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Thema : Infektionsschutz

Meldebögen

Die für die namentliche Meldung nach § 6 und § 7 Abs. 1 IfSG benötigten Meldeformulare stellen die jeweiligen Gesundheitsämter zur Verfügung.

Letzte Aktualisierung: 13.02.2025

Für eine Meldung kann auch der Mustermeldebogen des Robert Koch-Institutes (Arztmeldebogen, Labormeldebogen) verwendet werden, bei dem die Adresse des Gesundheitsamtes noch einzutragen ist:
Zu den Meldebögen

Die Adressen der Gesundheitsämter der Kreise und kreisfreien Städte in Schleswig-Holstein finden Sie hier:
Liste des öffentlichen Gesundheitsdienstes und Gesundheitsämter

Auch Fälle, die Angehörige der Bundeswehr betreffen, sind gemäß den Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes über die Landesstellen an das Robert Koch-Institut zu übermitteln, siehe Epidemiologisches Bulletin Nr. 10/2008

Die in § 7 Abs. 3 IfSG genannten Erregernachweise sind dagegen nichtnamentlich direkt an das RKI zu melden. Das RKI stellt dafür spezielle Labormeldebögen zur Verfügung:
Labormeldebogen § 7, Abs. 3

Meldungen nach § 12 IfSG: Gesetzliche Grundlagen sind § 12 Abs. 1 im Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Verbindung mit den Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV) und § 12 Abs. 2 IfSG in Verbindung mit der EU-Verordnung 2022/2371. Ein entsprechender Meldebogen und ein Zusatzbogen zur Übermittlung sonstiger relevanter Informationen und der getroffenen Maßnahmen wird vom Robert Koch-Institut (RKI) bereitgestellt.
Meldebogen § 12

Die bei den Gesundheitsämtern eingegangenen Meldungen werden bei der Landesmeldestelle, dem Kompetenzzentrum für Meldewesen übertragbarer Krankheiten in Schleswig-Holstein, gesammelt und ausgewertet und von dort an das RKI weitergeleitet.

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