Das Land hat ein Interesse daran, dass die medizinischen Einrichtungen einheitliche Voraussetzungen schaffen und eine ausgeglichene Aufgabenwahrnehmung in der Infektionsprävention stattfindet.
Letzte Aktualisierung: 23.07.2018
Mit der Landesverordnung über die Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen liegen verlässliche Planungsgrößen für die Krankenhäuser vor. Für die Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen ist bedeutend, dass Verlässlichkeit geschaffen wird und Maßnahmen der Infektionsprävention nicht von Zufälligkeiten oder vom persönlichen Engagement Einzelner abhängig sind. Landesverordnung über die Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen
Die Verordnung regelt die strukturellen und personellen Voraussetzungen, die zum Einhalten von Maßnahmen der Infektionsprävention erforderlich sind. Die Ausstattung mit Hygienefachpersonal wird dabei vom Risikoprofil einer Einrichtung bestimmt. Das Risikoprofil einer Einrichtung wird nach den Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention am RKI (KRINKO) zu den "personellen und organisatorischen Voraussetzungen zur Prävention nosokomialer Infektionen" beurteilt.
Die Informationsflüsse über Präventionsmaßnahmen und Infektionsgeschehen müssen sichergestellt werden. Dazu gehört die Umsetzung des Infektionsschutzgesetzes § 23 Absatz 4 mit den Regelungsinhalten zur Erfassung und Bewertung von nosokomialen Infektionen, von Erregern mit Resistenzen und Multiresistenzen sowie zur Erfassung von Art und Umfang des Antibiotikaverbrauchs. Die Bewertung muss zur Ableitung von Konsequenzen für das Hygienemanagement und das Verordnungsmanagement führen.
Die Fortbildung des Personals auf dem Gebiet der Krankenhaushygiene ist eine wichtige Voraussetzung für die Einhaltung von Hygienemaßnahmen und wird daher ebenfalls in der Landesverordnung geregelt.
Die Einhaltung der Landesverordnung wird im Rahmen der infektionshygienischen Überwachung nach Infektionsschutzgesetz (IfSG) durch den Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD) überprüft. Der ÖGD ist im Sinne des Infektionsschutzgesetzes nicht nur eine Behörde, die Maßnahmen in bestimmten Fällen anordnet, sondern auch ein beratender Kooperationspartner. Zu einer guten Kooperation gehört die gegenseitige Information über das Infektionsgeschehen und über Maßnahmen des Infektionsschutzes.
Umsetzungsschwierigkeiten sollten offen kommuniziert werden. Das Ziel der gesetzlichen Regelungen, nämlich die Minimierung von Infektionsgefahren, muss immer im Vordergrund stehen.
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