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Thema : NATURA 2000

Natura 2000-Prämie

Letzte Aktualisierung: 05.05.2025

Erläuterungen des Ministeriums für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein

Mit der "Natura 2000-Prämie" (NZP) wird das Ziel verfolgt, Landwirtinnen und Landwirten Ausgleichszahlungen für allgemein erforderliche ökologische Leistungen, die mit der Bewirtschaftung von Dauergrünland in Natura 2000-Gebieten (FFH-Gebiete, EU-Vogelschutzgebiete) und in ausgewählten, für die ökologische Kohärenz besonders bedeutsamen Naturschutzgebieten erbracht werden, zu gewähren.

Die "Natura 2000-Prämie" ist darauf ausgerichtet, dass das Grünland nicht nur im Rahmen einer "Mindestpflege" erhalten, sondern auch aktiv in Form einer alljährlichen Beweidung oder Mahd bewirtschaftet wird. Dabei stellt insbesondere ein bodenschonendes Vorgehen bei der Grünlandpflege und -erneuerung sicher, dass das für eine Reihe von FFH- sowie Vogelarten bedeutsame Flächen-Relief (mit Beet-Grüppen-System, Feuchtsenken etc.) erhalten bleibt. Beispielsweise halten sich die Küken der Wiesen-Limikolen (Kiebitz, Uferschnepfe etc.) bevorzugt in diesen ergiebigen Nahrungsgründen auf. Dies gilt analog auch für Amphibienarten, die entsprechende Stellen als Wanderrouten von bzw. zu den Laichgewässern oder auch als Sommer-Lebensraum nutzen.

Als wichtigste Voraussetzung für die NZP-Gewährung ist zu beachten, dass kein Grünland-Umbruch mit Pflug, Grubber oder ähnlich tief arbeitenden oder wendenden Bodenbearbeitungsgeräten erfolgt. Narbenerneuerungen sind ausschließlich in Form der Übersaat und Nachsaat ohne Narbenzerstörung zulässig. Der Einsatz von Totalherbiziden ist untersagt. Eine Verstärkung der Flächenentwässerung über den jetzigen Umfang hinaus (z.B. durch neue Gräben oder Dränagen) ist nicht gestattet, dagegen sind Unterhaltungsarbeiten an vorhandenen Gräben, Grüppen und Dränagen zulässig.

Darüber hinaus gelten keine zusätzlichen Bewirtschaftungsauflagen. So unterliegen z.B. die Mineraldüngung, die Schnittnutzung oder die Besatzstärke bzw. –dichte keinen weiteren Einschränkungen.

Die "Natura 2000-Prämie" ist elektronisch mit dem Inet-Antrag (Sammelantrag Agrarförderung) jährlich bis zum 15. Mai zu beantragen. Mit dem Antrag erklärt die Landwirtin bzw. der Landwirt, die zuwendungsrelevanten Bewirtschaftungsauflagen im gesamten Kalenderjahr einzuhalten. Die "Natura 2000-Prämie" wird für die tatsächlich bewirtschaftete Fläche – d.h. die "Netto-Fläche" – gewährt. Förderfähig sind nur private und kircheneigene Flächen.

Auf einen Blick

Vorbemerkung

Die Natura 2000-Prämie wird nach Maßgabe der Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen in Natura 2000-Gebieten - Natura 2000-Prämie - (PDF, 167KB, Datei ist barrierefrei) – vom 01.01.2024 für Dauergrünlandflächen in FFH-Gebieten, EU-Vogelschutzgebieten oder ausgewählten Naturschutzgebieten gewährt.

Die wichtigsten Auflagen

Aktive Bewirtschaftung des Dauergrünlandes als Weide, Mähweide oder Mähfläche mit folgenden Auflagen:

  • auf den Grünlandflächen dürfen keine Totalherbizide eingesetzt werden
  • Übersaaten im Zuge der routinemäßigen Grünland-Narbenpflege (mit Walze, Schleppe oder Striegel) sind zulässig
  • Grünland-Narbenerneuerungen sind ausschließlich in Form der Übersaat und Nachsaat ohne Narbenzerstörung zulässig
  • Nachsaaten dürfen nur mit Drillmaschinen, Schlitzdrillmaschinen oder anderen Grünland-Direktsägeräten durchgeführt werden; Maschinen-/Gerätekombinationen mit Bodenbearbeitungsgeräten sind aus Gründen des Narbenerhalts unzulässig
  • Grünlandflächen dürfen nicht über die Neuanlage von Drainagen, neue Gräben oder auf andere vergleichbare Weise mehr als bisher entwässert werden (Unterhaltungsmaßnahmen an vorhandenen Grüppen, Gräben und Dränagen sind zulässig)
  • Gräben dürfen nicht verfüllt werden
  • in ausgewählten EU-Vogelschutzgebieten, die für Wiesenvögel von besonderer Bedeutung sind, dürfen außerdem keine Veränderungen am Beet-Grüppen- bzw. Beet-Grabensystem vorgenommen werden
  • die im Falle ausgewiesener Naturschutzgebiete getroffenen Bestimmungen über Art und Intensität der Grünlandnutzung sind zu beachten
  • im Übrigen gelten die Verpflichtungen für das jeweilige Antragsjahr
  • keine weiteren Bewirtschaftungsauflagen, d.h. keine spezifischen Einschränkungen z.B. bei der Mineraldüngung oder den Schnitt-Terminen.

Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger bzw. Begünstigte sind Betriebsinhaber und Betriebsinhaberinnen im Sinne des Artikels 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2021/2115, unabhängig von ihrer Rechtsform, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausüben und den Betrieb selbst bewirtschaften. Es sind natürliche oder juristische Personen oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status die Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben.

Ausgleichszahlung

Die Zahlung für die Maßnahme "Natura 2000-Prämie" für FFH-Gebiete und für Kohärenzflächen beträgt jährlich 100 €/ha. Davon abweichend beträgt die NZP in ausgewählten EU-Vogelschutzgebieten, die für Wiesenvogelarten von besonderer Bedeutung sind, jährlich 180 €/ha.

Verpflichtungsdauer

Die Verpflichtung wird jeweils für die Dauer eines Jahres (01.01. – 31.12.) eingegangen. Angestrebt wird eine kontinuierliche jährliche Verlängerung der Verpflichtungen im Sinne eines nachhaltigen freiwilligen Naturschutzes.

Hinweise

Über die für die Gewährung der "Natura 2000-Prämie" zu beachtenden Bewirtschaftungsbeschränkungen hinaus, sind im gesamten Betrieb die Anforderungen der Konditionalitäten einzuhalten.

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