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Thema : Kulturförderung

Umsatzsteuerbefreiung


Das Umsatzsteuergesetz bietet eine Reihe von Steuerbefreiungen für Einrichtungen im Bereich der kulturellen, sozialen, Bildungs- und Jugendarbeit.

Letzte Aktualisierung: 23.01.2023

Das Umsatzsteuergesetz bietet eine Reihe von Steuerbefreiungen für Einrichtungen im Bereich der kulturellen, sozialen Bildungs- und Jugendarbeit. Die Wichtigsten hiervon sind im § 4 Umsatzsteuergesetz (UStG) zu finden. Eine Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 UStG brauchen Sie, wenn Sie als z. B. als Solokünstler, als festes in- oder ausländisches Ensemble für eine Veranstaltung oder als eine der nachfolgend näher beschriebenen Einrichtung beim Finanzamt eine Umsatzsteuerbefreiung beantragen wollen.

Nach § 4 Ziffer 20 a UStG sind die Umsätze folgender Einrichtungen des Bundes, der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände umsatzsteuerfrei:

  • Theater, Orchester, Musikensembles, Chöre
  • Museen, botanische Gärten, zoologische Gärten, Tierparks
  • Archive, Büchereien sowie Denkmäler der Bau- und Gartenbaukunst.

Das Gleiche gilt für die Einrichtungen anderer Unternehmer, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben wie die vorher bezeichneten Einrichtungen erfüllen. Auch Solisten kann eine entsprechende Bescheinigung ausgestellt werden. Das gilt auch für Dirigenten (Chorleiter), Regisseure und Choreografen.

Den Antrag senden Sie bitte an:

Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein
Kulturabteilung
Frau Sylvia Weidenhöfer
Referat III 43
Postfach 71 24
24171 Kiel
oder per E-Mail: Ust-Befreiung-Kultur@bimi.landsh.de

Telefonische Auskünfte erhalten Sie unter: 0431 988-5873

Weitere Informationen, das Merkblatt zu § 4 Ziffer 20 a UStG sowie das Antragsformular finden Sie unter Formulare. mehr lesen

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