Das Innenministerium stellt jährlich ein Landesprogramm Städtebauförderung auf, das der Bund genehmigen muss. Dieses umfasst die einzelnen Städtebauförderungsprogramme, für die das Land Finanzhilfen des Bundes erhält. Städtebauförderungsmaßnahmen werden anteilig mit Bundesmitteln, Mitteln aus dem neuen Vorwegabzug Städtebauförderung des Kommunalen Finanzausgleichs und Mitteln der jeweiligen Stadt oder Gemeinde gefördert.
Mit den Mitteln aus den Städtebauförderungsprogrammen können neue oder bereits in die Förderung aufgenommene Gesamtmaßnahmen gefördert werden. Ob eine Maßnahme in ein Städtebauförderungsprogramm aufgenommen wird, hängt unter anderem von den Mitteln ab, die zur Verfügung stehen.
Grundsätze der Städtebauförderung
Mit ihrem integrierten Ansatz liefert die städtebauliche Planung jeweils ein maßgeschneidertes Gesamtkonzept für das Fördergebiet, das auf die lokalen Gegebenheiten eingeht, um die städtebaulichen Missstände zu beheben. Die Finanzierung und Umsetzung der notwendigen einzelnen Maßnahmen obliegt nicht nur der Städtebauförderung, sondern in der Regel kommen auch Finanzierungsmittel aus anderen Quellen hinzu; zudem sind auch andere Fachämter in der Gemeinde sowie sonstige Akteure (Private, Vereine, Verbände) beteiligt.
Die Förderfähigkeit einzelner Maßnahmen im Rahmen einer städtebaulichen Gesamtmaßnahme richtet sich nach den Städtebauförderungsrichtlinien. Dabei spielt es auch eine Rolle, ob alternative Fördermittel zur Verfügung stehen. Folgende weitere Grundsätze gelten:
Ansatz der Nachhaltigkeit
Die städtebauliche Gesamtmaßnahme muss insgesamt dazu führen, dass dauerhaft positive städtebauliche Strukturen aufgebaut werden. Vor der Umsetzung von einzelnen Maßnahmen ist es außerdem notwendig, diese auf ihre nachhaltige Wirkung zu überprüfen. Bei der Umsetzung der konkreten Fördermaßnahmen sollen daher die Notwendigkeiten und Bedürfnisse der Bevölkerung berücksichtigt werden. Maßnahmen der Verstetigung der städtebaulichen Gesamtmaßnahme nach Ende der Förderung sollten von Anbeginn mitgedacht werden.
Beteiligung und Aktivierung
Mit Beteiligung und Aktivierung sollen quartiersbezogene Mitwirkungsstrukturen aufgebaut, lokale Initiativen, Organisationen und Unternehmen vernetzt sowie individuelle Problemlösungskompetenzen auch bisher nicht organisierter Bürgerinnen und Bürger gestärkt werden.
Untersuchungen und Konzepte
Der konzeptionelle „Überbau“ mit integrierten städtebaulichen Entwicklungskonzepten und falls erforderlich vorbereitenden Untersuchungen gemäß § 141 BauGB ist u.a. deshalb notwendig, um zielorientierte erfolgversprechende integrierte Lösungsansätze definieren zu können. Dieses gilt insbesondere vor dem Hintergrund des langfristigen Umsetzungszeitraums einer städtebaulichen Gesamtmaßnahme. Die Konzepte sind auf Fortschreibung angelegte Planungen. Sie dienen auch als Steuerungs- und Koordinierungsinstrumente.
Qualitätsansprüche: Verfahren und Umsetzung
Die Städtebauförderung hat hohe Qualitätsansprüche an Planungsverfahren und Baukultur. Dies sind Aufgaben der Gemeinde:
- umfassende und sorgfältige Beteiligung der Betroffenen und der Öffentlichkeit,
- Einsatz geeigneter Fachplanerinnen bzw. Fachplaner,
- ggf. Durchführung städtebaulicher und hochbaulicher Wettbewerbe,
- Erarbeitung übergeordneter Gestaltungskonzepte, ggf. Erlass von Erhaltungs- oder Gestaltungssatzungen.
Zielgruppenspezifische Belange
Bei Planung und Durchführung einer städtebaulichen Gesamtmaßnahme sind die zielgruppenspezifischen Belange von Menschen mit Behinderung, Kindern und Jugendlichen sowie von Familien und älteren Menschen besonders zu berücksichtigen und es besteht die Verpflichtung zur Berücksichtigung der Geschlechtergerechtigkeit.
Klima- und Umweltschutzbelange
Bei Planung und Durchführung müssen der Natur- und Umweltschutz, der Klimaschutz sowie die Anpassung an den Klimawandel berücksichtigt werden. Dies gilt sowohl für die städtebauliche Gesamtmaßnahme insgesamt als auch bei der Umsetzung einzelner Ordnungs- und Baumaßnahmen. Die Durchführung von Maßnahmen des Klimaschutzes und der Klimaanpassung ist eine Fördervoraussetzung.
Aufnahme in die Städtebauförderung
Bei Interesse an der Städtebauförderung können sich die Gemeinden an das Innenministerium wenden und werden hinsichtlich der Aufnahmebedingungen und des Verfahrens beraten. Neuaufnahmen können nur dann erfolgen, wenn zu erwarten ist, dass für die Förderung neuer städtebaulicher Gesamtmaßnahmen ausreichend Haushaltsmittel zur Verfügung stehen Das Verfahren richtet sich nach Abschnitt C 1.2.1 der Städtebauförderungsrichtlinien des Landes Schleswig-Holstein 2026, siehe unten.
Rechtliche Grundlagen
Die Städtebauförderung wird auf der Grundlage von Art. 104 b Grundgesetz umgesetzt. Nach Art. 104 b Grundgesetz kann der Bund den Ländern Finanzhilfen für besonders bedeutsame Investitionen der Länder und der Gemeinden (Gemeindeverbände) zur Verfügung stellen, die zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts, zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft im Bundesgebiet oder zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums erforderlich sind.
Konkret basiert die Städtebauförderung auf dem Besonderen Städtebaurecht, welches Teil des Baugesetzbuches des Bundes ist (§§ 136 bis 191 BauGB). Zur Umsetzung wird jährlich eine Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern abgeschlossen (Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder nach Artikel 104 b des Grundgesetzes zur Förderung städtebaulicher Maßnahmen). Wesentliche Grundlage für die Umsetzung der Städtebauförderung in Schleswig-Holstein bilden die Städtebauförderungsrichtlinien des Landes Schleswig-Holstein in der jeweiligen Fassung unter Berücksichtigung des § 44 der Landeshaushaltsordnung und der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften (Zuwendungsrecht).
Richtlinien
Die Städtebauförderungsrichtlinien des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung vom 01.01.2026 sind zum 1. Januar 2026 in Kraft getreten. Die StBauFR SH 2015 sind damit außer Kraft getreten. Überleitungsbestimmungen wurden gesondert erlassen.
Titel der Downloadtabelle
Zu den Verwaltungsvereinbarungen zwischen Bund und Ländern
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