Kinder- und Jugendarbeit ist nach § 11 SGB VIII Aufgabe der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Kreise und kreisfreien Städte). Die Angebote der Offenen Kinder- und Jugendarbeit richten sich an alle Kinder und Jugendlichen. Sie sollen an den Interessen der jungen Menschen anknüpfen und von ihnen mitbestimmt werden, sie zur Selbstbestimmung befähigen, zur Mitverantwortung und sozialem Engagement anregen.
Neben der Begegnung mit Gleichaltrigen, der Freizeitgestaltung und der Anregung zu ehrenamtlicher Mitarbeit gehören Beratung und Hilfe zur Lebensbewältigung, persönlichkeitsbildende und sozialkompetenzfördernde Projekte und Maßnahmen in die Angebotspalette. Doch längst gehören zur Offenen Kinder- und Jugendarbeit nicht nur stationäre Einrichtungen, sondern auch mobile und aufsuchende Angebote. Ein neueres Aufgabenfeld ist die Kooperation mit Schule.
Das Ministerium für Soziales, Jugend, Familien, Senioren, Integration und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein fördert die Weiterentwicklung der Offenen Kinder- und Jugendarbeit durch themenspezifische Fachveranstaltungen, den Austausch mit den Verantwortlichen in den Kreisen und kreisfreien Städten sowie durch Fortbildungen für die Fachkräfte.
Das Netzwerk Offene Kinder- und Jugendeinrichtungen in Schleswig-Holstein ist ein landesweiter Zusammenschluss von Fachkräften aus Jugendzentren und Jugendtreffs in Schleswig-Holstein. Es versteht sich als fachlicher Ansprechpartner für Politik, Verwaltung, Träger, Einrichtungen und MitarbeiterInnen
Kontakt: Ali Evdedurmaz, JugendAkademie Segeberg
Tel.: 04551 959143
Internet:
Offene Kinder- und Jugendarbeit Schleswig-Holstein
Weiterführende Informationen zum Thema gibt es auf dem Portal der Kinder und Jugendhilfe www.jugendhilfeportal.de und auf der Seite der Arbeitsgemeinschaft der Kinder- und Jugendhilfe www.agj.de.
Ansprechpartnerin im Ministerium:
Anna Wohlert
Förderung von Investitionen in Stätten der Jugendarbeit
Das Land Schleswig-Holstein gewährt Zuwendungen für den Erwerb, den Neubau sowie die Modernisierung und Sanierung von Stätten der Jugendarbeit freier und kommunaler Träger. Die Förderquote beträgt bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Kosten, höchstens jedoch 2 Mio. Euro. Die Rechtsgrundlage für die Förderung ist die Richtlinie des MSJFSIG zur Förderung von Investitionen in Stätten der Jugendarbeit vom 10. August 2023:
Richtlinie zur Förderung von Investitionen in Stätten der Jugendarbeit (Jugendstättenbaurichtlinie)
Ein Antrag auf Förderung ist vor Beginn des Bauvorhabens beim MSJFSIG unter Verwendung des nachstehenden Antragformulars einzureichen. Bei Maßnahmen von Trägern der freien Jugendhilfe ist der Antrag über das zuständige Jugendamt, das eine Stellungnahme zum geplanten Vorhaben abgibt, beim Ministerium einzureichen.
Antrag gemäß der Richtlinie zur Förderung von Investitionen in Stätten der Jugendarbeit auf Gewährung einer Landeszuwendung
Für die Auszahlungsanforderung einer bewilligten Zuwendung und den Nachweis der Verwendung der Landesmittel stehen die folgenden Formulare zur Verfügung:
Mittelanforderung gemäß der Richtlinie zur Förderung von Investitionen in Stätten der Jugendarbeit
Verwendungsnachweis gemäß der Richtlinie zur Förderung von Investitionen in Stätten der Jugendarbeit
Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen in Stätten der Jugendarbeit
Die Förderung erfolgt im Rahmen des Landesprogramms Wirtschaft (LPW) aus Mitteln des Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE).
Ziel der Förderung ist es, eine Erhöhung der Energieeffizienz und damit verbundene Energieeinsparung zu erreichen. Gefördert werden energetische Sanierungsmaßnahmen in Stätten der Jugendarbeit (Jugendbildungsstätten, Jugendherbergen und Jugenderholungsstätten) und Bildungsstätten der allgemeinen, politischen und kulturellen Bildung, die zu einer Reduzierung der Treibhausgasemissionen beitragen.
Die Rechtsgrundlage für die Förderung ist die:
Richtlinie des Landes Schleswig-Holstein für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Investitionen zur energetischen Optimierung in Bildungsstätten sowie in Stätten der Jugendarbeit vom 22. Juni 2023 (Amtsbl. Schl.-H. S. 1793) in der Fassung vom 01.01.2025 (Amtsbl. Schl.-H. Nr. 2025/65)
Zuständig für die Umsetzung der Förderung ist die Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH). Weitere Informationen u.a. zu den Förderbedingungen und zum Antragsverfahren sowie Ansprechpartner*innen bei der IB.SH finden Sie unter: Landesprogramm Wirtschaft 2021-2027 - Energetische Optimierung öffentlicher Infrastrukturen (ib-sh.de)
Ansprechpartnerin im Ministerium:
Melanie Kalinowski