Präambel
Die Mitglieder/stellvertretenden Mitglieder der Härtefallkommission bewerten dabei in einer Gesamtschau den Einzelfall.
1. Inhalt der Anrufung
Neben der Darstellung der dringenden humanitären oder persönlichen Gründe, die die weitere Anwesenheit der/des Betroffenen im Bundesgebiet rechtfertigen, sollte eine Anrufung der Härtefallkommission folgende Inhalte haben:
- Persönliche Stammdaten, die anhand eines tabellarischen Lebenslaufs kenntlich gemacht werden
- Angaben zur aufenthaltsrechtlichen Situation und der Identitätsklärung
- Angaben zur sprachlichen, wirtschaftlichen und sozialen Integration
- ggf. Angaben über familiäre Bindungen zu in Deutschland lebenden Familienangehörigen
- ggf. Nachweise über das Vorliegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen.
Des Weiteren sind der Anrufung stets folgende Unterlagen beizufügen:
- Einverständniserklärung zum Austausch personenbezogener Daten insbesondere zwischen den Betroffenen, deren Verfahrensbevollmächtigten, der Härtefallkommission, deren Geschäftsstelle, der zuständigen Zuwanderungs-/Ausländerbehörde (ZBH) und ggf. weiteren öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen zur Sachverhaltsaufklärung.
- Vertretungsvollmacht, sofern die Anrufung nicht von der/dem Betroffenen selbst stammt.
2. Verfahren und Vorprüfung
2.1. Die an die Kommission gerichtete Anrufung wird von der Geschäftsstelle vorgeprüft. Über die Anrufung der Härtefallkommission wird die zuständige ZBH unverzüglich informiert und gebeten, soweit erforderlich, bis zur Entscheidung durch die Härtefallkommission von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen (vgl. § 13 Abs. 2 AuslAufnVO). Dabei kann es Bereiche geben, die ohne Rücksprache mit der/dem Betroffenen eine Weitergabe der Anrufung verbieten (z. B. persönliche Vorwürfe gegen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter der ZBH, Berichte über Gewalterfahrungen etc.). Die Geschäftsstelle kann zusätzliche Informationen z. B. von der ZBH, weiteren Behörden oder sonstigen öffentlichen oder nichtöffentlichen Stellen einholen. Im Rahmen der Vorprüfung erlangte Erkenntnisse werden von der Geschäftsstelle vertraulich behandelt. Sie werden in die Bewertung einbezogen und den Mitgliedern/stellvertretenden Mitgliedern als Entscheidungsgrundlage zur Verfügung gestellt.
2.2. Die Vorlage einer Anrufung an die Kommission scheidet aus, wenn die oder der Betroffene
2.2.1.
• sich derzeit im „Dublin-Verfahren“ befindet, d. h. noch keine Asylentscheidung in einem anderen Zeichnerstaat der „Dublin-VO“2 erhalten hat oder deren/dessen Asylantrag in einem anderen Zeichnerstaat der „Dublin-VO“2 abgelehnt wurde und von Rücküberstellung betroffen ist, da für diesen Personenkreis das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zuständig ist. Zu den Zeichnerstaaten gehören neben den EU-Staaten auch Island, Norwegen, Schweiz, Liechtenstein. Vollziehbar ausreisepflichtige Personen mit Schutzstatus in einem anderen EU-Staat können die HFK anrufen.
2.2.2.
• zum Zeitpunkt der Anrufung nicht im Bundesgebiet aufhältig ist oder der Aufenthaltsort der ZBH nicht bekannt ist oder nach § 50 Abs. 6 AufenthG zum Zweck der Aufenthaltsbeendigung zur Aufenthaltsermittlung und Festnahme ausgeschrieben wurde.
2.2.3.
• nach §§ 53 und 54 AufenthG aus dem Bundesgebiet ausgewiesen wurde oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG erlassen worden ist.
2.3.
Die Vorlage einer Anrufung an die Kommission scheidet in der Regel aus, wenn die oder der Betroffene
2.3.1.
• derzeit nicht oder nicht mehr im Besitz einer Duldung ist und die Erteilungsvoraussetzungen für eine Duldung nicht vorliegen,
2.3.2.
• ein Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 oder 2 AufenthG oder die Voraussetzungen des § 58a AufenthG erfüllt,
2.3.3.
• in der Vergangenheit den Aufenthalt nicht nur kurzfristig (länger als 3 Monate) oder durch eine Verlegung des Lebensmittelpunkts in das Ausland unterbrochen hat,
2.3.4.
• das Verfahren oder die Ausreise bisher offensichtlich missbräuchlich hinausgezögert hat. Ein missbräuchliches Hinauszögern des Verfahrens oder der Ausreise durch Täuschung oder fehlende Mitwirkung kann dann im Einzelfall nicht zum Ausschluss führen, wenn zum Zeitpunkt der Anrufung der Härtefallkommission von dem Betroffenen/der Betroffenen die fehlenden Mitwirkungshandlungen nachgeholt worden sind oder von den Betroffenen die Täuschung aufgegeben wurde. Des Weiteren scheidet die Vorlage einer Anrufung an die Kommission in der Regel aus, wenn bereits eine Rückführungsmaßnahme durch aktive oder passive (Widerstands-) Handlungen der/des Betroffenen abgebrochen werden musste.
2.3.5.
• die Nichterfüllung der Passpflicht gem. § 3 Abs. 1 AufenthG zu vertreten hat und auf zumutbare Weise einen Pass erlangen könnte. Hinsichtlich der Zumutbarkeit gelten die Vorschriften des § 5 Abs. 2 der Aufenthaltsverordnung (AufenthV) in der Fassung vom 20. August 2021.
2.3.6.
• innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten ab der entsprechenden Feststellung der Geschäftsstelle die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 AuslAufnVO (andere zielführende, auf einen Verbleib im Bundesgebiet gerichtete Verfahrensmöglichkeit) einschließlich gegebenenfalls erforderlicher Visumverfahren mit Aussicht auf Erfolg erfüllen kann. Bei außergewöhnlichen Umständen bleibt die Vorlage der Anrufung möglich. Auch Ansprüche auf Duldungen nach §§ 60c, d AufenthG sind als konkrete, andere zielführende Verfahrensmöglichkeiten zu werten.
2.3.7.
• die Härtefallkommission mit dem Vortrag des Sachverhalts bereits befasst und einen Beschluss erwirkt hat. Ein neuer Sachverhalt liegt regelmäßig dann nicht vor, wenn sich die Biografie des Antragstellenden bei erneuter Anrufung lediglich durch eine lineare Weiterentwicklung von den bereits angelegten Integrationsbemühungen unterscheidet. Sollte sich eine andere zielführende Verfahrensmöglichkeit (2.3.6) nicht realisieren lassen, wird die Anrufung erneut zur Beschlussfassung vorgelegt.
2.3.8.
• Die Vorlage einer Anrufung an die Kommission scheidet darüber hinaus in der Regel aus, wenn eine ordnungsgemäße Bearbeitung wegen eines konkret anberaumten Rückführungstermins nicht mehr möglich ist. Eine ordnungsgemäße Bearbeitung setzt voraus, dass es der Geschäftsstelle möglich sein muss, zu dem vorgetragenen Sachverhalt eine angemessene Recherche und Aufarbeitung des Falles für die Kommission in Zusammenarbeit mit der ZBH und gegebenenfalls weiteren zu beteiligenden Stellen zu leisten. Hierfür sollte in der Regel ein Zeitraum von vier Wochen bis zum konkret feststehenden Rückführungstermin zur Verfügung stehen.
2.3.9.
• Über die Vorlage einer Anrufung entscheidet die Geschäftsstelle im Rahmen der Vorprüfung (§ 13 Abs. 3 AuslAufnVO) und in Zweifelsfällen der Vorprüfungsausschuss.
2.4.
Im Falle einer positiven Vorprüfung wird den Kommissionsmitgliedern und ihren Stellvertretungen eine Beschlussvorlage mit allen für eine Beschlussfassung relevanten Informationen, einer Bewertung und in der Regel mit einem Beschlussvorschlag durch die Geschäftsstelle vorgelegt.
2.5.
Fälle mit einer negativen Vorprüfung bzw. einer anderen zielführenden, auf einen Verbleib im Bundesgebiet gerichteten Verfahrensmöglichkeit werden durch die Geschäftsstelle listenmäßig erfasst und rechtzeitig vor der nächsten Sitzung im Vorprüfungsausschuss besprochen. Die Mitglieder/stellvertretenden Mitglieder der Härtefallkommission erhalten diese Liste der informellen Fälle rechtzeitig vor der Sitzung zur Kenntnis. In der Sitzung berichtet der Vorprüfungsausschuss über das Ergebnis der Besprechung. Bei Bedarf wird von der Geschäftsstelle zu konkreten Einzelfällen ergänzt. Ist im Einzelfall eine Beendigung des Aufenthaltes im Bundesgebiet vor dem folgenden Sitzungstermin zu erwarten, erfolgt die Berichterstattung durch die Geschäftsstelle umgehend auf geeignetem Wege.
2.6.
Im Falle der vom Vorprüfungsausschuss vorgesehenen Verwerfung einer Anrufung behält sich die Kommission auf Antrag eines Mitgliedes vor, die Beschlussfassung an sich zu ziehen. Die Beschlussfassung erfordert die einfache Stimmenmehrheit.
3. Entscheidung durch die Härtefallkommission
3.1.
Die Härtefallkommission tagt turnusmäßig, höchstens aber einmal im Monat. Den Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern der Kommission werden die Sitzungsunterlagen mit der Einladung in der Regel eine Woche vor Sitzungsbeginn übermittelt. Dringende Anrufungen werden der Kommission ggf. als Tischvorlage zur Beratung vorgelegt. In besonders gelagerten Ausnahmefällen kann eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren (Ziffer 4.2) herbeigeführt werden.
3.2.
Die Härtefallkommission entscheidet weisungsunabhängig. Die Beratungen der Härtefallkommission finden im Rahmen einer Gesamtschau aller Aspekte eines Sachverhaltes einschließlich aller Kriterien des Vorprüfungsverfahrens und möglicher Belastungen durch die individuelle Lebenssituation statt.
3.3.
Kriterien für die Feststellung, dass dringende humanitäre oder persönliche Gründe die weitere Anwesenheit im Bundesgebiet rechtfertigen, sind insbesondere:
3.3.1.
Ein langjähriger Aufenthalt - in der Regel nicht unter fünf Jahren - und Integrationsleistungen, die unter anderem deutlich werden können durch
- hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Der Nachweis gilt durch die Bescheinigung eines Sprachkursträgers oder durch die Einschätzung der ZBH als erbracht,
- eine dauerhafte Teilnahme am Arbeitsprozess bzw. mindestens ein nachgewiesenes nachhaltiges Bemühen darum, das auch in dem Erbringen von Ausbildungs- und Studienleistungen bestehen kann, • Kinder, die hier aufwachsen und eine Kindertagesstätte oder Schule besuchen,
- sowie Kontakt über die Ethnie hinaus, • erbrachte Erziehungsleistungen oder Pflege von Angehörigen,
- bürgerschaftliches Engagement oder gesellschaftliche Teilhabe.
Die Härtefallkommission gewichtet bei der Beurteilung der Integrationsleistung der Familie aufgrund der besonderen Verantwortung für das Kindeswohl die altersgerechte Integration nicht volljähriger Personen besonders. In der Bewertung eines Familienverbundes (Eltern/Elternteile plus minderjähriges Kind/minderjährige Kinder) ist grundsätzlich die Familieneinheit Gegenstand des Votums der HFK. Die Härtefallkommission berücksichtigt dabei das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes vom 20.11.1989. Website zum Dokument: Übereinkommen über die Rechte des Kindes
3.3.2.
Ein langjähriger Aufenthalt - in der Regel nicht unter vier Jahren - von Jugendlichen mit einem anerkannten Schulabschluss oder einem jungen Menschen (nach § 7 SGB VIII bis unter 27 Jahren) unabhängig von der aufenthaltsrechtlichen Stellung etwaiger Familienangehöriger und ohne Rückwirkung auf deren aufenthaltsrechtliche Stellung, wenn erkennbare altersgerechte Integrationsleistungen vorliegen und eine weitere Integration erwartet werden kann.
3.3.3.
Besondere Belastungen, die über solche hinausgehen, die mit der Ausreisepflicht regelmäßig verbunden sind, wie z.B.
3.3.3.1.
• schwere gesundheitliche Problematiken, die nicht bereits als zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse in einem (Asyl-)Verfahren beim BAMF abschließend geprüft wurden bzw. vorzutragen wären oder als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis von der ZBH zu prüfen sind und die im Herkunftsland nicht adäquat behandelt werden können oder für die kein realistischer Zugang zu Behandlungsmöglichkeiten besteht.
3.3.3.2.
• Trennung von hier mit einem Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 1 Nr. 2, 2a, 3 und 4 AufenthG lebenden engen Verwandten oder – nachgewiesenen – langjährigen Lebensgefährten und eine damit verbundene Unzumutbarkeit des Lebens im Herkunftsland ohne dortige soziale Bezüge und realistische Möglichkeiten in Freiheit und Würde den eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten, wenn eine Integration in Deutschland bereits zu verzeichnen ist oder erwartet werden kann oder
3.3.3.3.
• Herauslösung aus der gewohnten Umgebung, wenn Betroffene als unbegleitete Minderjährige eingereist sind, sich über das übliche Maß hinaus integriert haben und eine weitere Integration erwartet werden kann.
3.4.
Die Geschäftsstelle fertigt Ergebnisprotokolle über alle Inhalte der Sitzungen der Härtefallkommission an. In den Anrufungsfällen, in denen die Kommission ein Härtefallersuchen im Sinne des § 23a AufenthG an die oberste Landesbehörde richtet, sind die von der Kommission festgestellten Gründe für das Ersuchen im Protokoll festzuhalten.
4. Verfahrensfragen
4.1.
Die Abstimmung der Mitglieder der Härtefallkommission erfolgt in den Sitzungen offen.
4.2.
Sofern die Härtefallkommission einen Beschluss im Umlaufverfahren fasst, werden die Voten in dem von der Geschäftsstelle benannten Zeitfenster an diese übermittelt. Die Geschäftsstelle trägt die Voten zusammen und informiert die Mitglieder/stellvertretenden Mitglieder über den Ausgang des Verfahrens. Die Geschäftsstelle berichtet protokollrelevant über die erfolgte Beschlussfassung in der nächsten regulären Sitzung.
4.3.
Die Härtefallkommission kann aus ihrer praktischen Erfahrung der das Aufenthaltsrecht zuständigen obersten Landesbehörde Vorschläge zur Änderung der Rechtslage oder Verwaltungspraxis unterbreiten und das zuständige Ministerium um einen Ergebnisbericht bitten.
4.4.
Die Mitglieder/stellvertretenden Mitglieder der Härtefallkommission verpflichten sich, über personenbezogene Inhalte der Sitzungen und alle Angelegenheiten, die mit der Mitgliedschaft in der Kommission zusammenhängen, Verschwiegenheit zu wahren. Die Mitglieder/stellvertretenden Mitglieder der Härtefall-kommission können innerhalb der sie entsendenden Organisationen allgemeine Informationen zur Arbeit geben. Die personenbezogenen Sitzungsunterlagen sind mit Ausnahme des Ergebnisprotokolls nach abschließender Beratung durch die Kommission von jedem Mitglied/stellvertretenden Mitglied in daten-schutzrechtlich geeigneter Form zu vernichten. Dies gilt auch für elektronisch zur Verfügung gestellte Sitzungsunterlagen.
4.5.
Die Pressearbeit der Härtefallkommission, des Vorprüfungsausschusses und der Geschäftsstelle obliegt grundsätzlich der/dem Vorsitzenden oder ihrer/seiner Stellvertretung. Bei öffentlichkeitswirksamen Äußerungen der Mitglieder/stellvertretenden Mitglieder ist klarzustellen, dass für die in die Kommission entsendende Institution und nicht für die Härtefallkommission Position bezogen wird.
4.6.
Die Geschäftsstelle der Härtefallkommission wertet die Ergebnisse der Arbeit aus und berichtet in der Regel jährlich in geeigneter Form.
Verfahrensgrundsätze zur Härtefallkommission (PDF, 142KB, Datei ist barrierefrei)
1 Das Schriftformerfordernis wird gem. § 52a Abs. 2 Satz 1 Landesverwaltungsgesetz (LVwG) auch durch Anrufung auf elektronischem Wege gewahrt.
2 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines vor einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist.
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