Zu geschützten Landschaftsbestandteilen (§ 21 Landesnaturschutzgesetz) zählen Bereiche, deren besonderer Schutz erforderlich ist
- zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
- zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes,
- zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder
- wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten.
Aufgrund der fachlichen und räumlichen Zuständigkeit der Gemeinden oder der Kreise liegen umfassende Informationen zu dieser Flächenkategorie auch nur dort vor. Da ein Informationsaustausch mit den Gemeinden bisher nicht zustande kam, stellen die erfassten Flächen den tatsächlichen Bestand in Schleswig-Holstein nur lückenhaft dar. Derzeit liegen nur Informationen für den Kreis Ostholstein und die Hansestadt Lübeck vor.