In der digitalen Welt eröffnen sich neue Möglichkeiten, zum Beispiel die Nutzung in Kommunikations- oder Lernplattformen. In der Regel stammen diese Texte und Aufgaben von Dritten und sind durch das Urheberrecht geschützt.
Den für die Nutzung zulässigen Rahmen bilden neben § 60a UrhG der „Gesamtvertrag zu Vervielfältigungen an Schulen“, der „Gesamtvertrag zur Einräumung und Vergütung von Ansprüchen aus der öffentlichen Zugänglichmachung und der öffentlichen Wiedergabe nach § 60a UrhG für Nutzungen an Schulen“ sowie der „Gesamtvertrag zum Betrieb eines Presseportals für Schulen und zur Nutzung von Pressebeiträgen an Schulen“.
Vervielfältigungen
Nach § 60a UhrG bzw. den Gesamtverträgen können Lehrkräfte urheberrechtlich geschützte Inhalte aus Presseprodukten, Büchern, Unterrichtswerken (Werke, die ausschließlich für den Unterricht an Schulen geeignet, bestimmt und entsprechend gekennzeichnet sind) sowie Musiknoten analog wie digital in folgendem Umfang vervielfältigen und sie ihren Schülerinnen und Schülern z. B. durch Austeilen von Kopien zur Verfügung stellen, und zwar
a) maximal 15 % eines Werkes, jedoch nicht mehr als 20 Seiten
b) folgende Werke dürfen vollständig genutzt werden:
- Noten im Umfang von maximal 6 Seiten,
- Schriftwerke geringen Umfangs (maximal 20 Seiten. Unterrichtswerke geringen Umfangs dürfen allerdings stets nur zu maximal 15 % vervielfältigt werden, wenn keine entsprechende Lizenz vorliegtn;
- Bilder, Fotos und sonstigen Abbildungen,
- Presseartikel,
- vergriffene Werke.
Zu weiteren Einzelheiten der Zulässigkeit von Vervielfältigungen wird auf § 60 a UrhG, auf die §§ 1 bis 4 des unten abrufbaren Gesamtvertrages zu Vervielfältigungen an Schulen vom 21. Dezember 2022 sowie auf den“ Vertrag um Betrieb eines ,Presseportals für Schulen‘ und zur Nutzung von Pressebeiträgen an Schulen“ vom 31. Mai 2023 verwiesen.
Weitergabe von digitalen Vervielfältigungen auf pädagogischen Kommunikations- und Lernplattformen (so genannte „öffentliche Zugänglichmachung“)
Digitale Vervielfältigungen von Unterrichtsmaterialien, die sich im oben genannten Rahmen halten, können grundsätzlich auch auf Kommunikations- und Lernplattformen oder auf dem Schulserver, einem LMS o. Ä., eingestellt und für den Unterricht genutzt werden; dies folgt wiederum aus § 60a UrhG sowie aus dem Gesamtvertrag über die öffentliche Zugänglichmachung.
Allein im Hinblick auf Auszüge aus Unterrichtswerken ist in diesem Gesamtvertrag kein Gleichlauf mit der Vervielfältigungsbefugnis vorgesehen; vielmehr besteht ein ausdrückliches Lizenzerfordernis. Aus dem Gesamtvertrag zu Vervielfältigungen an Schulen ergibt sich jedoch, dass rechtmäßige Vervielfältiguunen von Unterrichtswerken (bis zu 15 %) „per E-Mail oder in vergleichbarer Weise durch Lehrkräfte an ihre Schülerinnen und Schüler für den Unterrichtsgebrauch (einschließlich der Unterrichtsvor- und -nachbereitung)“ möglich ist.
Zu weiteren Einzelheiten der Zulässigkeit von öffentlichen Zugänglichmachungen wird auf § 60a UrhG und den unten abrufbaren Gesamtvertrag zur öffentlichen Zugänglichmachung verwiesen.
Nutzung des Presseportals für Schulen
Soweit Pressebeiträge nach den obigen Darstellungen vervielfältigt oder öffentlich zugänglich gemacht werden dürfen, können Lehrkräfte diese aus ihnen zur Verfügung stehenden Presseprodukten entnehmen. Seit einiger Zeit gibt es noch eine weitere Möglichkeit der Beschaffung, nämlich das „Presseportal für Schulen“ (PfS).
Die hierfür erforderliche Registrierung erfolgt über Presseartikel im Unterricht - Presseportal für Schulen. Die Datenbank enthält den gesamten redaktionellen Inhalt der jeweiligen Quelle ohne darin enthaltener Werbeeinschaltungen (Anzeigen, Beilagen und Ähnliches).
Achtung:
Durch die Zustimmung zu den AGB bei der Nutzung des PfS kommt es – anders als bisher – zu einem Vertrag der Verwertungsgesellschaft mit der einzelnen Lehrkraft, der u.a. gewährleisten soll, dass das Portal nur im Vertragsrahmen genutzt wird. Darüber hinaus ergeben sich weitere Pflichten und Einschränkungen. Finanziellen Verpflichtungen ergeben sich (für die ordnungsgemäße Nutzung) für Lehrkräfte und Schulen jedoch keine. Die AGB des PfS sollten Lehrkräfte, die das Portal nutzen wollen, bewusst zur Kenntnis nehmen: Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - Presseportal für Schulen.