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Thema : Naturschutz

Zuwendungen für die Arbeit von "Kooperationen im Naturschutz" (Lokale Aktionen u.a.) in Schleswig-Holstein



Letzte Aktualisierung: 10.06.2024

Name des Förderprogramms:

Zuwendungen für die Arbeit von "Kooperationen im Naturschutz" (Lokale Aktionen u.a.) in Schleswig-Holstein

Zweck und Ziel der Förderung:

Das Land gewährt Zuwendungen zur Deckung von personellen und sächlichen Verwaltungsausgaben an Einrichtungen, die die Trägerschaft von Kooperationsverbindungen zwischen verschiedenen Akteuren aus den Bereichen Naturschutz, Landwirtschaft, dem kommunalen Bereich u.a. übernommen haben. Kooperationen im Naturschutz sollen als vor Ort tätige und kontinuierliche Vertretungen eine Richtschnur insbesondere zur Umsetzung des Europäischen Schutzgebietsnetzes Natura 2000 bieten.

Rechtsgrundlage:

Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen für die Arbeit von "Kooperationen im Naturschutz " (Lokale Aktionen u.a.) in Schleswig-Holstein (PDF, 70KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Was wird gefördert?

Mit der Zuwendung werden Aufwendungen für Organisation, Koordinierung, Maßnahmeninitiierung und –begleitung im Rahmen des Gebietsmanagements und der Umsetzung der EU-, Bundes- und der Landesbiodiversitätsstrategie ("Kurs Natur 2030") sowie für Beratungen zu nachhaltigen Landnutzungsformen, speziell ausgerichtet auf die Belange des Schutzes von Lebensräumen, Arten und der biologischen Vielfalt insgesamt unterstützt. Zuwendungsfähig in diesem Sinne sind nachweisbare Ausgaben für:

  • Personalkosten der hauptamtlich angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit entsprechender Qualifikation (z.B. abgeschlossenes Studium der Landespflege, Biologie, Geologie, Agrarwissenschaften oder vergleichbarer Fachrichtungen) sowie
  • Personalkosten für angestellte Assistenzkräfte für fachliche Unterstützungstätigkeiten.

Darüber hinaus können Ausgaben u.a. für

  • Miete, Mietnebenkosten, inkl. Heizung der Geschäftsstelle
  • Ausgaben für die Ersteinrichtung der Geschäftsstelle
  • Fahrtkosten
  • mit der Maßnahme in direktem Zusammenhang stehende Kosten für Datenerfassung und –auswertung
  • Evaluation der Projekte bzw. Teilprojekte und einzelner Maßnahmen

in Höhe von bis zu 10 v. H. der tatsächlich anfallenden förderfähigen direkten Personalkosten geltend gemacht werden.

Wer wird gefördert? / Wer ist antragsberechtigt?

Als Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger kommen juristische Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts in Betracht, die in einer "Kooperation im Naturschutz", die insbesondere die Umsetzung von NATURA 2000 zum Ziel hat, den Vorsitz übernommen haben und damit Projektträger sind, die Umsetzung des Naturschutzes (Ökologie) in der Satzung verankert haben und neben anderen Zielen die ökonomische und soziale Entwicklung der Region im Geiste der Agenda 21 von Rio verfolgen.

Unter welchen Voraussetzungen wird gefördert?

Neben den haushaltsrechtlichen Bestimmungen (§ 44 LHO und den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften) müssen folgende Zuwendungsvoraussetzungen erfüllt sein:

  • In der Kooperation müssen mindestens zwei Einrichtungen zusammenarbeiten
  • Bei der Zuwendungsempfängerin, oder dem Zuwendungsempfänger muss die Bereitschaft zur Übernahme der Aufgaben einer Lokalen Aktion vorhanden sein. Zu den Aufgaben gehört die Organisation, Koordinierung, Maßnahmeninitiierung, Beratung oder Umsetzungsbegleitung im Rahmen des Gebietsmanagements, sowie bei Förderung der Geschäftsführung einer Lokalen Aktion die Ausübung des Vorsitzes für die Lokale Aktion.

Art und Höhe der Förderung

Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als Vollfinanzierung oder im Rahmen einer Teilfinanzierung als Anteilfinanzierung bereitgestellt und als nicht rückzahlbarer Zuschuss bewilligt.

Wie ist das Antragsverfahren? / Wie erfolgen Antragstellung und Auszahlung?

Das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein bewilligt Maßnahmen nur auf schriftlichen Antrag. Der Antrag ist mit folgenden Unterlagen bei der Bewilligungsbehörde einzureichen:

  • Nachweis der unter der Überschrift "Wer wird gefördert" genannten Voraussetzungen,
  • Konzeption, in der die Zweckmäßigkeit der geplanten Maßnahmen für die Umsetzung der in Ziffer 2.1 der Richtlinie genannten Maßnahmen und Ziele nachvollziehbar dargestellt wird,
  • Konzeption hinsichtlich des geplanten Personaleinsatzes,
  • Kosten- und Finanzierungsplan mit einer Übersicht über alle zu erwartenden Ausgaben und Einnahmen, Kostenvoranschläge sowie ein Zeitplan,
  • Erklärung zur Förderung durch andere Stellen,
  • Erklärung, ob allgemein oder für das betreffende Vorhaben ein Vorsteuerabzug nach § 15 UStG besteht.

Im Falle einer Kofinanzierung mit Mitteln der Europäischen Union sind im Einzelfall Abweichungen im Verfahrensablauf erforderlich. Insbesondere kann die Zuwendung nur auf Nachweis der getätigten Ausgaben ausgezahlt werden. Näheres wird im Zuwendungsbescheid geregelt.

Ansprechpartner:

Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein
Herr Huthsfeldt - V 5510
Mercatorstraße 3
24106 Kiel
Telefon: 0431 988-5052

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