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Thema : Radverkehr

Fragen und Antworten


FAQ zum Sonderprogramm "Stadt und Land"

Letzte Aktualisierung: 10.01.2024

Richtlinie

Richtlinie zur Förderung des Radverkehrs aus dem Sonderprogramm des Bundes "Stadt und Land" (PDF, 182KB, Datei ist barrierefrei)

1 Wie kann ein Radverkehrskonzept gefördert werden?

Die Erstellung von Radverkehrskonzepten durch Dritte ist zusammen mit der Umsetzung der ersten daraus folgenden investiven Maßnahme förderfähig. Dabei werden rückwirkend auch Ausgaben als vorweg genommen Planungskosten berücksichtigt, die seit dem 01.01.2021 angefallen sind. (Vgl. Ziffer 2.1.4 der Richtlinie). Für das einer Maßnahme zugrundeliegende Konzept gelten grundsätzlich die Förderquoten der Richtlinie in Höhe von bis zu 75 % (bis 31.12.2021 bis zu 80 % und für finanzschwache Kommunen von bis zu 90 %). Sollte im Einzelfall die Diskrepanz zwischen Kosten des Konzeptes und Kosten der Maßnahme unverhältnismäßig hoch sein, werden die Konzeptkosten aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nur anteilig als förderfähig anerkannt. Hinweis: Eine alleinige Förderung von Radverkehrskonzepten ist aus dem Förderprogramm „Ab aufs Rad“ möglich.

2 Wann können Anträge zum Sonderprogramm Stadt und Land gestellt werden?

Die Antragstellung ist laufend möglich. Wenn Mittel noch im laufenden Jahr abgerufen werden sollen, ist eine Antragstellung bis zum 30. Juni des laufenden Jahres erforderlich. Der letzte Termin für einen Antrag ist der 30. Juni 2028, da das Programm zum 31. Dezember 2028 ausläuft.

3 Wie soll die CO2-Einsparung nachgewiesen werden?

Die km- oder Stückzahl-Angaben zu Vorhaben aus den Anträgen werden vom Bund gutachterlich ausgewertet. Die Antragstellenden müssen keine CO2 Einsparungen abschätzen.

4 Was bedeutet es, dass die Richtlinie rückwirkend zum 1.1.2021 in Kraft tritt?

Das bedeutet, dass Kosten für die Erstellung der Radverkehrskonzepte – vgl. hierzu auch Frage 1 – rückwirkend bis zum 1.1.2021 geltend gemacht werden können. Ältere Konzepte oder Planungskosten können nicht berücksichtigt werden.

5 Ab wann kann ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn beantragt werden?

Die Einwilligung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn kann grundsätzlich mit der Antragstellung beantragt werden. Sie wird jedoch nur erteilt, wenn das Projekt nach erster Prüfung als förderwürdig eingestuft wird. Bei umfangreicheren Maßnahmen empfiehlt es sich, die Bestätigung der Maßnahme durch das BALM (Bundesamt für Logistik und Mobilität) abzuwarten, um einen höheren Grad an Sicherheit zu erhalten.

6 Ist ein straßenbegleitender Radweg auch mit 2,00 m statt 2,50 m Breite förderfähig?

Grundsätzlich sind Bauvorhaben, die nicht den aktuellen Regelwerken (ERA) entsprechen, nicht förderfähig. Ob eine begründete Ausnahme möglich sein könnte, ist im Einzelfall zu klären.

7 Muss beim Neubau eines eigenständigen Rad- und Fußweges die Behindertenbeauftragte hinzugezogen werden?

Ja, die Beteiligung der örtlich zuständigen Stelle für die Belange von Menschen mit Behinderung ist gem. Ziffer 4.4 der Richtlinie für alle Maßnahmen zwingend erforderlich. Ein entsprechender Nachweis ist nicht mit dem Antrag vorzulegen, muss aber vor Ort vorgehalten werden, ggf. werden Stichkontrollen durchgeführt.

8 Reichen für die Antragstellung Kostenschätzungen aus?

Zunächst reichen qualifizierte Kostenschätzungen aus. Ein Bewilligungsbescheid kann jedoch erst auf Basis der konkreten Kostenberechnung im Zusammenhang mit der baufachlichen Prüfung erteilt werden. Eine Kostensteigerung während des Bewilligungsverfahrens ist nur dann möglich, wenn die Kostensteigerung begründet ist und Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. Bei Kostensteigerungen von mehr als 20% ist das BALM zu beteiligen.

9 Dürfen Fahrradbügel auch mehr als 150 Euro kosten?

Fahrradbügel dürfen auch mehr kosten, jedoch werden maximal 150 Euro zu 75% gefördert. Der Einbau in Eigenregie ist nicht förderfähig, er kann als Eigenbeteiligung angegeben werden. Der Einbau durch Dritte kann mit bis zu 75 % gefördert werden. Gleiches gilt für den Erwerb der erforderlichen Flächen. (Vgl. Ziffer 5.7 der Richtlinie)

10 Unter welchen Voraussetzungen kann ein straßenbegleitender Radweg im ländlichen Raum auch ohne Radverkehrskonzept förderfähig sein?

Grundsätzlich muss dem Vorhaben (z. B. einem Radweg) ein Konzept (integriertes Verkehrskonzept, Radverkehrskonzept; Radnetz) zugrunde liegen. 

Die Voraussetzung gilt als erfüllt, sofern ein integriertes Verkehrskonzept, mindestens aber ein Radverkehrskonzept oder ein Radnetz vorliegen. Es reicht aus, wenn diese Konzepte als abgestimmte Entwürfe vorliegen und die beantragte Maßnahme darin festverankert ist.

11 Kann bei den Quick Wins die minimale Fördersumme von 7.500 Euro unterschritten werden?

In der Nummer 2.1 der VV-K zu § 44 LHO heißt es, Zuwendungen unter 7.500,- Euro sollen nicht bewilligt werden. Von dieser Regelung wird nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen.

12 Kann ein Radverkehrskonzept auch in kommunaler Eigenregie erstellt werden oder muss ein externes Planungsbüro beauftragt werden?

Das Radverkehrskonzept kann auch von eigenen Planerinnen und Planern erstellt werden. Die Kosten dafür sind als Eigenleistung jedoch nicht förderfähig. RAD.SH hat Leitlinien für die Erstellung von Radverkehrskonzepten herausgeben.

13 Sind Maßnahmen, die auf einem Radverkehrskonzept, das in kommunaler Eigenregie erstellt wurde, förderfähig?

Ja, für die Förderung der investiven Maßnahmen spielt es keine Rolle, ob das Konzept extern oder in Eigenleistung aufgestellt wurde..

14 Sind Fahrradbügel auf dem Gelände von Einkaufsmärkten oder Kirchen förderfähig?

Es dürfen keine straßenrechtlichen/straßenverkehrsrechtlichen Gesichtspunkte gegen die Errichtung sprechen und die Anlage muss öffentlich zugänglich sein, nicht abgeschlossen. In erster Linie sollen sie an öffentlichen hochfrequentierten Standorten (z.B. Bushaltestellen, Knotenpunkten) gefördert werden. Anlagen auf privatem Gelände können nur ausnahmsweise und auch nur dann unterstützt werden, wenn der/die Antragstellende mindestens für die Dauer der Zweckbindungsfrist über hinreichende Einwirk- und Verfügungsrechte verfügt und die ungehinderte Ausübung des Gemeingebrauchs gewährleistet ist. Antragstellende können hier nur Gemeinden, Städte und Kreise sein.

15 Wie detailliert muss die Kostenaufstellung sein?

Aus dem Antrag muss neben der Darstellung der Gesamtfinanzierung (vgl. Ziffer 3.2 und 3.3 der VV-K zu § 44 LHO) hervorgehen, wie sich die zuwendungsfähigen Ausgaben zusammensetzen. Hier ist mind. in Investitionskosten, Baukosten und Planungskosten zu unterscheiden. Auch der nicht förderfähige Eigenanteil ist anzugeben. Kosten für Fahrradbügel und Servicestationen  sowie Fußverkehrsanteile sind ebenfalls separat auszuweisen.

16 In welcher Form muss die Maßnahme im kommunalen Haushalt verankert sein?

Eine pauschale Antwort ist auf diese Frage nicht möglich. Es ist im Einzelfall zu prüfen. Das Programm gilt nur für solche Vorhaben, die ohne diese Förderung nicht oder erst nach 2028 umgesetzt würden. Wenn nur die Eigenmittel im Haushalt mit Blick auf das Sonderprogramm eingestellt worden sind, ist das nicht schädlich. Sofern das Vorhaben vor Antragstellung ohne diese Fördermittel aus Stadt und Land bereits durchfinanziert ist, kann es nicht berücksichtigt werden.

17 Wer macht die baufachlichen Prüfungen bei Projektsummen unter 1 Mio. Euro?

Projekte mit einem Umfang von mehr als 1.000.000,- Euro werden durch den Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr (LBV.SH) geprüft. Für alle Zuwendungen unter 1.000.000 Euro ist die Kommune selbst bzw. das Kreisbauamt zuständig. Eine Prüfung der Wirtschaftlichkeit ist dabei bereits eingeschlossen. Bei Zuwendungen unter 25.000 Euro ist eine Prüfung durch technisches Fachpersonal der Kommune (oder ein Ingenieurbüro) ausreichend.

18 Wie stringent wird das Thema Winterdienst bei Radverkehrsanlagen außerorts gefordert?

Der Mehrwert der geförderten Maßnahme besteht insbesondere darin, dass auch die Radanlagen außerorts jederzeit sicher zugänglich, gepflegt und nutzbar sind. Die geförderten Anlagen sind mindestens in die Räum- und Streupläne der Kommunen aufzunehmen.

19 Müssen die Fördergelder bis Ende 2028 ausgegeben sein?

Die Finanzhilfen des Bundes sind aktuell auf eine Laufzeit bis Ende 2028 begrenzt. Bis dahin müssen alle Maßnahmen umgesetzt werden. Die Planungs- und Bauleistungen müssen bis zum 31.12.2028 erbracht worden sein. Bei einer ggf. erst Anfang 2029 erfolgten Rechnungslegung ist darauf zu achten, dass die zu Grunde liegende Leistungserbringung bis zum 31.12.2028 erfolgt sein muss. Ob die Ausgabereste dann in 2029 zur Verfügung stehen, steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln auf Bundesseite.

20 Worunter fallen Maßnahmen zur fahrradgerechten Gestaltung von Ortseingängen?

Diese Maßnahmen fallen unter die Oberbegriffe Knotenpunkte oder Verkehrssicherung. Evtl. Einzelfälle müssen bilateral geklärt werden.

21 Wie soll in der Außendarstellung auf die Bundesförderung hingewiesen werden?

Auf Bauschildern, Flyern u.ä. ist das BMDV-Förderlogo auszuweisen. Sie können es bei der bewilligenden Stelle anfordern.

22 Was gehört zu einer Servicestation, die mit bis zu 75% von 2.000 Euro gefördert werden kann?

Diese Servicestationen beinhalten in der Regel eine Luftpumpe, Werkzeuge an Haltekabeln und die Möglichkeit, das Fahrrad „aufzubocken“. Ladestationen für E-Bikes fallen nicht unter die Servicestationen nach Ziffer 5.7. der Richtlinie.

23 Wann ist ein Sicherheitsaudit durchzuführen?

Immer wenn eine Radverkehrsinfrastruktur-Anlage (z.B. Radweg, Knotenpunkt) baulich verändert wird, ist ein Sicherheitsaudit durchzuführen. Dies gilt nicht für Fahrrad-Abstellanlagen. Für die Maßnahmen aus "Stadt und Land" sind die Auditphasen 1 und 2 (Vorplanung und Entwurfsplanung) durchzuführen. Grundlage dafür sind die Richtlinien für das Sicherheitsaudit von Straßen (RSAS). Die Empfehlungen des Sicherheitsaudits sollen umgesetzt werden.

24 Wie werden anteilige Fußverkehrsmaßnahmen gefördert?

Wenn innerorts Rad- und Fußverkehrsmaßnahmen im Verbund geplant und gebaut werden und die Kosten für den Fußverkehrsanteil unter 50 % liegen, kann dieser mit gefördert werden. Allerdings dürfen für diese Förderung maximal 5% der vom Bund bereitgestellten Finanzhilfen eingesetzt werden. Ob entsprechendes Budget zur Verfügung steht, sollte im Einzelfall mit der bewilligenden Stelle geklärt werden.

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