Mit der Bund-Länder-Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2020 wurden die bisherigen sechs Programme der Städtebauförderung in Schleswig-Holstein durch drei neue Programme ersetzt. Die städtebaulichen Gesamtmaßnahmen verbleiben bis zu einer Überführung in eines der neuen Programme in den vorherigen Städtebauförderungsprogrammen.
Für eine Überführung aus einem der bisherigen Programme in eines der drei neuen Programme ist zunächst erforderlich, dass eine Gemeinde einen Antrag auf Aufnahme einer fortzusetzenden städtebaulichen Gesamtmaßnahme in ein Städtebauförderungsprogramm stellt. Die Antragstellung ist weiterhin jeweils einmal jährlich möglich. Mit der Aufnahme in ein Förderprogramm durch das Innenministerium wird eine städtebauliche Maßnahme überführt. Mit der Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2022 wurde eine Beschränkung der Förderdauer eingeführt. Beginnend mit der Überführung ist die Förderdauer einer Gesamtmaßnahme auf 15 Jahre begrenzt. Auch auf die überführten städtebaulichen Gesamtmaßnahmen finden die Regelungen der Städtebauförderungsrichtlinien des Landes Schleswig-Holstein (StBauFR SH 2015) zunächst weiter Anwendung. Diese wurden bis zum 31. Dezember 2025 verlängert.
Die Entscheidung über eine Überführung trifft das Innenministerium anhand des Verfahrensstandes der Gesamtmaßnahme, ob eine solche erforderlich ist oder die Gesamtmaßnahme in den vorherigen Programmen ausfinanziert werden kann. Wird von einer Überführung abgesehen, ist die Gesamtmaßnahme bis zum 31.12.2027 gegenüber dem Bund abzurechnen.