTV. Im Anhang VII derDurchführungsverordnung (EU) 2021/620 sind Mitgliedstaaten oder Zonen der Mitgliedstaaten gelistet, die als „seuchenfrei“ oder mit „genehmigten Tilgungsprogramm“ gelten. Dieser Status ist für die Verbringung von empfänglichen Tieren und unbehandelten Produkten wichtig. Die EU informiert auf ihrer Webseite Link über die Bedingungen unter dem neuen Tiergesundheitsrecht.
Das BTV-Seuchengeschehen wird in der EU derzeit von BTV-3 dominiert. Ein Eintrag anderer Serotypen nach Deutschland bzw. Schleswig-Holstein ist jedoch möglich.
Die Serotypen unterscheiden sich untereinander u.a. in ihrer Virulenz, also in ihrer krankmachenden Eigenschaft.
Welche Verbringungsregelungen sind zu beachten?
In Folge des Ausbruchsgeschehens wird das innergemeinschaftliche Verbringen von lebenden Wiederkäuern sowie Sperma, Eizellen oder Embryonen, für Deutschland und andere von der Blauzungenkrankheit betroffene EU-Mitgliedstaaten eingeschränkt. Verbringungen zwischen den EU-Mitgliedstaaten sind unter Anwendung spezieller Ausnahmemöglichkeiten weiter zulässig:
Während BTV-freie Mitgliedstaaten lediglich die regulären Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handel (siehe Delegierte Verordnungen (EU) 2020/688und 2020/689 einhalten müssen, so müssen sich von BTV betroffene Mitgliedstaaten bei dem Bestimmungsmitgliedstaat (BTV-frei oder BTV-nicht frei) über die Bedingungen der Verbringung dorthin informieren.
Auch Deutschland hat festgelegt, unter welchen Bedingungen empfängliche Tiere aus nicht BTV-freien EU-Mitgliedstaaten stammende Tiere in das Bundesgebiet verbracht werden dürfen. Eine Übersicht über die einzelstaatlichen Ausnahmemöglichkeiten sind der Homepage der Europäischen Kommission zu entnehmen. „Movements within the EU“.
Beachten Sie auch das „Informationsblatt zum Verbringen von Tieren“.
Welche Unterstützung gibt es?
Prinzipiell sind im Tiergesundheitsrecht Zahlungen aufgrund eines gesetzlichen Anspruches auf Entschädigung und Beihilfen zu unterscheiden. Diese stehen grundsätzlich in Zusammenhang mit Maßnahmen der staatlichen Tierseuchenbekämpfung.
Darüber hinaus gibt es in Schleswig-Holstein eine finanzielle Unterstützung in Form eines Landeszuschusses nach Landesrecht für die Impfung gegen die Blauzungenkrankheit. Weitere Informationen sind unter FAQ „Gibt es eine finanzielle Unterstützung, wenn Tierhaltende ihren Bestand gegen BTV-3 impfen lassen wollen?"
Entschädigungen sind Leistungen nach den Vorschriften des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG). Sie werden je zur Hälfte aus Landesmitteln und aus Mitteln des Tierseuchenfonds (Beitragsmittel) gezahlt.
Hiernach wird für Tiere, die infolge einer anzeigepflichtigen Tierseuche auf behördliche Anordnung getötet werden oder hätten aufgrund einer solchen Anordnung getötet werden müssen, eine Entschädigung in Höhe des gemeinen Wertes (Verkehrswert des lebenden Tieres zum Zeitpunkt der Tötung) gezahlt. Ebenso werden Tierverluste aufgrund tierseuchenrechtlich vorgeschriebener oder behördlich angeordneter Impfung, Behandlung oder Maßnahmen diagnostischer Art entschädigt.
Diese Voraussetzungen für die Gewährung einer Entschädigungsleistung sind bei der Blauzungenkrankheit nicht gegeben. Dies gilt auch für verendete Tiere, bei denen erst nach dem Tode die Blauzungenkrankheit amtlich festgestellt wurde.
Dagegen sind Beihilfen freiwillige Zahlungen, die auf der Grundlage von landesrechtlichen Richtlinien erfolgen und allein aus den Mitteln des Tierseuchenfonds getragen werden. Im Zusammenhang mit BTV werden in Schleswig-Holstein auf diesem Wege 100% der Tierkörperbeseitigungskosten übernommen, vorausgesetzt die Tierhalterin/der Tierhalter ist ihrer/seiner Melde- und Beitragspflicht zum Tierseuchenfonds vollständig nachgekommen.
Weitere Informationen zum Thema Entschädigungen und Beihilfen finden Sie hier beim Tierseuchenfonds.
Bei der aktuell gewährten finanziellen Unterstützung für die Impfung von Rindern, Schafen und Ziegen in Schleswig-Holstein hat das Land Mittel zur Verfügung gestellt. Es handelt sich um eine spezielle Zuwendung in Form eines Zuschusses nach Maßgabe der Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen zur Impfung gegen den Serotyp 3 des Virus der Blauzungenkrankheit (BTV3-Richtlinie) und der Verwaltungsvorschrift zu §§ 23 und 44 Landeshaushaltsordnung (LHO), die den Tierhaltenden gewährt wird. Diese Zuwendung wird auf Grundlage der BTV-3-Richtlinie den zuwendungsberechtigten Tierhaltenden im Rahmen der nächsten Stichtags-Erhebung mit der Veranlagung der Beiträge zum Tierseuchenfonds als Gutschrift verrechnet. Der entsprechende Zuschuss wird im Beitragsbescheid mit ausgewiesen.
Gibt es eine finanzielle Unterstützung, wenn Tierhaltende ihren Bestand gegen BTV-3 impfen lassen wollen?
Das Land Schleswig-Holstein zahlt für die einmalige Grundimmunisierung des Tierbestands und für die erstmalige Impfung der Schaf- und Ziegenlämmer, die nach der Bestandsgrundimmunisierung geboren wurden, einen Zuschuss zur Impfung in Höhe von 2 Euro pro Rind und 1 Euro pro Schaf oder Ziege. Voraussetzungen sind die Durchführung der Impfung bis zum 07.09.2025 sowie die Eintragung und Dokumentation der Bestandsimpfung in der Datenbank HI-Tier: Auf Grundlage der Eintragungen in der Datenbank wird der Zuschuss ermittelt und mit den Pflichtbeiträgen des Tierseuchenfonds verrechnet. Einer weiteren Antragstellung der Tierhaltenden bedarf es daher nicht. Genauere Informationen sind der Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen zur Impfung gegen den Serotyp 3 des Virus der Blauzungenkrankheit (BTV-3-Richtlinie) des MLLEV vom 03.07.2024, zuletzt geändert durch eine Bekanntmachung vom 17.04.2025, (vgl.Amtsbl. Schl.-H. Nummer 2024/31 sowieAmtsbl. Schl.H. Nummer 2025/174) zu entnehmen.
Was ist bei der Tierkörperbeseitigung zu beachten?
Die Blauzungenkrankheit des Serotyp 3 (BTV-3) hat sich wie erwartet ab dem ersten BTV-Nachweis vom 08.08.2024 nach und nach sehr schnell innerhalb Schleswig-Holsteins ausgebreitet. Da viele Bestände noch nicht geimpft und damit ungeschützt waren und in Teilen weiterhin sind, gab und gibt es viele schwere Verläufe. Insbesondere im Spätsommer/Frühherbst 2024 verendeten vermehrt Wiederkäuer, insbesondere Schafe. Dies hatte zur Folge, dass das in Schleswig-Holstein für die Tierkörperbeseitigung beauftragte Unternehmen Rendac Jagel aufgrund hoher Stückzahlen an abzuholenden Tierkörpern eine Ausweitung der Abholungen auch an den Wochenenden organisierte.
Für einen reibungslosen und effizienten Ablauf ist es wichtig, das alle abzuholenden Tierkörper (inkl. genauer Anzahl) beim Unternehmen Rendac Jagel über den HelpDesk telefonisch unter 0800-779 33 33 angemeldet werden.
Übersteigt die Anzahl der bereit gelegten Tierkörper die Zahl der Anmeldung, können die zusätzlichen Kadaver nicht mitgenommen werden, da die Touren bezüglich der Kapazitäten vorab genau geplant werden. Sollten zwischenzeitlich weitere Tiere verendet sein, müssen diese zeitnah und separat über das HelpDesk bei Rendac angemeldet werden. Eine Abholung dieser Tierkörper erfolgt dann auf der nächsten Tour.
Das Unternehmen Rendac bietet auch in diesem Jahr an, dass bei einer Anmeldung von mehr als acht toten Tieren ein Großcontainer angeliefert werden kann, sofern Platz und Verlademöglichkeiten (z.B. mittels Radlader) vorhanden sind. Die Container werden am gleichen Tag oder am Folgetag wieder abgeholt. Dieses Vorgehen spart auf den Routen viel Zeit, da nicht jeder einzelne Tierkörper mit dem Kran verladen werden muss. Ob diese optionale Variante zur Tierkörperentsorgung geeignet ist, klärt das Unternehmen mit den Tierhaltenden vorab.