Navigation und Service

Rechtliche Grundlagen

Das KitaG Schleswig-Holstein

Letzte Aktualisierung: 28.12.2021

Nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (Kindertagesförderungsgesetz – KiTaG) ist in § 19 Absatz 6 festgelegt, dass alltagsintegrierte Sprachbildung das Handeln der pädagogischen Fachkräfte während der pädagogischen Arbeit bestimmt. Nachzuweisen ist eine entsprechende Qualifikation aller in der Einrichtung tätigen pädagogischen Fachkräfte. §57 Absatz 3 Ziffer 1 räumt den Trägern eine Übergangsphase bis zum 31. Juli 2025 ein, um fehlende Qualifikationen der Fachkräfte in diesem Zeitraum noch nachholen zu können.

Damit normiert das Gesetz die alltagsintegrierte Sprachbildung und die Qualifizierung aller pädagogischen Fachkräfte als Fördervoraussetzung in Kindertageseinrichtungen. Sie stellen damit einen qualitativen Mindeststandard dar. Mit ihrer Verankerung als Fördervoraussetzung im neuen KiTaG erfährt die alltagsintegrierte Sprachbildung im System der frühkindlichen Bildung, Betreuung und Erziehung einen höheren Stellenwert. Die gesetzliche Formulierung von Mindeststandards soll darüber hinaus einen Impuls für die Weiterentwicklung des pädagogischen Konzepts der Einrichtungen im Bereich der sprachlichen Bildung setzen. Das Qualifikationserfordernis im Gesetz unterstreicht das Bestreben einer weiteren Professionalisierung im Bereich der Sprachbildung und -förderung in Schleswig-Holstein.

Eine spezielle Sprachförderung in der Kindertageseinrichtung - z.B. in Kleingruppen oder für einzelne Kinder - wird im Kita-Gesetz nicht explizit erwähnt, ist aber weiterhin möglich. Sie ist jedoch im Gegensatz zur alltagsintegrierten Sprachbildung keine Fördervoraussetzung. Es wird empfohlen, Elemente der Sprachbildung und -förderung im Konzept der Einrichtung zu verankern.

Links

Gesetz zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (Kindertagesförderungsgesetz - KitaG)

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden. Weitere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie über den folgenden Link:

Datenschutz

Auswahl bestätigen