Sehr geehrte Damen und Herren,
das Gesetz zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften umfasst die Digitalisierungsnovelle und enthält unter anderem Änderungen des Baugesetzbuches (BauGB) vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 03.07.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 176) geändert worden ist, die eine Einführung von digitalen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligungen als Regelverfahren, die Beschleunigung des Beteiligungsverfahrens bei der Änderung von Planentwürfen sowie die Verkürzung der Fristen zur Genehmigung bestimmter Bauleitpläne vorsehen. Weitere Änderungen betreffen Regelungen zum schnellen Wiederaufbau nach Katastrophen, die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Einrichtungen für Geflüchtete und Asylbegehrende und den Ausbau erneuerbarer Energien.
Nach Beschlussfassung durch die Fachkommission Städtebau in ihrer Sitzung am 13.03.2024, erhalten Sie in der Anlage zu diesem Schreiben den Muster-Einführungserlass zum Gesetz zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften zur Kenntnisnahme. Dieser Erlass widmet sich, soweit die Änderungen das BauGB betreffen, auch dem Gesetz zur Änderung des LNG-Beschleunigungsgesetzes und zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes und zur Änderung des Baugesetzbuchs“ vom 12.07.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 184).
In Ergänzung zu Ziffer 2.1 des anliegenden Muster-Einführungserlasses und den dortigen Ausführungen zum generellen Erfordernis einer ortsüblichen Bekanntmachung vor Beginn der Veröffentlichungsfrist gemäß § 3 Absatz 2 Satz 4 BauGB möchte ich klarstellend darauf hinweisen, dass von dem Entfall der Wochenfrist zwischen ortsüblicher Bekanntmachung der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Absatz 2 Satz 2 BauGB (alte Fassung) und dem Beginn der Veröffentlichungsfrist (§ 3 Absatz 2 Satz 4 BauGB) landesrechtliche Bestimmungen über die Bewirkung der Bekanntmachung unberührt bleiben. Infolgedessen gilt für die Bekanntmachungs- und Verkündungsform durch Abdruck in der Zeitung (§ 1 Absatz 1 Nummer 1 Landesverordnung über die örtliche Bekanntmachung und Verkündung (BekanntVO) vom 14.09.2015 (GVOBl. Schl.-H. 2015, S. 338), die zuletzt durch Landesverordnung vom 01.09.2020 (GVOBl. Schl.-H. 2020, S. 573) geändert worden ist) und im amtlichen Bekanntmachungsblatt (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 BekanntVO), dass die Bekanntmachung mit Ablauf des Erscheinungstages bewirkt ist (§ 7 Absatz 1 Nummer 1 und 2 BekanntVO). Hingegen tritt der Entfall der Wochenfrist faktisch nicht ein, wenn die Gemeinde die Bekanntmachungs- und Verkündungsform des Aushangs (§ 1 Absatz 1 Nummer 4 BekanntVO) ortsrechtlich bestimmt hat; sie gilt aufgrund landesrechtlicher Bestimmungen erst mit Ablauf der Aushangfrist von einer Woche als bewirkt (§ 7 Absatz 1 Nummer 4 i.V.m. § 5 Absatz 3 Satz 2 BekanntVO). Die Veröffentlichungsfrist darf unabhängig von der Bekanntmachungs- und Verkündungsform erst am Tag nach bewirkter Bekanntmachung beginnen.
Zwischenzeitlich wurden auch die Anlagen 5 und 6 (Bekanntmachung der Veröffentlichung des Entwurfes nach § 3 Absatz 2 BauGB) des Verfahrenserlasses zur Bauleitplanung in Anpassung an die neue Rechtslage fortgeschrieben. Auch wenn der Verfahrenserlass zur Bauleitplanung vom 05.02.2019 mit Ablauf des 31.12.2023 außer Kraft getreten ist und eine grundlegende Überarbeitung infolge der anstehenden großen BauGB-Novelle erforderlich wird (vgl. Rundschreiben vom 11.12.2023 – IV 528), möchten wir Ihnen bereits jetzt die aktualisierten Musterbekanntmachungen als Handreichung im Sinne einer Hilfestellung zur Verfügung stellen.
Durch die Neufassung des § 3 Absatz 2 BauGB hat sich, bedingt durch die Einführung der digitalen Öffentlichkeitsbeteiligungen als Regelverfahren, auch der Umfang für die notwendige Dokumentation einer Durchführung der digitalen Bestandteile der Öffentlichkeitsbeteiligung verändert. Zuletzt hatte das Innenministerium in Ergänzung zum Verfahrenserlass mit Schreiben vom 09.09.2019 und 14.04.2020 u.a. Hinweise zum zusätzlichen Einstellen des Inhalts der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 2 BauGB (alte Fassung) und der nach § 3 Absatz 2 Satz 1 BauGB auszulegenden Unterlagen sowie dem daraus erwachsenden Erfordernis einer nachvollziehbaren Dokumentation gegeben.
In diesem Zusammenhang erhalten Sie als Handreichung ein unverbindliches Bestätigungsmuster, das den künftig wohl erforderlichen Umfang der Dokumentation von digitalen Bestandteilen der Öffentlichkeitsbeteiligung umfasst.
Vorsorglich möchte ich darauf hinweisen, dass nach § 233 Absatz 1 Satz 1 BauGB Verfahren nach dem BauGB, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung förmlich eingeleitet worden sind, nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen werden, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Es bleibt der Gemeinde jedoch unbenommen, das Verfahren erneut einzuleiten bzw. sich durch Ausübung ihres diesbezüglichen Wahlrechts zur Anwendung der neuen Rechtslage zu entschließen; eine Rückkehr zur alten Rechtslage wäre damit jedoch ausgeschlossen.
In Anbetracht des Urteils des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 02.11.2023 (Az. 1 KN 11/19) wird zur Vermeidung von Rechtsnachteilen dringend empfohlen, den Hinweis gemäß § 215 Abs. 2 BauGB für Ihre künftigen Bekanntmachungen auf Vollständigkeit zu prüfen und ggf. den Tatbestand des § 215 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BauGB zu ergänzen. Der in den bisherigen Anlagen 11 und 14 (Bekanntmachung des Beschlusses eines Flächennutzungs-/ Bebauungsplanes) des Verfahrenserlasses zur Bauleitplanung enthaltene Hinweis zur Unbeachtlichkeitsfolge nach § 215 Absatz 2 BauGB ist entsprechend der Ausführungen des Gerichts im benannten Urteil unvollständig.