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Thema : Schulrecht von 'A bis Z'

Fachhochschulreife

Die Fachhochschulreife besteht aus einem schulischen und einem berufsbezogenen Teil. Die Voraussetzungen zum Erwerb dieser Teile sind in §§ 36 bis 38 OAPVO festgelegt. 

Die Bescheinigung des berufsbezogenen Teils der Fachhochschulreife erfolgt in der Regel durch die Schule, an der der schulische Teil der Fachhochschulreife erworben wurde. Nähere Informationen zu den vorzulegenden Unterlagen finden Sie im Erlass "Erwerb des berufsbezogenen Teils der Fachhochschulreife" auf dieser Seite.

§ 36 OAPVO - Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife

§ 37 OAPVO - Bewertung des schulischen Teils der Fachhochschule

§ 38 OAPVO - Nachweis des berufsbezogenen Teils der Fachhochschulreife

Landesverordnung über die Fachhochschulreifeprüfung für Externe

Erwerb des berufsbezogenen Teils der Fachhochschulreife in den Schularten Gymnasium, Gemeinschaftsschule mit gymnasialer Oberstufe, Berufliches Gymnasium, Abendgymnasium und Waldorfschule (PDF, 162KB, Datei ist barrierefrei)

Letzte Aktualisierung: 01.03.2026

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