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Thema : Naturschutz

Zuwendungen für die Erstellung von Managementplänen für NATURA 2000-Gebiete

Managementpläne

Letzte Aktualisierung: 15.04.2015

Name des Förderprogramms:

Zuwendungen für die Erstellung von Managementplänen für NATURA 2000-Gebiete

Zweck und Ziel der Förderung:

Das Land Schleswig-Holstein gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen für Ausgaben, die für die Erstellung von Managementplänen gem. Art. 6 Abs. 1 FFH-Richtlinien sowie für die entsprechende Erstellung von Managementplänen für europäische Vogelschutzgebiete entstehen. Die Managementpläne sind Maßnahmenpläne im Sinne des § 33 Abs. 1 S. 3 LNatSchG.

Rechtsgrundlage:

Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen für die Erstellung von Managementplänen für NATURA 2000-Gebiete  (PDF, 743KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Was wird gefördert?

Zuwendungsfähig sind Ausgaben zur Erstellung von Managementplänen, die der Zustimmung der Bewilligungsbehörde bedürfen und die der Erfüllung europarechtlicher Verpflichtungen in Form der Darstellung von erforderlichen Erhaltungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen für die Schutzobjekte in den Natura 2000-Gebieten dienen. Förderungsfähig sind nur die Managementpläne, die durch vom Zuwendungsempfänger beauftragte qualifizierte Dritte erstellt werden.
Folgende Maßnahmen können gefördert werden:

  • Durchführung des Beteiligungsprozesses zur Erstellung der Managementpläne (z.B. Initiierung und Leitung eines Runden Tisches).
  • Erstellung eines Entwurfs des Managementplans nach Mustergliederung.
  • Verhandlungen mit Flächeneigentümerinnen und -eigentümern sowie Flächennutzerinnen und -nutzern zur Abstimmung der Maßnahmenplanung und Vorbereitung der Umsetzung.
  • Ausgaben für Untersuchungen und Erhebungen im angesessenen Umfang, die für die Erstellung der Managementpläne erforderlich sind.

Wer wird gefördert? / Wer ist antragsberechtigt?

Als Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger kommen in Betracht:

  1. Juristische Personen des privaten Rechts, soweit sie die Funktion einer "Lokalen Aktion" innehaben (Trägerschaft von landesweit bedeutenden Projekten, die der Umsetzung des zusammenhängenden ökologischen Netzes Natura 2000 dienen),
  2. Stiftungen des privaten und des öffentlichen Rechts, soweit der Naturschutz zu den satzungsgemäßen Aufgaben gehört,
  3. Zweckverbände, soweit der Naturschutz zu den satzungsgemäßen Aufgaben gehört,
  4. kommunale Körperschaften.

Die unter Ziffer 2. bis 4. aufgeführten Zuwendungsempfängerinnen und -empfänger müssen über einen Flächenbesitz von mindestens 20 % im betroffenen Natura 2000-Gebiet verfügen und damit ein Eigeninteresse an der Erstellung von Managementplänen haben, das von der Bewilligungsbehörde bestätigt werden muss.

Unter welchen Voraussetzungen wird gefördert?

Außer den haushaltsrechtlichen Bestimmungen (§ 44 LHO und den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften) müssen folgende Zuwendungsvoraussetzungen erfüllt sein:

  • Der Antrag für das laufende Kalenderjahr muss spätestens am 30. September des laufenden Haushaltsjahres bei der Bewilligungsbehörde eingegangen sein (Ausschlussfrist).
  • Während des gesamten Prozesses in der Erstellung eines Managementplans hat sich die/der Zuwendungsempfänger/in mit dem Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein abzustimmen.
  • Bei Durchführung durch freischaffende Ingenieure kann das Honorar nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAU) zugrunde gelegt werden.
  • Für Maßnahmen, die nach dieser Richtlinie gefördert werden, sind Aufträge zur Durchführung der Maßnahmen in Anlehnung an die entsprechende Verdingungsordnung zu vergeben.

Art und Höhe der Förderung:

Die Förderung beträgt bei der Förderung juristischer Personen des privaten Rechts gem. Nr. 1 (s.o. „Wer wird gefördert“) sowie Stiftungen gem. Nr. 2 in der Regel bis zu 70 v. H., in begründeten Fällen ist auch eine Förderung bis zu 100 v. H. möglich.
Der Regelsatz der Förderung von Zweckverbänden gem. Nr. 3 und kommunalen Körperschaften gem. Nr. 4 beträgt 50 v. H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben, in begründeten Fällen ist eine Förderung bis zu 70 v. H. möglich.

Wie ist das Antragsverfahren? / Wie erfolgen Antragstellung und Auszahlung?

Für die Bewilligung einer Zuwendung bedarf es eines schriftlichen Antrags an die Bewilligungsbehörde.
Der Antrag ist mit folgenden Unterlagen bei der Bewilligungsbehörde einzureichen:

  • Kosten- und Finanzierungsplan mit einer Übersicht über alle zu erwartenden Ausgaben und Einnahmen, Kostenvoranschläge sowie ein Zeitplan,
  • Erklärung zur Förderung durch andere Stellen,
  • Erklärung, ob allgemein oder für das betreffende Vorhaben ein Vorsteuerabzug nach § 15 UStG besteht,
  • geeigneter Nachweis über Flächenbesitz,
  • Ggf. geeignete Nachweise über die Förderung des Naturschutzes oder die Übernahme des Vorsitzes einer Lokalen Aktion (z.B. durch Satzungsauszug).
  • Im Falle einer Kofinanzierung mit Mitteln der Europäischen Union sind im Einzelfall Abweichungen im Verfahrensablauf erforderlich. Insbesondere kann die Zuwendung nur auf Nachweis der getätigten Ausgaben ausgezahlt werden. Näheres wird im Zuwendungsbescheid geregelt.

Ansprechpartner:

Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein
Referat V 50
Mercatorstraße 3
24106 Kiel
Telefon: 0431 / 988-7230, Frau Ulbrich
Telefax: 0431 / 988-7239

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