Die Städtebauförderung unterstützt die Gemeinden bei der komplexen Stadtentwicklung in Zeiten des demografischen, gesellschaftlichen, wirtschaftsstrukturellen und klimatischen Wandels. Unterstützt wird immer die städtebauliche Gesamtmaßnahme, also ein konkret abgegrenztes Gebiet mit besonders gravierenden und komplexen städtebaulichen Problemen. Die Gemeinden sind Trägerinnen, haben die kommunale Planungshoheit und erhalten die Zuwendungen von Bund und Land. Das Land begleitet die Städte und Gemeinden bei der Umsetzung der Gesamtmaßnahme.
Das Innenministerium stellt jährlich ein Landesprogramm Städtebauförderung auf, das der Bund genehmigen muss. Darin enthalten sind die einzelnen Städtebauförderungsprogramme, für die das Land Finanzhilfen des Bundes erhält und die das Land kofinanziert. Die Programme umfassen neue und fortzusetzende städtebauliche Gesamtmaßnahmen. Ob eine Maßnahme in ein Städtebauförderungsprogramm aufgenommen wird, hängt unter anderem von den Mitteln ab, die zur Verfügung stehen, vom Förderantrag der Gemeinde und der jährlichen Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern.
Mit ihrem integrierten Ansatz liefert die städtebauliche Planung jeweils ein maßgeschneidertes Gesamtkonzept für das Fördergebiet, das auf die lokalen Gegebenheiten eingeht, um die städtebaulichen Missstände zu beheben. Die Finanzierung und Umsetzung der notwendigen einzelnen Maßnahmen obliegt nicht nur der Städtebauförderung, sondern in der Regel kommen Finanzierungsmittel auch aus anderen Quellen hinzu; zudem sind auch andere Fachämter in der Gemeinde sowie sonstige Akteure (Private, Vereine, Verbände) beteiligt.
Für die einzelnen Maßnahmen im Rahmen einer städtebaulichen Gesamtmaßnahme wird jeweils die Förderfähigkeit geprüft, dabei spielt es auch eine Rolle, ob alternative Fördermittel zur Verfügung stehen. Folgende weitere Grundsätze gelten:
Grundsätze der Städtebauförderung
Ansatz der Nachhaltigkeit
Die städtebauliche Gesamtmaßnahme muss insgesamt dazu führen, dass dauerhaft positive städtebauliche Strukturen aufgebaut werden. Vor der Umsetzung von einzelnen Maßnahmen ist es außerdem notwendig, diese auf ihre nachhaltige Wirkung zu überprüfen. Bei der Umsetzung der konkreten Fördermaßnahmen sollen daher die Notwendigkeiten und Bedürfnisse der Bevölkerung berücksichtigt werden. Maßnahmen der Verstetigung der städtebaulichen Gesamtmaßnahme nach Ende der Förderung sollten von Anbeginn mitgedacht werden.
Beteiligung und Aktivierung
Mit Beteiligung und Aktivierung sollen quartiersbezogene Mitwirkungsstrukturen aufgebaut, lokale Initiativen, Organisationen und Unternehmen vernetzt sowie individuelle Problemlösungskompetenzen auch bisher nicht organisierter Bürgerinnen und Bürger gestärkt werden.
Untersuchungen und Konzepte
Der konzeptionelle "Überbau" mit vorbereitenden Untersuchungen gemäß § 141 BauGB und Entwicklungskonzepten ist u.a. deshalb notwendig, um zielorientierte erfolgversprechende integrierte Lösungsansätze definieren zu können. Dieses gilt insbesondere vor dem Hintergrund des langfristigen Umsetzungszeitraums einer städtebaulichen Gesamtmaßnahme. Die Konzepte sind auf Fortschreibung angelegte Planungen. Sie dienen auch als Steuerungs- und Koordinierungsinstrumente.
Qualitätsansprüche: Verfahren und Umsetzung
Die Städtebauförderung hat hohe Qualitätsansprüche an Planungsverfahren und Baukultur. Dies ist Aufgabe der Gemeinde:
umfassende und sorgfältige Beteiligung der Betroffenen und der Öffentlichkeit,
Einsatz geeigneter Fachplanerinnen bzw. Fachplaner,
ggf. Durchführung städtebaulicher und hochbaulicher Wettbewerbe,
Erarbeitung übergeordneter Gestaltungskonzepte, ggf. Erlass von Erhaltungs- oder Gestaltungssatzungen.
Zielgruppenspezifische Belange
Bei Planung und Durchführung einer städtebaulichen Gesamtmaßnahme sind die zielgruppenspezifischen Belange von Menschen mit Behinderung, Kindern und Jugendlichen sowie von Familien und älteren Menschen besonders zu berücksichtigen und es besteht die Verpflichtung zur Berücksichtigung der Geschlechtergerechtigkeit.
Klima- und Umweltschutzbelange
Bei Planung und Durchführung sind Aspekte und Belange des Umweltschutzes, insbesondere des Klimaschutzes, sowie der Klimafolgenanpassung zu berücksichtigen. Dies gilt sowohl für die städtebauliche Gesamtmaßnahme insgesamt als auch bei der Umsetzung einzelner Ordnungs- und Baumaßnahmen.
Aufnahme in die Städtebauförderung
Das Innenministerium fordert die Gemeinden zur Teilnahme an der Städtebauförderung auf, wenn zu erwarten ist, dass für die Förderung neuer städtebaulicher Gesamtmaßnahmen Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. Das Verfahren richtet sich nach Abschnitt C 1 der Städtebauförderungsrichtlinien des Landes Schleswig-Holstein 2015, siehe unten.
Rechtliche Grundlagen
Die Städtebauförderung wird auf der Grundlage von Art. 104 b Grundgesetz umgesetzt. Nach Art. 104 b GG kann der Bund den Ländern Finanzhilfen für besonders bedeutsame Investitionen der Länder und der Gemeinden (Gemeindeverbände) zur Verfügung stellen, die zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts, zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft im Bundesgebiet oder zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums erforderlich sind.
Konkret basiert die Städtebauförderung auf dem Besonderen Städtebaurecht, welches Teil des Baugesetzbuches des Bundes ist (§§ 136 bis 191 BauGB). Zur Umsetzung wird jährlich eine Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern abgeschlossen (Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder nach Artikel 104 b des Grundgesetzes zur Förderung städtebaulicher Maßnahmen). Wesentliche Grundlage für die Umsetzung der Städtebauförderung in Schleswig-Holstein bilden die Städtebauförderungsrichtlinien des Landes Schleswig-Holstein in der jeweiligen Fassung unter Berücksichtigung des § 44 der Landeshaushaltsordnung und der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften (Zuwendungsrecht).
Richtlinien
Die Geltungsdauer der Städtebauförderungsrichtlinien des Landes Schleswig-Holstein (StBauFR SH 2015) in der Fassung vom 01.01.2015 (Amtsbl. Schl.-H. 2015 S. 55) ist bis zum 31. Dezember 2025 verlängert worden (Amtsbl. Schl.-H. 2021 S. 10).
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