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Thema : Kinder- und Jugendhilfe

Darf bzw. muss der junge Mensch auch dann in Obhut genommen werden, wenn Zweifel an der Minderjährigkeit bestehen? 

Letzte Aktualisierung: 19.07.2016

Wie ist zu verfahren, wenn ein UMA vorläufig in Obhut genommen wird, es sich aber herausstellt, dass er bereits vor dem 01.11.2015 nach § 42 oder nach dem 01.11.2015 vorläufig bei einem anderen Jugendamt in Obhut genommen wurde?

Ein entwichener UMA wird nach einem zwischen den Bundesländern, dem Bundesverwaltungsamt und BMFSFJ vereinbarten Verfahren zunächst 48 Stunden im Jugendamt, das ihn vorläufig in Obhut genommen hat, geführt. Für diese 48 Stunden bleibt das Jugendamt zuständig.

Taucht der UMA innerhalb dieser 48 Stunden nicht wieder auf, so gilt die Maßnahme als beendet und der belegte Platz ist wieder frei.

Wird der UMA nach den 48 Stunden erneut aufgegriffen, so ist das Jugendamt örtlich zuständig, in dessen Bereich sich der UMA nunmehr tatsächlich aufhält.

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