Um die hohen Anforderungen an ökologisch erzeugte Lebensmittel im Wirtschaftsraum der Europäischen Union auch gesetzlich abzusichern, wurde bereits 1991 die so genannte "EU-Öko-Verordnung" erlassen.
Die EU-Öko-Verordnung enthält gemeinschaftliche Rahmenvorschriften über die Erzeugung, die Verarbeitung, den Import und den Handel sowie die Etikettierung und die Kontrolle von Produkten des ökologischen Landbaus. Sie stellt sicher, dass ein lauterer Wettbewerb zwischen allen Beteiligten an der Herstellung, der Verarbeitung und dem Handel mit ökologisch erzeugten Produkten herrscht und sie verleiht dem Markt für Erzeugnisse des ökologischen Landbaus durch die Transparenz aller Erzeugungs- und Verarbeitungsschritte ein deutliches Profil. Erzeugnisse aus ökologischem Landbau genießen daher bei den Verbraucherinnen und Verbrauchern ein hohes Vertrauen.
Die Regelungen des ökologischen Landbaus sind zusätzlich zu allen Regelungen, die für konventionelle Landwirte und Lebensmittelhersteller gelten, einzuhalten. Auch Öko-Produkte aus Drittländern müssen den Vorgaben der EU-Öko-Verordnung entsprechen. Ein wichtiger Bestandteil der EU-Öko-Verordnung ist deshalb ein Kontrollsystem, durch das sichergestellt wird, dass wo "Öko" drauf steht, auch "Öko" drin ist". Die Kombination von Erzeugungsregeln und durchgehender Überwachung vom Feld bis zur Ladentheke macht die hohe Qualität der Ökokontrolle aus. In der ökologischen Produktion dürfen nur die in "Positivlisten" aufgeführten Betriebsmittel benutzt werden. Der Einsatz von gentechnisch veränderten Organismen und deren Derivaten ist ebenso verboten, wie der Einsatz von Klärschlamm zur Düngung oder die Bestrahlung von Produkten. Von der Vielzahl der in der allgemeinen Lebensmittelwirtschaft zulässigen Stoffe dürfen nur wenige bei der Verarbeitung von Öko-Lebensmitteln verwendet werden.
In Deutschland überwachen sowohl staatliche Behörden als auch private Kontrollstellen die Einhaltung der EU-Öko-Verordnung. Die privaten Kontrollstellen werden von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung für die Durchführung des Öko-Kontrollverfahren zugelassen, diese Zulassung gilt im Regelfall für das gesamte Bundesgebiet. In Schleswig-Holstein wird die Ökokontrolle im Rahmen einer Beleihung durch derzeit 15 Kontrollstellen durchgeführt. Beleihung bedeutet, dass die Kontrollstellen die Überwachung als selbständige hoheitliche Aufgabe wahrnehmen. Die Arbeit der Kontrollstellen wird durch das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume überwacht.
Alle Betriebe und Unternehmen werden mindestens einmal im Jahr kontrolliert, außerdem werden Risiko orientiert zusätzliche unangekündigte Kontrollen vorgenommen. Die Kosten trägt das kontrollierte Unternehmen. Bei der Kontrolle werden sowohl die Herstellung und die Verarbeitung, als auch der Handel und die Vermarktung sowie die Importe aus Drittländern überprüft.
Der Einsatz von nicht zugelassenen Pflanzenschutzmitteln im Öko-Landbau führt nicht zwangsläufig dazu, dass Pflanzenschutzmittel-Rückstände in den Lebensmitteln gefunden wenden. Wenn keine Rückstände im Lebensmittel gefunden werden, bedeutet das nicht, dass die Bestimmungen der Öko-Verordnung eingehalten worden sind. Deshalb wird nicht das Produkt, sondern der gesamte Herstellungsprozess auf die Einhaltung aller Vorschriften überprüft. So werden beispielsweise der Anbau der Feldfrüchte und der Tierbestand kontrolliert und alle Unterlagen über den Einkauf und die Verwendung von Betriebsmitteln, wie Düngemittel, Pflanzenschutzmittel oder Futtermittel eingesehen. Besteht der Verdacht, dass bei der Erzeugung oder der Weiterverarbeitung unzulässige Mittel oder nicht mit dieser Verordnung konforme Produktionsmethoden eingesetzt wurden, wird zur Abklärung dieses Verdachts eine Probe genommen und untersucht.
Weitere Informationen
Wichtige Adressen zum ökologischen Landbau (Stand: 21.10.2024) (PDF, 289KB, Datei ist barrierefrei)
Stand: 07.05.2019