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Thema : Küstenschutz
Fachpläne

2.7 Naturschutz und Landschaftspflege

Letzte Aktualisierung: 25.03.2015

Maßnahmen des Küstenschutzes unterliegen den Anforderungen des Naturschutzgesetzes. Durch landschaftspflegerische Begleitmaßnahmen werden die Eingriffe des Küstenschutzes in Natur und Landschaft weitestgehend ausgeglichen.

Aus naturschutzrechtlicher Sicht haben gesetzlich geschützte Biotope gemäß § 30 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) größte Bedeutung. Die Ausweisung von Naturschutzgebieten erfolgte mit dem Gebiet Nordfriesisches Wattenmeer. Der Nationalpark Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer grenzt an diese Gebiete seeseitig an, beginnt jedoch erst 150 seeseitig der Deich- und Küstenlinie.

In der Neufassung des Regionalplans für den Planungsraum V Landesteil Schleswig (Schleswig-Holstein Nord) des Landes Schleswig-Holstein vom 11.10.2002 heißt es: "Der Küstenschutz hat in der Abwägung stets eindeutigen Vorrang vor allen anderen Belangen." Weiter heißt es: "Zur Erhaltung der Inselsubstanz sind die Küstenschutzmaßnahmen auf den Nordfriesischen Inseln von besonderer Bedeutung."

Grundsätzlich sind die im Generalplan Küstenschutz 2012 gemachten Angaben auch Ziele der Landesraumordnungsplanung. Die Landesregierung hat im Raumordungsbericht Küste und Meer 2005 formuliert: "Wegen seiner lebensschützenden Funktion hat der Küstenschutz Vorrang vor anderen Interessen."

Nachfolgend werden einige wesentliche Gesichtspunkte zum Naturschutz und zur Landschaftspflege aufgrund vorliegender Planungs-, Gesetzes- und Verordnungstexte wiedergegeben.

Gesetzlich geschützte Biotope

Gemäß § 30 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und § 21 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) werden verschiedene Biotope, die z.T. an der Südküste Föhr auch außerhalb der Schutzgebiete vorkommen, unter Schutz gestellt. Handlungen, die zu einer Beseitigung, Beschädigung, sonstigen erheblichen Beeinträchtigungen oder zu einer Veränderung des charakteristischen Zustandes der geschützten Biotope führen können, sind verboten. Vorkommende Biotope sind Wattflächen, Salzwiesen, Brackwasserröhrichte, naturnahe und unverbaute Flußabschnitte, Heiden, Binnen- und Küstendünen, Steilküsten und Strandwälle, Trockenrasen und Staudenfluren sowie sonstige Sukzessionsflächen. Im Landschaftsplan sind die Flächen der gesetzlich geschützten Biotope ausgewiesen. Küstenschutzmaßnahmen erfordern eine Ausnahme vom Veränderungsverbot dieser Biotope.

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Naturschutzgebiet

Die Insel Föhr ist umgeben vom etwa 139.880 ha großen Naturschutzgebiet Nordfriesisches Wattenmeer (Verordnung vom 22.01.1974 GVOBl. Schl.-H. S.44, Änderungsverordnung vom 17.08.1976 GVOBl. Schl.-H. S.213, Änderungsverordnung vom 23.08.1982 GVOBl. Schl.-H. S.12). Sobald die Zonen 2 und 3 gemäß §4 Nationalparkgesetz ausgewiesen sind, tritt die Naturschutzverordnung im Nationalpark außer Kraft (§13 Nationalparkgesetz). Die landwärtige Grenze des Naturschutzgebietes verläuft auf der seewärtigen Kante des Landesschutzdeiches und für die Gebiete, die nicht durch Deiche geschützt sind, am Böschungsfuß der Deckwerke bzw. an der mittleren Tidehochwasserlinie.

Das Gebiet stellt eine großflächig zusammenhängende Naturlandschaft aus Außensänden, bis zu 20 Meter tiefen Seegatts, zahlreichen Prielen, Sand- , Misch- und Schlickwatten sowie Salzwiesen mit herausragender Bedeutung für eine speziell angepasste Wirbellosen - Fauna, die Fischbestände der Nordsee („Kinderstube“), Seevogelbrutbestände, als Rast- und Nahrungsbiotop für Wat- und Wasservögel und Seehunde dar. Küstenschutzmaßnahmen erfordern eine Befreiung von den Verboten der Naturschutzverordnung.

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Nationalpark

Seit dem 22.07.1985 ist das schleswig - holsteinische Wattenmeer durch Landesgesetz als Nationalpark unter Schutz gestellt (Gesetz zum Schutz des schleswig-holsteinischen Wattenmeeres) und seit dem 16.11.1991 als Biosphärenreservat anerkannt. Die Inhalte und Voraussetzungen für einen Nationalpark sind im §14 Bundesnaturschutzgesetz festgelegt.

Die Inseln, die größeren Halligen und angrenzende, für den Naturschutz interessante Marschgebiete gehören nicht zum Nationalpark. Die landwärtige Grenze des Nationalparks liegt 150m seewärtig des Landesschutzdeiches und für die Gebiete, die nicht durch Deiche geschützt sind, 150m seewärts des Deckwerks bzw. der mittleren Tidehochwasserlinie. Das Nationalparkgesetz (NPG) schränkt Küstenschutzmaßnahmen nicht ein (§2 Abs. 3 NPG). STOCK et al. (1996) schlagen vor, das geplante Naturschutzgebiet „Godelniederung“ in den Nationalpark zu integrieren.

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Flora–Fauna–Habitat – Richtlinie (FFH-RL)

Das Naturschutzgebiet „Nordfriesisches Wattenmeer“ und der Nationalpark „Schleswig–Holsteinisches Wattenmeer“ sind der Europäischen Kommission im Oktober 1997 als Gebietsvorschlag gem. Art. 4 der Flora–Fauna–Habitat – Richtlinie (FFH-RL) gemeldet worden.

Damit muss die Richtlinie bei schutzgebietsrelevanten Vorhaben beachtet werden. Eine Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten und erhebliche Störungen von Arten, für welche die Gebiete ausgewiesen sind, müssen durch geeignete Maßnahmen vermieden werden. Insbesondere sind Pläne und Projekte auf Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen dieser Gebiete, Erheblichkeit von Beeinträchtigungen und Erheblichkeit der Störungen von Arten, für die das Gebiet ausgewiesen ist, zu prüfen. Außerdem kann die Pflicht, geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Verschlechterung der besonderen Schutzgebiete zu vermeiden, im Einzelfall bedeuten, dass lenkende Maßnahmen für den Erhalt des Gebietes erforderlich sind (z.B. Goderniederung, Verlust von Wattflächen im Nationalpark). Art.6 Abs.1 FFH-RL verpflichtet in diesem Sinne, Bewirtschaftungspläne für die Schutzgebiete zu erstellen.

Die Godelniederung ist im Entwurf des Landschaftsprogramms vom Mai 1997 als Prüfgebiet für den Aufbau des europäischen ökologischen Netzes besonderer Schutzgebiete („Natura 2000“) gekennzeichnet und gehört als kleines Ästuar zu den Lebensräumen, für die eine repräsentative Alternative schwer zu benennen ist, so dass die FFH-RL bereits heute auf dieses Gebiet angewendet werden muss. Dabei ist allerdings problematisch, dass die Erhaltungsziele bisher nicht festgelegt sind. Hier sind Vogelarten gem. Anhang 1 der Vogelschutzrichtlinie zu erwarten, die als prioritäre Arten angesehen werden können.

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Ramsargebiet

Die Godelniederung wurde 1990 - zusammen mit anderen Gebieten - von der Bundesregierung als Ramsar Gebiet, das sind Gebiete, in denen international bedeutsame Populationsanteile rastender Wat- und Wasservogelarten (hier: Austernfischer, Knutt, Pfuhlschnepfe), mindestens 1% der biogeographischen Population, vorkommen, ausgewiesen. Das als Ramsar Konvention bezeichnete Übereinkommen über Feuchtgebiete von internationaler Bedeutung ist 1975 völkerrechtlich in Kraft getreten. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, eine Feuchtgebietspolitik zu entwickeln und in Kraft zu setzen sowie generell Feuchtgebiete als Naturschutzgebiete auszuweisen (STOCK et al. 1996, S.69, S.71).

Unmittelbare Rechtswirkungen auf die Zulassung von Bauvorhaben oder Flächennutzungen entfaltet die Ramsar Konvention nicht.

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Geplantes Naturschutzgebiet Godelniederung

In der landesweiten Biotopkartierung für den Kreis Nordfriesland, herausgegeben vom Landesamt für Naturschutz und Landschaftspflege Schleswig-Holstein aus dem Jahr 1993 (Seite 73f) wird das Gebiet der Godelniederung mit der Größe von 158 ha, das in den Gemeinden Nieblum, Borgsum, Witsum und Utersum liegt, zur Ausweisung als Naturschutzgebiet vorgeschlagen. Die Godel kann als letzte weitgehend natürliche Fließgewässermündung an der Westküste Schleswig- Holsteins betrachtet werden.

Gemäß o.g. Kartierung geht eine direkte negative Beeinflussung des Gebietes vor allem von einer für die Brut- und Rastsituation ungünstigen derzeitigen Wegeführung aus. Dies gilt zum einen für die Godelniederung selbst (Zerschneidung von Rastflächen) und zum anderen für einen Strandbereich direkt westlich der Godelmündung (Brut- und Rastplatz). Hinzu kommen bestehende, aber auch zukünftige Maßnahmen der Küstensicherung, die einer natürlichen Küstendynamik zuwiderlaufen.

Die Ausweisung dieses Gebietes als Naturschutzgebiet soll das Nebeneinander von Salz- und Süßwasserlebensgemeinschaften erhalten. Die küstenmorphologischen Vorgänge sollen uneingeschränkt ablaufen können. Dies schließt die Fließgewässer (Godel, Luer (Sprang) und Wiek (Wiil)) ein. Frühere Befestigungs- und Ausbaumaterialien sollten entfernt werden. Sämtliche Entwässerungseinrichtungen in den Niederungen sollen aufgegeben, der Wasserabfluss nicht weiter geregelt werden. Grundsätzlich ist die landwirtschaftliche Nutzung des Gebietes aufzugeben. Falls es für die Erhaltung der Vogelrastplätze notwendig sein sollte, ist die Vegetation kurz zu halten und eine sehr extensive Nutzung (Beweidung) vorzusehen. Die Wegeführung ist neu zu regeln. Dies schließt u.a. Aufhebungen, aber auch Neuanlagen von Wegen ein.

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Landschaftsschutzgebiet

In der o.g. Biotop - Kartierung wird u.a. vorgeschlagen, die Insel - mit Ausnahme der Osterlandföhrer Geest - als Landschaftsschutzgebiet auszuweisen, wodurch die Nutzungsformen, insbesondere das Bauen im Außenbereich und die Ausweisung von Baugebieten, eingeschränkt würden.

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Kreisentwicklungsplan (1996-2000)

Im Kreisentwicklungsplan (Mittelfristplanung) wird vorgeschlagen, das Gebiet der Godelniederung als Naturschutzgebiet auszuweisen. Die Sicherung der Sandstrände an der Südküste hat für die Insel Föhr vorrangige Bedeutung.

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Landesraumordnungsplan

Die Landesregierung hat einen Landesraumordnungsplan (LROPl) erarbeitet, der die unterschiedlichen Planungsgrundlagen für Langsfristplanungen bis zum Jahre 2010 zusammenfaßt (Amtsbl. Schl.-H. Nr.30, Seiten 493-570). Föhr gehört dabei zu einem Ordnungsraum für Touristik und Erholung. Ziffer 7.3(3) enthält Angaben zur touristischen Nutzung der Küsten-, Ufer- und Strandabschnitte. Ziffer 9 enthält Angaben zum Küstenschutz. Dabei werden die Zielsetzungen, die im Generalplan „Deichverstärkung, Deichverkürzung und Küstenschutz in Schleswig–Holstein“ aufgeführt sind, als Ziele der Raumordnung und der Landesplanung angesehen.

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Landschaftsplan

Die Föhrer Landgemeinden haben gemeinsam mit der Stadt Wyk einen Landschaftsplan zur Diskussion vorgelegt. Folgende Angaben werden im Hinblick auf den Küstenschutz gemacht:

• Küstenschutzmaßnahmen im Bereich des Goting–Kliff sollten unter Beteiligung des Archäologischen Landesamtes erfolgen.

• Das für die Verringerung des äolischen Sandtransportes aufgebrachte Buschwerk soll von der Küste wieder abgefahren werden.

• Die Bodenversiegelung, die durch die Asphaltdeckwerke im Bereich Greveling erfolgt ist, wird kritisch angemerkt.

Konkrete Angaben zum Küstenschutz im Bereich der Südküste werden nicht gemacht, wobei auf den vorliegenden Fachplan verwiesen ist.

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