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Thema : Landwirtschaft in Schleswig-Holstein

Landesdüngeverordnung 2022

Die geänderte Düngeverordnung des Landes Schleswig-Holstein trat am 18. November 2022 in Kraft. Das Land setzt in der Verordnung die Vorgaben der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten des Bundes (AVV GeA) um.

Letzte Aktualisierung: 19.12.2025

In den mit Nitrat belasteten Gebieten (sog. Roten Gebieten) liegt eine besondere Belastung des Grundwassers mit Nitrat vor. Zur Reduzierung der Stickstoffeinträge und zur langfristigen Herstellung eines guten chemischen Zustandes des Grundwassers gelten in diesen Gebieten besondere düngerechtliche Einschränkungen für die Landwirtschaft.

Hier geht es zur Landesdüngeverordnung

Ein Traktor fährt über ein grünes Feld.
Die Landesdüngeverordnung setzt zusätzliche düngerechtliche Auflagen für einen besseren Grundwassersschutz in Schleswig-Holstein um.

Nitratbelastete Gebiete und Messstellennetz

Die letzte Ausweisung nitratbelasteter Gebiete in Schleswig-Holstein erfolgte im Jahr 2022 gemäß den Vorgaben der AVV GeA. AVV Gebietsausweisung (PDF, 610KB, Datei ist nicht barrierefrei)
Insgesamt wurden 9,5 Prozent der landwirtschaftlichen Nutzfläche des Landes als mit Nitrat belastet ausgewiesen. Die Gründe für die Vergrößerung liegen in den methodischen Änderungen, auf welche sich die EU-Kommission und Deutschland zur Einstellung des Vertragsverletzungsverfahrens verständigt haben. Dazu gehört die Berücksichtigung der Nitratbelastung des Grundwassers vor dem Nitratabbau (Denitrifikation), die stärkere Berücksichtigung von Wasserschutzgebieten und der gesamten landwirtschaftlichen Nutzfläche (nicht nur Flächen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem (InVeKoS)) innerhalb der nach hydraulisch hydrogeologischen Kriterien abgegrenzten roten Gebiete. Die gesamte Messstellenazahl liegt derzeit bei rund 600 Messstellen (Karte des Ausweisungsmessnetzes, Stand Dezember 2025).

Aktuelles zur Landesdüngeverordnung

Die Entscheidung des BVerwG zur Bayerischen Landesdüngeverordnung besagt, dass die bundeseinheitliche Ermächtigungsgrundlage für sämtliche Landesdüngeverordnungen und damit auch für die schleswig-holsteinische Landesdüngeverordnung nicht ausreichend ist.

Gleichwohl gilt die Düngeverordnung des Bundes und auch die des Landes.
Es ist dringend notwendig, dass hier sehr zügig seitens des Bundes für rechtliche Sicherheit gesorgt wird.
Daher werden derzeit die Verfahren zu Verstößen gegen die verschärften düngerechtlichen Vorgaben der Landesdüngeverordnung innerhalb der roten Gebiete in Schleswig-Holstein nicht vollzogen. Sollte ein Verstoß festgestellt werden, wird dies keine Kürzung der Direktzahlungen und kein Ordnungswidrigkeitenverfahren nach sich ziehen.

Da die Urteilsgründe des BVerwG bisher nicht vorliegen, kann es keine Garantie geben, dass zum jetzigen Zeitpunkt nicht verfolgte Verstöße gegen die verschärften Düngevorgaben in den roten Gebieten zu einem späteren Zeitpunkt nicht doch geahndet werden können. Aufgrund der bestehenden Unsicherheiten ist zu empfehlen, die bisher geltenden Regelungen in den Roten Gebieten weiterhin einzuhalten.

Emissionsarme Wirtschaftsdüngerausbringung auf dem Grünland
Emissionsarme Wirtschaftsdüngerausbringung auf dem Grünland.

Neue Gebietskulisse

Die neue Kulisse der nitratbelasteten Gebiete ist unter folgendem Link veröffentlicht: Feldblockfinder Schleswig-Holstein

ShapeFile (zip, 1MB, Datei ist nicht barrierefrei)

Im Gesetz- und Verodnungsblatt für Schleswig-Holstein finden Sie die Landesdüngeverordnung GVOBl Schl.-H. Ausgabe Nr. 15 vom 17. November 2022, Seiten 907 - 938

sowie hier die AVV Gebietsausweisung (PDF, 610KB, Datei ist nicht barrierefrei).

Häufige Fragen und Antworten zur Landesdüngeverordnung

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Was ist ein mit Nitrat belastetes "Rotes Gebiet"?

Ein mit Nitrat belastetes Gebiet umfasst Flächen, die aufgrund überschrittener Nitratgehalte im Grundwasser oder aufgrund erhöhter Nitratgehalte vor einem einsetzenden Nitratabbau (Denitrifikation) nach dem Ausweisungsverfahren der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift ermittelt und ausgewiesen werden.

Die Abgrenzung von mit Nitrat belasteten gegenüber unbelasteten Gebieten erfolgt auf Grundlage der an Grundwassermessstellen gemessenen Nitratgehalte sowie der ermittelten Nitratgehalte vor der Denitrifikation. Als belastet gilt eine Grundwassermessstelle gemäß der AVV GeA (Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten), wenn der Nitratgehalt oder der Nitratgehalt vor Denitrifikation mehr als 50 Milligramm je Liter beträgt oder mehr als 37,5 Milligramm je Liter erreicht und zugleich einen steigenden Trend aufweist.

Maßgeblich für die Bewertung ist der Betrachtungszeitraum der Jahre 2018 bis 2021. Die Methodik zur Abgrenzung der betroffenen Gebiete ist in der AVV GeA festgelegt.

Welche Maßnahmen gelten innerhalb roter Gebiete?

Wie bereits seit der Novellierung der Düngeverordnung im Jahr 2020 gelten zusätzlich zu den dort genannten Maßnahmen mindestens zwei weitere länderspezifische Maßnahmen. Nach der Düngeverordnung gehören hierzu unter anderem: die Reduktion des ermittelten Stickstoffbedarfswertes um 20 Prozent, die flächenspezifische Obergrenze von 170 Kilogramm Gesamtstickstoff aus organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln sowie das Anbaugebot für Zwischenfrüchte.

In Schleswig-Holstein gelten darüber hinaus drei weitere länderspezifische Maßnahmen:

  1. Die Teilnahme an einer Pflichtberatung bei der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein innerhalb eines Dreijahreszeitraums.

  2. Die Analyse organischer und organisch-mineralischer Düngemittel vor der Aufbringung auf ihren Gehalt an Gesamtstickstoff, verfügbarem Stickstoff bzw. Ammoniumstickstoff sowie Gesamtphosphat auf Grundlage wissenschaftlich anerkannter Messmethoden.

  3. Die unverzügliche Einarbeitung organischer und organisch-mineralischer Düngemittel innerhalb einer Stunde nach ihrer Aufbringung auf unbestelltem Ackerland.

Diese letzte Vorgabe gilt seit 2025 bundesweit.

Können sich Betriebe mit entsprechenden Nachweisen zur Düngung/Nmin-Werten/Bilanzen von den zusätzlichen Regelungen des § 13a DüV--Bundesdüngeverordnung befreien lassen?

Nein, derzeit bestehen keine rechtlichen Möglichkeiten, landwirtschaftliche Betriebe von einzelnen Maßnahmen zu befreien. Das Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz (MLLEV) setzt sich auf Bundesebene weiterhin dafür ein, dass zukünftig Maßnahmendifferenzierungen für besonders gewässerschonende Betriebe eingeführt werden.

Ausgenommen sind lediglich Betriebe, die unter die Bagatellgrenze fallen. Das sind Betriebe, die im Durchschnitt der Flächen, die in ausgewiesenen Gebieten liegen, nicht mehr als 160 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr ausbringen – davon höchstens 80 Kilogramm je Hektar und Jahr aus mineralischen Düngemitteln. Diese Betriebe sind von den Maßnahmen „Reduktion des ermittelten Düngebedarfs um 20 Prozent“ und „flächenspezifische Obergrenze von 170 kg N“ (§ 13a Abs. 2 Nr. 1 und 2 Düngeverordnung) befreit.

Welche Folgen hat das Urteil des BVerwG zur „bayrischen Landesdüngeverordnungin Schleswig-Holstein?

Die Entscheidung des BVerwG zur Bayerischen Landesdüngeverordnung besagt, dass die bundeseinheitliche Ermächtigungsgrundlage für sämtliche Landesdüngeverordnungen – und damit auch für die schleswig-holsteinische Landesdüngeverordnung – nicht ausreichend ist.
Gleichwohl gelten sowohl die Bundes-Düngeverordnung als auch die Landes-Düngeverordnung.

Es ist dringend erforderlich, dass der Bund zügig für rechtliche Klarheit sorgt. Daher werden derzeit Verstöße gegen die verschärften düngerechtlichen Vorgaben der Landesdüngeverordnung innerhalb der Roten Gebiete in Schleswig-Holstein nicht verfolgt. Sollte ein Verstoß festgestellt werden, hat dies weder eine Kürzung der Direktzahlungen noch ein Ordnungswidrigkeitenverfahren zur Folge.

Da die Urteilsgründe des BVerwG bisher nicht vorliegen, kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass zu einem späteren Zeitpunkt doch Maßnahmen gegen bislang nicht verfolgte Verstöße ergriffen werden. Aufgrund dieser bestehenden Unsicherheiten wird empfohlen, die bisher geltenden Regelungen in den Roten Gebieten weiterhin einzuhalten.

Wo können LandwirtInnen nachsehen und erfahren, ob ihre Flächen in der N-Kulisse liegen?

Landwirtinnen und Landwirte können im Feldblockfinder nachsehen, ob ihre Flächen innerhalb der Kulisse liegen. Das Online-Tool ist hier einsehbar.

Was ist mit den Betrieben, die auch noch von anderen Gebietskulissen betroffen sind (z. B. WSG, NSG, usw.)?

Betriebe, die auch von anderen Gebietskulissen wie beispielsweise Wasserschutzgebieten betroffen sind, müssen die Regelungen dieser Schutzgebiete ebenfalls einhalten. Im Hinblick auf Wasserschutzgebiete wird eine Harmonisierung der in den Wasserschutzgebietsverordnungen geregelten Düngeanforderungen mit der aktuellen DüV--Bundesdüngeverordnungs 2020 angestrebt.

Sind Betriebe, die an der Gewässer- oder Grundwasserschutzberatung teilnehmen, von den zusätzlichen Regelungen des § 13a DüV--Bundesdüngeverordnung ausgenommen?

Nein, die Teilnahme an einer freiwilligen Gewässerschutzberatung hat keinen Einfluss auf die einzuhaltenden Maßnahmen.

Müssen ökologisch oder extensiv wirtschaftende Betriebe die zusätzlichen Regelungen des § 13a Düngeverordnung ebenfalls einhalten?

Ja, grundsätzlich sind die verschärften düngerechtlichen Maßnahmen auch von ökologisch oder extensiv wirtschaftenden Betrieben einzuhalten. Betriebe können jedoch von einzelnen Maßnahmen ausgenommen sein, sofern Befreiungstatbestände nach § 10 Absatz 3 Düngeverordnung oder § 13a Absatz 2 Nummer 1 und 2 jeweils zweiter Halbsatz der Düngeverordnung vorliegen.

Wozu dient die AVV GeA?

Mit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten (AVV GeA ( AVV Gebietsausweisung (PDF, 610KB, Datei ist nicht barrierefrei))) kommt die Bundesregierung den Vorgaben des § 13a Absatz 1 Satz 2 der Düngeverordnung und den Forderungen der EU-Kommission nach, die Vorgehensweise bei der Ausweisung der Gebiete zu vereinheitlichen. Es werden bundeseinheitliche Vorgaben aufgestellt, die eine rechtssichere Ausweisung von mit Nitrat belasteten und durch Phosphor eutrophierten Gebieten in allen Ländern ermöglichen sollen.

Welche Möglichkeiten sieht die AVV GeA für die immissionsbasierte Abgrenzung vor?

Nach der AVV GeA (Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten) aus dem Jahr 2022 ist die immissionsbasierte Abgrenzung in allen Grundwasserkörpern eines Landes einheitlich durch die Anwendung eines geostatistischen Regionalisierungsverfahrens vorzunehmen. Voraussetzung hierfür ist jedoch eine ausreichende Messstellendichte entsprechend den hydrogeologischen Gegebenheiten.

Gemäß der AVV GeA ist sicherzustellen, dass bei stark variierenden hydrogeologischen Einheiten mindestens eine Messstelle je 20 Quadratkilometer und bei großflächig verbreiteten hydrogeologischen Einheiten mindestens eine Messstelle je 50 Quadratkilometer im jeweiligen Grundwasserkörper vorhanden ist.

Diese Messstellendichte wird in Schleswig-Holstein derzeit noch nicht in allen Grundwasserkörpern erreicht. Für diesen Fall sieht die AVV GeA eine Übergangsregelung vor. Danach kann bis Ende 2028 in allen Grundwasserkörpern entweder eine Interpolation mittels eines deterministischen Regionalisierungsverfahrens (z.B. IDW) oder eine Abgrenzung anhand hydrogeologischer, hydraulischer oder kombinierter hydrogeologischer und hydraulischer Kriterien erfolgen.

Was versteht man unter Denitrifikation?

Unter Denitrifikation versteht man den sauerstofffreien (anaeroben) Abbau von Nitrat (NO₃⁻) über mehrere Zwischenstufen bis hin zu molekularem Stickstoff (N₂). Dieser Prozess wird durch Bakterien gesteuert und dient ihnen als Form der Energiegewinnung. Da diese Art der Energiegewinnung weniger effizient ist als die Nutzung von Sauerstoff, findet Denitrifikation nur dann statt, wenn den Mikroorganismen kein Sauerstoff für ihre Atmung zur Verfügung steht.

Im Verlauf der Denitrifikation werden Nitrat und die dabei entstehenden Stickstoffverbindungen reduziert, das heißt, sie nehmen Elektronen auf. Gleichzeitig müssen andere Stoffe oxidiert werden und Elektronen abgeben. Je nach den verfügbaren Stoffen unterscheidet man zwischen heterotropher und autotropher Denitrifikation. Bei der heterotrophen Denitrifikation nutzen die Bakterien organische Verbindungen (Kohlenstoffverbindungen) zum Abbau des Nitrats, während bei der autotrophen Denitrifikation anorganische Verbindungen, insbesondere Sulfid, eingesetzt werden.

Die Denitrifikation stellt die einzig bedeutsame Nitratsenke im Grundwasser dar.

Wie kann die Denitrifikation im Grundwasser ermittelt werden?

Unsere Atmosphäre besteht zu rund 78 Prozent aus Stickstoff, 21 Prozent aus Sauerstoff und zu 0,9 Prozent aus Argon (sowie weiteren Edelgasen). All diese Gase lösen sich auch im Niederschlagswasser und gelangen mit dem Sickerwasser bis ins Grundwasser. Stickstoff und Argon lösen sich dabei in einem ganz bestimmten Verhältnis zueinander.

Da das Endprodukt der Denitrifikation elementarer Stickstoff ist, erhöht sich im Zuge dieses Prozesses die Stickstoffkonzentration im Grundwasser, wodurch sich auch das Verhältnis von Argon zu Stickstoff ändert. Elementarer Stickstoff kommt im Grundwasser nur durch die Infiltration von Sickerwasser und durch Denitrifikation vor.

Daher lässt sich anhand der Bestimmung der Gase Argon und Stickstoff ermitteln, welcher Anteil des elementaren Stickstoffs aus dem Abbau von Nitrat stammt und wie viel Nitrat vor der Denitrifikation im Grundwasser vorhanden war.

Wo sind die Messstellenergebnisse einsehbar?

Die Daten der zugrundeliegenden Grundwassermessstellen sind im Umweltportal abrufbar ( UP-SH verfügbare Kartendienste).Derzeit wird das Ausweisungsmessnetz erweitert. Die Karte des Ausweisungsmessnetzes (Stand 12/2025) zeigt neben dem Ausweisungsmessnetz 2022 die seit 2022 aufgenommenen Messstellen. Das Messnetz besteht aktuell aus rund 600 Messstellen. Nach Fertigstellung des Ausweisungsmessnetzes werden alle Messstellen mit Analysenergebnissen im Umweltportal abrufbar sein.

Worauf wird bei der Aufstellung der Grundwasser-Messstellen geachtet?

Maßgeblich für die Standortauswahl einer Messstelle, die Verwendung im Ausweisungsmessnetz finden soll, ist, dass ein landwirtschaftlicher Einfluss gegeben ist. Für diese Bewertung werden hauptsächlich die umgebenen Nutzungen anhand von Luftbildern, kartografischen Angaben und Nutzungskartierungen ermittelt und die generelle Grundwasserströmungsrichtung bestimmt.

Wie oft müssen die Bundesländer die Gebietsausweisungen überprüfen?

Entsprechend der Vorgabe der Bundesdüngeverordnung müssen die Bundesländer die Landesdüngeverordnungen spätestens vier Jahre nach ihrem erstmaligen Erlass und danach in Abständen von höchstens vier Jahren zum 31. Dezember zu überprüfen und sofern erforderlich anzupassen.

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