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Thema : Schulrecht von 'A bis Z'

Geschenke

Grundsätzlich gilt, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes keine Belohnungen, Geschenke oder sonstige Vorteile in Bezug auf ihr Amt bzw. ihre Tätigkeit annehmen dürfen. Ausnahmen von diesem Verbot sind sehr restriktiv zu handhaben.

Als allgemein genehmigt gilt jedoch die Annahme von geringwertigen Aufmerksamkeiten bis zu einer Bagatellgrenze von 10 Euro (Anlage 4 Ziffer IV der Anti-Korruptionsrichtlinie Schl.-H.).

Bei Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen mit einem höheren Wert ist im Einzelfall eine Zustimmung zur Annahme vorab schriftlich zu beantragen. Ist die Übergabe eines Geschenkes oder einer Belohnung nicht absehbar gewesen, ist eine nachträgliche Zustimmung unverzüglich einzuholen. Es ist das Antragsformular zu verwenden und an der zuständigen Stelle einzureichen.

Zuständige Stelle ist für die Lehrkräfte im öffentlichen Schuldienst an Gymnasien, Gemeinschaftsschulen mit Oberstufe, Landesförderzentren und berufsbildenden Schulen die Schulleitung, im Übrigen das Schulamt. Für die Schulleiterinnen und Schulleiter (Dienststellenleitung) ist die zuständige Stelle die Leitung der Allgemeinen Abteilung des für sie zuständigen Ministeriums.  

Richtlinie „Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung in der Landesverwaltung Schleswig-Holstein"

Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landes Schleswig-Holstein

Antrag auf Zustimmung zur Annahme eines Geschenkes bzw. einer Einladung sowie Mitteilung eines Angebotes (PDF, 203KB, Datei ist barrierefrei)

Steuerliche Behandlung der Vergütungen von Angehörigen des öffentlichen Dienstes; hier: Geldwerte Vorteile (PDF, 117KB, Datei ist barrierefrei)

Fotografieren in der Schule (PDF, 27KB, Datei ist barrierefrei)

Letzte Aktualisierung: 30.07.2024

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