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FAQs Landesprogramm Sprach-Kitas

Fragen und Antworten zum Antrags- und Auswahlverfahren. Detaillierte Informationen zu den Inhalten und der Ausgestaltung des Landesprogramms finden Sie in den Programm-FAQs zum Landesprogramm Sprach-Kitas.

Letzte Aktualisierung: 05.05.2025

Logo der Sprach-Kitas in Schleswig-Holstein. In einer Sprechblase steht der Text ‚Sprach-Kitas sprachbildung-sh.de‘.
Sprach-Kitas in Schleswig-Holstein

Fragen zum Antragsverfahren

Welche Kitas können Sprach-Kitas werden?

Grundsätzlich können alle Kindertageseinrichtungen einen Antrag zur Anerkennung als Sprach-Kita stellen. Dabei sieht das Kindertagesförderungsgesetz (KiTaG) vor, dass diese Einrichtungen über einen regelmäßig hohen Anteil von mindestens 20% an Kindern mit besonderem Bedarf an sprachlicher Bildung und Sprachförderung verfügen müssen.

Das Land fördert insgesamt 230 zusätzliche Sprachfachkräfte mit 19,5 Stunden mittels eines Zuschusses.

Wann ist ein Antrag auf Anerkennung als Sprach-Kita zu stellen?

Der Antrag auf Anerkennung als Sprach-Kita kann jederzeit gestellt werden. Dies ist auch im laufenden Programm möglich. Alle Einrichtungen, die sich neu bewerben, gehen in die Auswahlmatrix des Ministeriums ein. Es ist möglich mit dem Antrag zu erklären, in dieser Auswahlmatrix zu verbleiben, auch wenn der Antrag zunächst nicht zu einer Anerkennung geführt hat. Im Falle eines Rücktritts oder Ausscheidens von Einrichtungen aus dem Kreise der anerkannten Sprach-Kindertageseinrichtungen kann das Ministerium anhand der zu diesem Zeitpunkt aktuellen Rangfolge in der Auswahlmatrix weitere Einrichtungen bis zur maximalen Anzahl der zu fördernden Einrichtungen anerkennen. 

Wo finde ich die Antragsunterlagen, wenn eine Kita als Sprach-Kitas anerkannt werden möchte?

Das Antragsformular kann auf sprachbildung-sh.de, einer Seite auf der Homepage des Sozialministeriums, heruntergeladen werden. Mit einer formlosen E-Mail an kann dieses Formular auch per E-Mail überstellt werden.

Wie läuft die Antragsstellung ab?

An der Antragstellung beteiligt sind Einrichtungsträger und Standortgemeinde.

 Da die einzelne Einrichtung nach § 16a Absatz 1 KiTaG als Sprach-Kindertageseinrichtung anerkannt werden soll, beginnt der Prozess der Antragstellung beim Einrichtungsträger. Ohne sein Zutun und seine Unterschrift ist eine Antragstellung nicht möglich. Der Einrichtungsträger füllt den ersten Teil des Antragsformulars zur Anerkennung als Sprach-Kita aus und leitet es dann zur weiteren Bearbeitung an die Standortgemeinde weiter.

Wichtig: Antragsberechtigt ist nach § 15 Absatz 1 KiTaG die Standortgemeinde. Sie erhält im Falle der Anerkennung über die reguläre Kita-Finanzierung auch den Zuschuss für die Sprachfachkraft. Über eine (Finanzierungs-) Vereinbarung klären Standortgemeinde und Einrichtungsträger die Finanzierung der Sprachfachkraft. Ein nicht von der Standortgemeinde ausgefülltes und unterzeichnetes Formular stellt daher für sich keinen Antrag auf Anerkennung als Sprach-Kita an das Land Schleswig-Holstein dar.

Außerdem sollte die Vorlage des Antragsformulars für die Erstellung der offenen Datei mit der kostenlosen Software „Adobe Acrobat Reader“ (Link zum Herunterladen) ausgefüllt werden.

Wer füllt das Formular aus?

Das Land empfiehlt folgenden Prozess der Antragstellung:

  1. Der Antrag wird vom Einrichtungsträger in den Abschnitten 1 - 5 vollständig digital ausgefüllt, als Ausdruck unterschrieben und als Scan an die Standortgemeinde überstellt. Ergänzend zu dem Scan wird die offene Datei des Antragsformulars beigefügt. Für die Erstellung der offenen Datei sollte die Vorlage des Antragsformulars mit der kostenlosen Software „Adobe Acrobat Reader“ (Link zum Herunterladen) ausgefüllt werden.
  2. Die Standortgemeinde bearbeitet das Antragsformular im Abschnitt 6 final, unterzeichnet diesen und überstellt den Gesamtantrag als Scan an die zuständige Stelle beim Land. Auch die offene Datei des Antragsformulars wird dem Vorgang beigefügt, ggf. eine Anlage. Auf ein Anschreiben kann bei Überstellung an das Land verzichtet werden.

Was ist beim Ausfüllen zu beachten?

Bitte achten Sie auf die Vollständigkeit und Korrektheit der Angaben. Es muss sowohl eine Unterschrift des Einrichtungsträgers (Abschnitt 5) als auch der Standortgemeinde (Abschnitt 6) vorliegen.

Außerdem sollte die Vorlage des Antragsformulars für die Erstellung der offenen Datei mit der kostenlosen Software „Adobe Acrobat Reader“ (Link zum Herunterladen) ausgefüllt werden.

Wo in der Kita-Datenbank finde ich meine Kita-ID?

Mit der landesweiten Kita-Datenbank können Sie nun auch auf direktem Wege die Kita-Stammdaten, die für die Antragsstellung der Sprach-Kitas benötigt werden, aufrufen.

  1. Statistiken
    Der Bericht Stammdaten der Kita ist bereits unter dem Reiter Statistik in dem Ordner Berichte hinterlegt.
  2. Export
    Der Export kann über die Schaltfläche "Statistik exportieren, in Excel öffnen" durchgeführt werden.
  3. Bearbeitung in Excel
    Für die Aktualisierung der Daten muss zunächst der Bericht über die Schaltfläche Bearbeitung aktivieren geöffnet werden.
  4. Darstellung des Berichts in Excel
    Nach der Aktivierung der Bearbeitung wird der Bericht aktualisiert und die Stammdaten können über einen Rechtklick aus dem Bericht kopiert werden.

Die ganze Anleitung mit Bildern findet sich auch hier.

Wer überstellt den Antrag an das Land?

Die Standortgemeinde überstellt den Gesamtantrag mit allen Unterschriften als Scan an die zuständige Stelle beim Land. Auch die offene Datei des Antragsformulars wird dem Vorgang beigefügt, ggf. eine Anlage. Auf ein Anschreiben kann bei Überstellung an das Land verzichtet werden.

Wie werden die Dateien an das Land überstellt?

Beide Dateien – unterzeichneter Gesamtantrag als Scan und offenes Antragsformular – werden über die dafür vorgesehene dDatabox von der Standortgemeinde hochgeladen. Hierzu findet sich hier eine gesonderte Anleitung. Sinnvoll ist es, die Dateien nach der Kita-Datenbank-ID der Einrichtung zu benennen (z.B. „ID XXXX_Antrag“ und „ID XXXX_Formular“).

Für die Erstellung der offenen Datei sollte die Vorlage des Antragsformulars mit der kostenlosen Software „Adobe Acrobat Reader“ (Link zum Herunterladen) ausgefüllt werden.

Was ist mit einem „offenen Antragsformular“ gemeint?

Das Antragsformular liegt in einem PDF-Format mit erweiterten Funktionen vor, dieses Format erleichtert die Auswertung der Daten. Das Antragsformular sollte mit der kostenlosen Software „Adobe Acrobat Reader“ (Link zum Herunterladen) ausgefüllt werden. Dabei ist nicht relevant, welche Version von Adobe Acrobat Reader verwendet wird. Beim Ausfüllen mit einem Browser oder einer anderen Software wird das Format verändert und die erweiterten Funktionen gehen verloren. Die Antragsvorlage kann nach dem Ausfüllen einfach unter einem neuen Namen gespeichert werden.

An wen kann ich mich bei Fragen zum Antragsverfahren wenden?

Bei Fragen und Hinweisen zum Antragsverfahren können Sie sich per E-Mail an wenden. Bei Fragen, die die Standortkommune betreffen (Kommunikation, Ko-Finanzierung der Sprachfachkraft etc.), wenden Sie sich bitte an die zuständige Person bei Ihrer Standortgemeinde.

Fragen zum Auswahlverfahren

Wie viele Kitas werden landesweit als Sprach-Kitas anerkannt?

Landesweit können 230 Kitas als Sprach-Kindertageseinrichtungen nach § 16a Absatz 1 KiTaG anerkannt werden.

Wie gestaltet sich das Auswahlverfahren?

Das Ministerium stellt den Eingang der Anträge fest, prüft diese und führt ein Auswahlverfahren durch. Die „Prüf- und Auswahlrichtlinie Sprach-Kitas“ dient der Gestaltung eines transparenten, nachvollziehbaren und rechtssicheren Antrags- und Auswahlverfahrens. Sie ist intern zur Bearbeitung eingehender Anträge bindend für die die Anträge bearbeitenden Mitarbeitenden des Ministeriums und bietet allen Beteiligten Orientierung und Sicherheit im Verfahren.

Was sind die Zugangsvoraussetzungen zur Anerkennung als Sprach-Kita?

Das Kindertagesförderungsgesetz (KiTaG) sieht vor, dass Einrichtungen einen regelmäßig hohen Anteil von mindestens 20% an Kindern mit besonderem Bedarf an sprachlicher Bildung und Sprachförderung haben müssen, um als Sprach-Kindertageseinrichtung anerkannt werden zu können.

Wie wird eine Reihenfolge der antragstellenden Kitas ermittelt?

Da das Land nur eine begrenzte Anzahl an Einrichtungen als Sprach-Kindertageseinrichtung anerkennen kann, wird über eine Kriterien geleitete Punktevergabe eine Rangfolge der Kindertageseinrichtungen erzeugt. In der vom Ministerium erstellten Auswahlmatrix werden dabei verschiedene vor- und nachrangige Kriterien berücksichtigt. Details hierzu sind der „Prüf- und Auswahlrichtlinie Sprach-Kitas“ zu entnehmen.

Welche Auswahlkriterien werden berücksichtigt?

Bei der Auswahl wurden im ersten Auswahlverfahren folgende Auswahlkriterien berücksichtigt:

  • Einrichtungskonzeption bezüglich des Handlungsfeldes sprachliche Bildung
  • Erfahrung der Kindertageseinrichtung im Einsatz von Sprachfachkräften zur Unterstützung der alltagsintegrierten Sprachbildung
  • Arbeit in einem auf Sprachbildung fachlich ausgerichteten Verbund
  • überdurchschnittlich hoher Anteil an Kindern mit besonderem Bedarf an sprachlicher Bildung und Sprachförderung
  • Größe der Einrichtung
  • Datum des vollständigen Antragseingangs

Details hierzu sind der „Prüf- und Auswahlrichtlinie Sprach-Kitas“ zu entnehmen.

Wie werden die Gemeinden und Einrichtungen über das Ergebnis des Auswahlverfahrens informiert?

Das Ministerium erstellt zum Abschluss des Auswahlverfahrens Anerkennungs- oder Ablehnungsbescheide über die Anerkennung als Sprach-Kindertageseinrichtung und überstellt diese an die Standortgemeinden. Die Einrichtungsträger sowie die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe werden parallel über das Ergebnis des Verfahrens informiert.

Welche nächsten Schritte muss eine anerkannte Sprach-Kita machen?

Die Einrichtung muss eine geeignete Sprach-Fachkraft gemäß § 28 Absatz 5 KiTaG einstellen. Dazu hat sie maximal ein halbes Jahr nach Anerkennung Zeit, ansonsten wird die Anerkennung als Sprach-Kindertageseinrichtung widerrufen.   

Muss ich einen neuen Antrag stellen, wenn ich zunächst nicht als Sprach-Kita anerkannt werde?

Die im Rahmen des Antrags- und Auswahlverfahrens nicht anerkannten Einrichtungen verbleiben in der Auswahlmatrix des Ministeriums, wenn dies bei Antragstellung durch die antragstellende Standortgemeinde erklärt wurde. Ihre Anträge gelten somit weiterhin als eingereicht. Dadurch entsteht eine Warteliste, die im weiteren Verfahren stetig aktualisiert wird. Im Falle eines Rücktritts oder Ausscheidens von Einrichtungen aus dem Kreise der anerkannten Sprach-Kindertageseinrichtungen kann das Ministerium anhand der zu diesem Zeitpunkt aktuellen Rangfolge in der Auswahlmatrix weitere Einrichtungen bis zur maximalen Anzahl der zu fördernden Einrichtungen anerkennen.

Wie hoch ist die Förderung für eine Sprach-Kita?

Nach erfolgreicher Anerkennung als Sprach-Kita und Anstellung einer Sprachfachkraft/zusätzlichen Fachkraft Sprach-Kitas erhält die Standortgemeinde mit den SQKM-Mitteln 2.333 monatlich für die Sprach-Kita.

An wen kann ich mich bei Fragen zum Auswahlverfahren wenden?

Bei Fragen und Hinweisen zum Auswahlverfahren können Sie sich per E-Mail an wenden.

Können auch nach Abschluss des ersten Auswahlverfahrens weiterhin Anträge zur Anerkennung als Sprach-Kindertageseinrichtung gestellt werden?

Ein Antrag auf Anerkennung als Sprach-Kita kann jederzeit gestellt werden. Alle Anträge werden berücksichtigt, wenn es durch den Ausstieg einer Einrichtung oder die Aberkennung des Sprach-Kita-Status zu einem Nachrücken der Wartelistenkitas kommt.

Werden Korrekturen falscher Angaben im Antrag nachträglich im Auswahlverfahren berücksichtigt?

Die Auswahl der 230 Sprach-Kitas erfolgte auf Grundlage der Angaben des Einrichtungsträgers und der Standortkommune im Antragsformular. Eine nachträgliche Änderung der Angaben zum bereits erfolgten Auswahlverfahren ist leider nicht möglich. Wenn Sie Änderungen bezüglich der bisherigen Angaben machen wollen, senden Sie eine förmliche schriftliche Mitteilung mit Begründung an sprachkitas@sozmi.landsh.de oder per Upload in die aus dem Antragsverfahren bekannte dDatabox. Diese Änderungen werden dann in späteren Auswahlverfahren berücksichtigt.

Was ist bei Änderungen der im Antrag angegebenen Daten zu beachten?

Im Landesprogramm können Adressänderungen etc. einfach an sprachkitas@sozmi.landsh.de geschickt, oder als Schreiben in die dDatabox hochgeladen werden. Änderungen von Daten, die sich auf den Antrag beziehen (dies ist z.B. die Größe der Einrichtungen, aber auch Änderung des Konzeptes o.ä.) sollten immer schriftlich mit Begründung und ggf. Anlagen in die dDatabox hochladen werden. Die Kita-ID sollte dabei immer mit angeben werden.

Fragen zur zusätzlichen Fachkraft Sprach-Kitas

Bis wann muss die Stelle der zusätzlichen Fachkraft Sprach-Kitas besetzt sein?

Die Einrichtung muss eine geeignete zusätzliche Fachkraft Sprach-Kitas gemäß § 28 Abs. 5 KiTaG einstellen. 

Die zu fördernde Stelle soll nach sechs Monaten ab Beginn der Anerkennung oder nach Ausscheiden einer zusätzlichen Fachkraft als Sprach-Kita besetzt sein. Zur Wahrung der Frist ist das rechtzeitige Einstellen der Fachkraft beim Träger entscheidend. Eine umgehende Meldung an den örtlichen Träger ist dringend erforderlich.

Beispiel 1: Zusätzliche Fachkraft Sprach-Kitas scheidet zum 31.10. aus, 6-Monats-Zeitraum endet am 30.04., Neueinstellung zum 01.05. ist fristwahrend.
Beispiel 2: Zusätzliche Fachkraft Sprach-Kitas scheidet zum 15.10. aus, 6-Monats-Zeitraum endet am 15.04., Neueinstellung zum 16.04. ist fristwahrend, Einstellung zum 01.05. ist nicht fristwahrend. 

Wird die Stelle nicht innerhalb dieser Frist besetzt, wird die Anerkennung als Sprach-Kita widerrufen.

Was passiert, wenn die Stelle der zusätzlichen Fachkraft Sprach-Kitas neu besetzt werden muss?

Sollte im Laufe des Programms das Arbeitsverhältnis zwischen Träger und zusätzlicher Fachkraft enden/beendet werden und nahtlos eine neue zusätzliche Fachkraft die Tätigkeit übernehmen, wird der Fachkraftwechsel in der Kita-Datenbank vorgenommen.

Wenn ein Träger das Ausscheiden einer Fachkraft meldet und es vorerst keine Neubesetzung für die Stelle der zusätzlichen Fachkraft gibt, muss zunächst nur die Sprachfachkraft in der Kita-Datenbank entfernt werden. Sobald die Stelle neu besetzt ist, wird die neue Fachkraft mit dem Merkmal Sprachfachkraft in der Kita-Datenbank markiert. Für die Neueinstellung einer zusätzlichen Fachkraft hat der Träger wieder sechs Monate Zeit. 

Was passiert, wenn die zusätzliche Fachkraft Sprach-Kitas aus der Lohnfortzahlung fällt oder wenn Beschäftigungsverbote bestehen?

Grundsätzlich bleibt die Anerkennung als Sprach-Kita solange bestehen, wie eine Beschäftigung besteht. Eine Krankheit (auch bei Wegfall der Lohnfortzahlung) und Beschäftigungsverbote, z.B. aufgrund von Schwangerschaft, sowie Elternzeiten ändern nichts am Status der Beschäftigung selbst. Die Anerkennung als Sprach-Kita wird also nicht aufgrund von Krankheit, Beschäftigungsverboten oder unbezahlter Freistellung wegen Elternzeit widerrufen. Entsprechend wird auch die 6-Monats-Frist zur Aberkennung hier nicht wirksam.

Zu beachten ist allerdings, dass keine Förderung von Seiten des Landes erfolgen kann, wenn eine Fachkraft als abwesend gemeldet wurde. Dabei gilt der Grundsatz des § 37 Abs. 2 Nr 4. KiTaG ebenso für die Sprachfachkräfte. Eine Sprachfachkraft, die im Vormonat und bis zum Stichtag des Abrechnungsmonats abwesend war, erhält keine Förderung. Die entsprechende Meldung erfolgt über die Kita-Datenbank.

Im Rahmen des Landesprogramms ist es für das Aufrechterhalten des Sprach-Kita-Status unerlässlich, dass Abwesenheiten, die aufgrund der o.g. Umstände, als längerfristig anzusehen sind, dem Ministerium und dem örtlichen Träger zur Kenntnis zu geben sind. Bitte senden Sie in diesen Fällen eine Mitteilung an sprachkitas@sozmi.landsh.de. 

Welche Eintragungen sind in der Kita-Datenbank vorzunehmen?

Mit der Neufassung des KiTaG zum 01.01.2025 konnte die Eintragung der Sprachfachkräfte in die Kita-Datenbank integriert werden. Nachdem eine Einrichtung eine Anerkennung als Sprach-Kita erhalten hat, markiert der zuständige örtliche Träger der Jugendhilfe die Einrichtung im Profilreiter als anerkannte Sprach-Kita. Daraufhin haben die Einrichtungsträger die Möglichkeit das Einstellen einer zusätzlichen Fachkraft Sprach-Kitas (Sprachfachkraft) über den Personalreiter der Einrichtung einzugeben. Für detaillierte Infos stehen die Programm-FAQs zum Download zur Verfügung (Link zum Herunterladen).

Eine Sprach-Kita möchte aus dem Landesprogramm aussteigen. Was ist bei einer vorzeitigen Beendigung der Förderung zu beachten?

Für eine vorzeitige Beendigung des Landesprogramms senden Sie dem Land (E-Mail: sprachkitas@sozmi.landsh.de) bitte das ausgefüllte Formular (Link zum Herunterladen) über die Meldung der Beschäftigung einer zusätzlichen Fachkraft und geben unter Punkt 3 b) den Ausstieg der Einrichtung aus dem Landesprogramm Sprach-Kitas an.
Das Land erstellt dann einen entsprechenden Aberkennungsbescheid, den der örtliche Träger zur Kenntnis erhält. Der örtliche Träger entfernt daraufhin den Haken „anerkannte Sprach-Kita“ aus dem Einrichtungsprofil der Einrichtung.

Kann die Stelle der zusätzlichen Fachkraft für die sprachliche Bildung intern (z.B. durch Umverteilung der Anteile innerhalb der Einrichtung) besetzt werden?

Ja. „Zusätzliche Fachkraft“ bedeutet in diesem Kontext, dass die Fachkraft für die sprachliche Bildung zusätzlich mit einem Stundenkontingent von mindestens 19,5 Stunden in der Kita arbeiten soll. Diese Person kann mit diesem Stundenanteil nicht auf den Personalschlüssel angerechnet werden (§28 Absatz 3b, Satz 2 KitaG). Der Stundenanteil von 19,5 Stunden muss insgesamt betrachtet auf jeden Fall hinzukommen, wenn eine Umverteilung der Anteile innerhalb der Einrichtung stattfindet.

Muss die Sprachfachkraft eine besondere Ausbildung/ Qualifikation haben?

Bei der Wahl ist zu beachten, dass die zusätzliche Fachkraft für die sprachliche Bildung nach § 28 Absatz 3b (ehemals 3 a) qualifiziert sein muss. Dies bedeutet, dass die Person über eine Qualifikation nach § 28 Absatz 1 KiTaG (z.B. Erzieher*in/ Heilpädagog*in) verfügen muss, nach § 28 Absatz 3 KiTaG dieser gleichgestellt sein muss oder berufliche Erfahrungen im Bereich der frühkindlichen Bildung und der sprachlichen Bildungsarbeit nachweisen können muss. Bei „sprachliche Bildungsarbeit“ handelt es sich um den Nachweis einer besonderen Expertise, z.B. durch eine Qualifikation, die über die Mindestanforderung des KiTaG hinausgeht. Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann im Überprüfungsfall entsprechende Nachweise anfordern.

Ist eine Fachkraft nur dann förderfähig, wenn die Einstellung zum 1. des Monats erfolgt?

Ja. Die Formulierung im Gesetz besagt, dass die Sprachfachkraft den vollen (Kalender)Monat beschäftigt sein muss, damit die Sprach-Kita den Zuschuss erhält. Erfolgt eine Einstellung erst später im Monat oder scheidet eine Sprachfachkraft vor Monatsende aus, könnte dementsprechend für diesen Monat der Zuschuss nicht erteilt werden. Somit muss der Träger oder die Standortkommune die Personalkosten des anteiligen Monats selbst tragen.

Wenn eine Fachkraft Mitte des Monats ausscheidet (durch Kündigung des Trägers, durch eigene Kündigung o.ä.), wird dann die gesamte Förderung für einen Monat vom Land zurückgefordert?

Ja. Die Formulierung im Gesetz besagt, dass die Fachkraft für die sprachliche Bildung den vollen (Kalender)Monat beschäftigt sein muss, damit die Sprach-Kita den Zuschlag erhält. Scheidet eine Fachkraft für die sprachliche Bildung vor Monatsende aus, könnte dementsprechend für diesen Monat der Zuschuss nicht erteilt werden. Somit muss der Einrichtungsträger oder die Standortkommune die Personalkosten des anteiligen Monats selbst tragen. Rückforderungen des Landes ggü. dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe erfolgen manuell außerhalb der Kita-Datenbank. Vorgesehen ist eine quartalsweise Abrechnung.

Müssen die Meldebögen für Fachkräfte für die sprachliche Bildung via dDatatabox an das Land übermittelt werden?

Die Meldebögen müssen dem Land nicht überstellt werden. Wenn Sie diese überstellen möchten, nutzen Sie bitte die dDatabox. Das Land erkennt die Meldung der Fachkraft in der KiTa-Datenbank (Beginn der Förderung). Diese Daten werden regelmäßig abgeglichen.

Müssen dem Land Abgänge und/oder Neubesetzungen von Fachkräften für die sprachliche Bildung mitgeteilt werden?

Einrichtungsträger melden Neubesetzungen oder Abgänge von Fachkräften für die sprachliche Bildung immer mit dem dafür vorgesehenen Vordruck via Standortkommune dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe.
Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe müssen dem Land die Neubesetzung/ den Abgang einer Fachkraft für die sprachliche Bildung nicht mitteilen. An- und Abmeldungen können dort via Kita-Datenbank (bzgl. der Finanzierung) nachvollzogen werden. Nachrichtlich können dem Land die ausgefüllten Meldeformulare über die dDatabox zugestellt werden.

Was passiert, wenn ein Träger das Ausscheiden einer Fachkraft beim örtlichen Träger meldet und es vorerst keine Neubesetzung für die bereits bewilligte Stelle gibt?

Zunächst muss vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe umgehend die Anerkennung im Kita-Portal deaktiviert werden, damit keine weiteren SQKM-Zahlungen fließen. Der Einrichtungsträger meldet dann gesondert die Neueinstellung beim örtlichen Träger, damit die Zahlungen wiederaufgenommen werden. Die Gruppenkonfiguration wird entsprechend neu angelegt („Häkchen für Sprach-Kita setzen“). Das Datum („gültig ab…“) muss entsprechend des geplanten Förderbeginns gesetzt werden.

Sollen die Träger, die sechs Monate nach der Anerkennung/dem Ausscheiden einer Fachkraft keine neue Fachkraft einstellen, beim Land gemeldet werden?

Nein. Das Land kontrolliert monatlich den Stand der Förderung. Nur ein Ausstieg der Einrichtung aus dem Landesprogramm ist dem Land direkt vom Einrichtungsträger und vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu melden.

Sind Stichproben durch die Qualitätsaufsicht auch bezüglich der tatsächlichen Beschäftigung der Fachkräfte erforderlich?

Über die Umsetzung entscheidet der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Da es sich um eine Fördervoraussetzung handelt, geht das Land davon aus, dass Beschäftigung und Qualifikation der Fachkräfte für die sprachliche Bildung überprüft werden.

Fragen zu technischen Details der Förderung

Was ist nach der Anerkennung als Sprach-Kita zu beachten? Wann beginnt und wann endet die Förderung/Anerkennung?

Die Kitas im Landesprogramm sind derzeit für fünf Jahre, also bis zum 30.06.2028, als Sprach-Kita anerkannt. Damit hat das Land die gesetzlich höchstmögliche Anerkennungszeit berücksichtigt.

Die Förderung beginnt mit Meldung der zusätzlichen Fachkraft für die sprachliche Bildung. Das entsprechende Formular haben die Einrichtungsträger bereits vorausgefüllt erhalten. Die Einrichtungsträger haben sechs Monate Zeit, die Stelle zu besetzen. Sollte dies nicht erfolgen, geht die Stelle wieder ins Verfahren beim Land. Sobald dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe das Formular zur Meldung der zusätzlichen Fachkraft über die Standortgemeinde zugeleitet wird, kann dieser die Förderung zum angegebenen Zeitpunkt initiieren. Bitte beachten Sie, dass eine Förderung der zusätzlichen Fachkraft frühestens ab dem 1. Juli 2023 möglich ist.

Die Einrichtungsträger haben sechs Monate Zeit, die Stelle zu besetzen. Sollte dies nicht erfolgen, wird die Anerkennung widerrufen und eine Einrichtung von der Warteliste rückt nach.

Die Förderung beginnt mit Meldung der zusätzlichen Fachkraft Sprach-Kitas über die Kita-DB. Sobald dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Meldung über die Eingaben in der Kita-DB erhält, kann dieser die Förderung zum angegebenen Zeitpunkt initiieren.

Wie wird eine Sprach-Kita in der Kita-Datenbank erfasst und konfiguriert?

Nach der Anerkennung der Sprach-Kita durch das zuständige Ministerium, erhält der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Anerkennung zur Kenntnis. Daraufhin markiert dieser die Einrichtung in ihrem Einrichtungsprofil in der Kita-Datenbank als „anerkannte Sprach-Kita“. Damit erhält die Einrichtung die Möglichkeit, die Eigenschaft „Sprachfachkraft“ (zusätzliche Fachkraft Sprach-Kitas) im Personalreiter der entsprechenden Person zuzuweisen. 

Wie wird die Refinanzierung vom Land an den örtlichen Träger organisiert?

Das Land wird den örtlichen Trägern vierteljährlich den Zuschuss für Sprach-Kitas nach § 52 Abs. 4 KiTaG gesondert zukommen lassen. Eine Abbildung über die monatlichen

Seit dem 01.01.2025 wird das Land den örtlichen Trägern monatlich den Zuschuss für die Sprach-Kitas nach § 52 Abs. 5 KiTaG gesondert zukommen lassen. Ein Abbilden über die monatlichen Finanzierungsbeiträge findet derzeit nicht statt und es erfolgt auch keine prozentuale Abrechnung. 
Eine Anforderung der Auszahlung muss nicht erfolgen. In der zahlungsbegründenden Unterlage wird kenntlich gemacht, für welche Einrichtungen der Zuschuss ausgezahlt wird – entsprechend der Meldungen der Sprachfachkräfte über die Kita-Datenbank. Die örtlichen Träger können die geförderten Einrichtungen über das Fördertool auswerten. Dieses stellt auch die Grundlage für die Auszahlungen des Landes dar. 

Sollten sich im Verlauf Änderungen ergeben, die nicht stichtagsgetreu eingepflegt werden konnten, wenden sich die örtlichen Träger formlos per Mail an das zuständige Ministerium an sprachkitas@sozmi.landsh.de. Rückrechnungen oder Nachforderungen werden daraufhin händisch von der zuständigen Stelle im Ministerium vorgenommen. 

Fragen zur zusätzlichen Fachberatung

Wo ist die Förderung der zusätzlichen Fachberatung geregelt?

Die Förderung der zusätzlichen Fachberatung Sprach-Kitas wird mit der Förderrichtlinie Fachberatung Sprach-Kitas normiert und ausgestaltet.

Welche Qualifikationen bzw. welches berufliche Profil müssen die zusätzlichen Fachberatungen „Sprach-Kitas“ mitbringen?

Abweichend von den Bestimmungen des § 20 Absatz 2 Satz 3 ff. KiTaG müssen die Fachberatungen im Landesprogramm Sprach-Kitas folgende Anforderungen erfüllen:

  • Akademischer Abschluss aus dem sozialpädagogischen oder frühpädagogischen Bereich (bzw. abweichend pädagogische Fachkraft nach § 28 Absatz 1 KiTaG mit der Zusatzqualifikation Leiterin bzw. Leitereiner Kindertageseinrichtung und einer sechsjährigen Praxis als Leitungskraft),
  • Nachgewiesene spezielle Kenntnisse im Bereich sprachlicher Bildung sowie Inklusion und Erziehungspartnerschaft (z. B. durch entsprechende Fort- und Weiterbildungen oder Studieninhalte),
  • Mindestens zwei Jahre 
    • Berufserfahrung als pädagogische Fachberatung in Kindertageseinrichtungen; eine zweijährige Tätigkeit als zusätzliche Fachkraft Sprach-Kita in einem auf alltagsintegrierte sprachliche Bildung ausgerichteten Programm ersetzt dabei ein Jahr Berufserfahrung als pädagogische Fachberatung in Kindertageseinrichtungen oder,
    • Erfahrungen in den Bereichen Beratung, Coaching, Erwachsenenbildung o.ä. im Praxisfeld der Kindertageseinrichtungen.

Aus den aufgeführten Qualifikationsanforderungen und Aufgaben ergibt sich die verbindliche Eingruppierung der zusätzlichen Fachberatung bei Anwendung des TVöD Sozial- und Erziehungsdienst in TVöD S17 bzw. bei Anwendung anderer Tarifwerke/ Entgeltvereinbarungen analog (im Sinne von vergleichbar) TVöD S17. Diese Eingruppierung der Fachberatung beim Träger ist Voraussetzung für die Gewährung der Zuwendung.

Welche Träger kommen für eine Zuwendung zur Umsetzung einer Fachberatungsstelle im Landesprogramm „Sprach-Kitas“ in Frage?

Empfänger*innen der Zuwendung können juristische Personen des Privaten und Öffentlichen Rechts sein, zum Beispiel Einrichtungsträger (freie oder kommunale), aber auch Verbände oder Vereine.

Wo und wie kann die zusätzliche Fachberatung „Sprach-Kitas“ angestellt sein?

Die Beschäftigung der Fachberatung muss laut Förderrichtlinie in sozialversicherungspflichtiger Form beim Zuwendungsempfänger erfolgen. Empfänger*innen der Zuwendung können juristische Personen des Privaten und Öffentlichen Rechst sein, zum Beispiel Einrichtungsträger (freie oder kommunale), aber auch Verbände oder Vereine. Honorarkräfte erfüllen diese Voraussetzung nicht. Eine Aufteilung der geförderten halben Stelle (19,5 Wochenstunden) auf mehrere Fachberatungen ist nicht zulässig.

Ist die Inanspruchnahme der Fachberatung im Landesprogramm „Sprach-Kitas“ kostenpflichtig?

Nein, die Inanspruchnahme der zusätzlichen Fachberatung im Landesprogramm „Sprach-Kitas“ ist für Träger von anerkannten Sprachkindertageseinrichtungen kostenfrei. Fahrtkosten, Verpflegungskosten etc., die im Rahmen von Arbeitskreisen, Verbund- oder Netzwerktreffen entstehen, sind von den Einrichtungsträgern selbst zu übernehmen.

Weitere Informationen zu den Aufgaben der und Anforderungen an die zusätzliche Fachberatungen finden Sie in den Programm-FAQs Landesprogramm „Sprach-Kitas“.

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