Auf Grundlage des § 23a Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG; in der jeweils aktuellen Fassung) in Verbindung mit § 9 der Ausländer- und Aufnahmeverordnung
(AuslAufnVO; in der jeweils aktuellen Fassung) ist bei der für das Aufenthaltsrecht zuständigen obersten Landesbehörde eine Härtefallkommission (HFK) nach § 23a AufenthG eingerichtet worden. Sie entscheidet auf schriftliche Anrufung1, ob im Einzelfall dringende humanitäre oder persönliche Gründe gegeben sind, die ein Härtefallersuchen im Sinne des § 23a AufenthG an die oberste Landesbehörde rechtfertigen.
Gemäß § 11 Abs. 3 AuslAufnVO beschließt die Härtefallkommission die nachfolgenden
Verfahrensgrundsätze
Stand: Beschlussfassung vom 25. September 2025
Präambel
Die Mitglieder/stellvertretenden Mitglieder der Härtefallkommission bewerten in einer Gesamtschau den Einzelfall.
1. Inhalt der Anrufung
1.1 Neben der Darstellung der dringenden humanitären oder persönlichen Gründe, die die weitere Anwesenheit der/des Betroffenen im Bundesgebiet rechtfertigen, muss eine Anrufung der Härtefallkommission folgende Inhalte haben:
- Persönliche Stammdaten in Form eines tabellarischen Lebenslaufs
- Angaben zur aufenthaltsrechtlichen Situation und der Identitätsklärung
- Angaben zur sprachlichen, wirtschaftlichen und sozialen Integration sowie Vorlage geeigneter Nachweise, soweit vorhanden
- ggf. Angaben über familiäre Bindungen zu in Deutschland lebenden Familienangehörigen
- ggf. Nachweise über das Vorliegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen.
Die/der Antragstellende hat alle für eine positive Beschlussfassung durch die Kommission sprechenden Aspekte der Geschäftsstelle im Rahmen der Anrufung vorzutragen. Nachträglicher Vortrag ist grundsätzlich möglich. Die von der Geschäftsstelle im Rahmen der Aufbereitung des Falles für die Kommission festgelegten Fristen zum nachträglichen Vortrag sind einzuhalten. Vorträge, die nach der von der Geschäftsstelle gesetzten Fristen liegen, können in der Regel nicht berücksichtigt werden.
1.2 Des Weiteren sind der Anrufung folgende Unterlagen beizufügen:
- Einverständniserklärung zum Austausch personenbezogener Daten insbesondere zwischen den Betroffenen, deren Verfahrensbevollmächtigten, der Härtefallkommission, deren Geschäftsstelle, der zuständigen Zuwanderungs-/Ausländerbehörde (ZBH) und ggf. weiteren öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen zur Sachverhaltsaufklärung.
- Vertretungsvollmacht, sofern die Anrufung nicht von der/dem Betroffenen selbst stammt.
1.3 Die Geschäftsstelle kann zur Verarbeitung der unter Ziffer 1.1 genannten Angaben auch mittels einer von der bzw. dem Betroffenen erteilten Selbstauskunft erheben.
2. Verfahren, Vorprüfung und Ausschlussgründe
2.1. Die an die Kommission gerichtete Anrufung wird von der Geschäftsstelle vorgeprüft. Über die Anrufung der Härtefallkommission wird die zuständige ZBH unverzüglich informiert und gebeten, soweit erforderlich, bis zur Entscheidung durch die Härtefallkommission von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen (vgl. § 13 Abs. 2 AuslAufnVO). Bei der Weitergabe von Informationen können Bereiche betroffen sein, die eine Weitergabe der Anrufung ohne Rücksprache mit der/dem Betroffenen verbieten (z. B. persönliche Vorwürfe gegen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter der ZBH, Berichte über Gewalterfahrungen etc.). Sollte die ZBH der Bitte der Geschäftsstelle, bis zur Entscheidung durch die Härtefallkommission von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen, im Ausnahmefall nicht nachkommen, weil z. B. ein Rückführungstermin bereits konkret feststeht (§ 23a Abs. 1 S. 3 AufenthG) und kurz bevorsteht oder ein Ausweisungsinteresse (§ 23a Abs. 1 S. 3 AufenthG, Ziffer 2.2.3 Verfahrensgrundsätze) vorliegt, entscheidet die Geschäftsstelle, ob die Anrufung zurückzuweisen ist oder ob ein Umlaufverfahren eingeleitet wird. In geeigneten Fälle erfolgt zuvor eine Absprache mit dem Vorprüfungsausschuss. Die Geschäftsstelle kann zusätzliche Informationen z. B. von der ZBH, weiteren Behörden oder sonstigen öffentlichen oder nichtöffentlichen Stellen einholen. Im Rahmen der Prüfung erlangte Erkenntnisse werden von der Geschäftsstelle vertraulich behandelt. Sie werden in die Bewertung einbezogen und den Mitgliedern/stellvertretenden Mitgliedern als Entscheidungsgrundlage zur Verfügung gestellt.
2.2. Die Vorlage einer Anrufung an die Kommission scheidet aus, wenn die oder der Betroffene:
2.2.1.
- sich zum Zeitpunkt der Anrufung oder während des laufenden Verfahrens im „Dublin-Verfahren“ befindet, d. h. noch keine Asylentscheidung in einem anderen Zeichnerstaat der „Dublin-VO“ erhalten hat oder deren/dessen Asylantrag in einem anderen Zeichnerstaat der „Dublin-VO2“ abgelehnt wurde und von Rücküberstellung betroffen ist, da für diesen Personenkreis das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zuständig ist.
Zu den Zeichnerstaaten gehören neben den EU-Staaten auch Island, Norwegen, Schweiz, Liechtenstein.
Vollziehbar ausreisepflichtige Personen mit Schutzstatus in einem anderen EU-Staat können die HFK anrufen. - zum Zeitpunkt der Anrufung bzw. während des laufenden Verfahrens nicht im Bundesgebiet aufhältig ist,
- der Aufenthaltsort der ZBH nicht bekannt ist oder
- nach § 50 Abs. 6 AufenthG zum Zweck der Aufenthaltsbeendigung zur Aufenthaltsermittlung und Festnahme ausgeschrieben wurde.
2.2.2. nach §§ 53 und 54 AufenthG aus dem Bundesgebiet ausgewiesen wurde oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG erlassen worden ist.
2.2.3. zwingende Versagungsgründe nach § 5 Abs. 4 AufenthG oder die Voraussetzungen des § 58a AufenthG vorliegen (s. VwV AufenthG Ziffer 23a.1.1.3)
2.2.4. die Härtefallkommission mit dem Vortrag des Sachverhalts bereits befasst und einen Beschluss erwirkt hat. Ein neuer Sachverhalt liegt regelmäßig dann nicht vor, wenn sich die Biografie des Antragstellenden bei erneuter Anrufung lediglich durch eine lineare Weiterentwicklung von den bereits angelegten Integrationsbemühungen unterscheidet. Sollte sich eine andere zielführende Verfahrensmöglichkeit (Ziffer 2.4.7 Verfahrensgrundsätze) nicht realisieren lassen, wird die Anrufung erneut zur Beschlussfassung vorgelegt.
2.2.5. trotz Nachfrage der Geschäftsstelle erforderliche Angaben oder Nachweise im Sinne der Ziffer 1.1 innerhalb einer Frist von vier Wochen nicht gemacht oder nicht vorgelegt hat. In begründeten Fällen wird die Frist auf Antrag des/der Betroffenen angemessen verlängert.
2.2.6. In den Fällen nach Ziffer 2.2.1 bis 2.2.5 verwirft die Geschäftsstelle die Anrufung nach § 13 Abs. 3 AuslAufnVO. Kommt die Geschäftsstelle nicht zu einem eigenständigen Ergebnis, beteiligt diese den Vorprüfungsausschuss.
2.3. Die Vorlage einer Anrufung an die Kommission scheidet in der Regel aus, wenn die oder der Betroffene:
2.3.1. zum Zeitpunkt der Anrufung nicht vollziehbar ausreisepflichtig ist.
2.3.2. Straftaten von erheblichem Gewicht begangen hat oder ein Ausweisungsinteresse nach § 54 AufenthG vorliegt, sofern dieses nicht bereits einen zwingenden Versagungsgrund nach Ziffer 2.2 darstellt.
2.3.3. vor Anrufung der Härtefallkomission den Aufenthalt nicht nur kurzfristig (länger als 3 Monate) oder durch eine Verlegung des Lebensmittelpunkts in das Ausland unterbrochen hat,
2.3.4. das Verfahren oder die Ausreise bisher offensichtlich missbräuchlich hinausgezögert hat. Ein missbräuchliches Hinauszögern des Verfahrens oder der Ausreise durch Täuschung oder fehlende Mitwirkung kann dann im Einzelfall nicht zum Ausschluss führen, wenn zum Zeitpunkt der Anrufung der Härtefallkommission von dem bzw. der Betroffenen die fehlenden Mitwirkungshandlungen nachgeholt worden sind oder von den Betroffenen die Täuschung aufgegeben wurde.
2.3.5. durch eindeutige (Widerstands-)Handlungen zum Abbruch einer Rückführungsmaßnahme beigetragen hat.
2.3.6. die Nichterfüllung der Passpflicht gem. § 3 Abs. 1 AufenthG zu vertreten hat und auf zumutbare Weise einen Pass erlangen könnte. Hinsichtlich der Zumutbarkeit gelten die Vorschriften des § 5 Abs. 2 der Aufenthaltsverordnung (AufenthV) in der jeweils aktuellen Fassung.
2.3.7. innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten ab der entsprechenden Feststellung der Geschäftsstelle die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 AuslAufnVO (andere zielführende, auf einen Verbleib im Bundesgebiet gerichtete Verfahrensmöglichkeit) einschließlich gegebenenfalls erforderlicher Visumverfahren mit Aussicht auf Erfolg erfüllen kann. Bei außergewöhnlichen Umständen bleibt die Vorlage der Anrufung möglich. Auch Ansprüche auf Duldungen nach §§ 60c) und d) AufenthG sind als konkrete, andere zielführende Verfahrensmöglichkeiten zu werten.
2.3.8. Die Vorlage einer Anrufung an die Kommission scheidet darüber hinaus in der Regel aus, wenn ein Rückführungstermin bereits konkret feststeht (§ 23a Abs. 1 S. 3, 2. Alternative AufenthG).
Ein Absehen von diesem Regelausschlussgrund kann erfolgen, wenn der Vortrag nach der Prüfung der Geschäftsstelle / ggf. des Vorprüfungsausschusses härtefalltechnische Relevanz aufzeigt und eine ordnungsgemäße Bearbeitung des Falles durch die Geschäftsstelle vor dem Rückführungstermin möglich ist.
Hierfür sollte ein Zeitraum von mindestens vier Woche ab dem Zeitpunkt des ersten Informationskontaktes zwischen Geschäftsstelle und ZBH über die erfolgte Antragstellung bis zum konkret feststehenden Rückführungstermin zur Verfügung stehen.
2.3.9. Über die Vorlage einer Anrufung an die Kommission entscheidet die Geschäftsstelle im Rahmen der Vorprüfung (§ 13 Abs. 3 AuslAufnVO). Stellt die Geschäftsstelle im Rahmen der Vorprüfung das Vorliegen von Regelausschlussgründen gem. Ziffer 2.3.1 – 2.3.8 fest, beteiligt sie den Vorprüfungsausschuss. Folgt der Vorprüfungsausschuss der Feststellung, dass Regelausschlussgründe vorliegen, wird dies der Kommission mitgeteilt. Folgt der Vorprüfungsausschuss der Feststellung von Regelausschlussgründen nicht, erfolgt die Aufbereitung durch die Geschäftsstelle für eine Befassung der Härtefallkommission.
2.4. Im Falle einer positiven Vorprüfung wird den Kommissionsmitgliedern und ihren Stellvertretungen eine Beschlussvorlage mit allen für eine Beschlussfassung relevanten Informationen, einer Bewertung und in der Regel mit einem Beschlussvorschlag durch die Geschäftsstelle zur Verfügung gestellt.
2.5. Fälle mit einer negativen Vorprüfung nach Ziffer 2.2 und 2.3 werden durch die Geschäftsstelle listenmäßig erfasst und rechtzeitig vor der nächsten Sitzung dem Vorprüfungsausschuss vorgelegt. Den Mitgliedern/stellvertretenden Mitgliedern der Härtefallkommission werden diese Listen vor der Sitzung mit den sonstigen Sitzungsunterlagen zur Verfügung gestellt (siehe Ziffer 3.1 Verfahrensgrundsätze). In der Sitzung berichtet die Geschäftsstelle über das Ergebnis der Vorprüfung. Ist im Einzelfall eine Beendigung des Aufenthaltes im Bundesgebiet vor dem folgenden Sitzungstermin zu erwarten, erfolgt die Berichterstattung durch die Geschäftsstelle umgehend auf geeignetem Wege.
2.6. Im Falle der vom Vorprüfungsausschuss vorgesehenen Verwerfung einer Anrufung nach Ziffer 2.3.9 kann die Kommission auf Antrag eines Mitgliedes die Beschlussfassung herbeiführen. Die Entscheidung hierüber erfordert die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder (vgl. § 14 Abs. 1 S. 4 AuslAufnVO).
3. Ladung, Tagung und Entscheidung durch die Härtefallkommission
3.1. Die Härtefallkommission tagt turnusmäßig, höchstens aber einmal im Monat. Die ordnungsgemäße Einladung (§ 14 Abs. 1 S. 3 AuslAufnVO) erfolgt mindestens eine Woche vor der Sitzung. Den Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern der Kommission werden die Sitzungsunterlagen in der Regel mit der Einladung zur Verfügung gestellt. Dringende Anrufungen können der Kommission als Tischvorlage zur Beratung vorgelegt werden. In besonders gelagerten oder eilbedürftigen Ausnahmefällen kann eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren (Ziffer 4.2) herbeigeführt werden.
3.2. Die Härtefallkommission entscheidet weisungsunabhängig. Die Beratungen der Härtefallkommission finden im Rahmen einer Gesamtschau aller Aspekte eines Sachverhaltes einschließlich aller Kriterien des Vorprüfungsverfahrens und möglicher Belastungen durch die individuelle Lebenssituation statt. Von der Beschlussfassung ausgeschlossen sind Mitglieder, wenn die Tätigkeit oder die Entscheidung in der Angelegenheit ihnen selbst, ihren Ehegattinnen oder Ehegatten, ihren eingetragenen Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern, ihren Verwandten bis zum dritten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grade oder einer von ihnen kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Das gleiche gilt, wenn Mitglieder in einem aufenthalts- oder asylrechtlichen Verfahren tätig geworden sind, in dem die Ausländerin oder der Ausländer beteiligt war (s § 14 Abs. 2 AuslAufnVO).
3.3. Kriterien für die Feststellung, dass dringende humanitäre oder persönliche Gründe die weitere Anwesenheit im Bundesgebiet rechtfertigen, sind insbesondere:
3.3.1. Ein langjähriger Aufenthalt - in der Regel nicht unter vier Jahren - und Integrationsleistungen, die unter anderem deutlich werden können durch
- nachgewiesene hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Der Nachweis gilt durch die Bescheinigung eines Sprachkursträgers oder durch eine Sprachstandfeststellung oder andere geeignete Nachweise als erbracht,
- eine dauerhafte Teilnahme am Arbeitsprozess bzw. mindestens ein nachgewiesenes nachhaltiges Bemühen darum, das auch in dem Erbringen von Ausbildungs- und Studienleistungen bestehen kann,
- Kinder, die hier aufwachsen und eine Kindertagesstätte oder Schule besuchen,
- sowie Kontakt über die Ethnie hinaus,
- erbrachte Erziehungsleistungen oder Pflege von Angehörigen,
- bürgerschaftliches Engagement oder gesellschaftliche Teilhabe.
Die Härtefallkommission gewichtet bei der Beurteilung der Integrationsleistung der Familie aufgrund der besonderen Verantwortung für das Kindeswohl die altersgerechte Integration nicht volljähriger Personen besonders. In der Bewertung eines Familienverbundes (Eltern/Elternteile plus minderjähriges Kind/minderjährige Kinder) ist grundsätzlich die Familieneinheit Gegenstand des Votums der HFK.
Die Härtefallkommission berücksichtigt dabei das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes vom 20.11.1989: Übereinkommen über die Rechte des Kindes
3.3.2. Ein langjähriger Aufenthalt - in der Regel nicht unter drei Jahren - von Jugendlichen mit einem anerkannten Schulabschluss oder einem jungen Menschen (nach § 7 SGB VIII bis unter 27 Jahren) unabhängig von der aufenthaltsrechtlichen Stellung etwaiger Familienangehöriger und ohne Rückwirkung auf deren aufenthaltsrechtliche Stellung, wenn erkennbare altersgerechte Integrationsleistungen vorliegen und eine weitere Integration erwartet werden kann.
3.3.3. Ein langjähriger Aufenthalt nach Ziffer 3.3.1 und erbrachte Integrationsleistungen im Sinne von Ziffer 3.3.1 sowie das Vorliegen einer Härte im Einzelfall, weil die Begünstigung nach einer Stichtagsregelung des AufenthG allein wegen eines knapp verpassten Stichtages (bis zu drei Monaten) nicht erfolgen konnte.
3.3.4. Besondere Belastungen, die über solche hinausgehen, die mit der Ausreisepflicht regelmäßig verbunden sind, wie z. B.:
3.3.4.1. schwere gesundheitliche Problematiken, die nicht bereits als zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse in einem (Asyl-)Verfahren beim BAMF abschließend geprüft wurden bzw. vorzutragen wären oder als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis von der ZBH zu prüfen sind und die im Herkunftsland nicht adäquat behandelt werden können oder für die kein realistischer Zugang zu Behandlungsmöglichkeiten besteht.
3.3.4.2. Trennung von hier mit einem Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 1 Nr. 2, 2a, 3 und 4 AufenthG lebenden engen Verwandten oder – nachgewiesenen – langjährigen Lebensgefährten und eine damit verbundene Unzumutbarkeit des Lebens im Ziel- oder Herkunftsland ohne dortige soziale Bezüge und realistische Möglichkeiten in Freiheit und Würde den eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten, wenn eine Integration in Deutschland bereits zu verzeichnen ist oder erwartet werden kann oder
3.3.4.3. Herauslösung aus der gewohnten Umgebung, wenn Betroffene als unbegleitete Minderjährige eingereist sind, sich über das übliche Maß hinaus integriert haben und eine weitere Integration erwartet werden kann.
3.3.5. Besondere Belastungen im Ausnahmefall, die über solche hinausgehen, die mit der Ausreisepflicht regelmäßig verbunden sind,
- die die Lebensumstände der/des Betroffenen deutlich abheben von der Situation vergleichbarer Fallgestaltungen
- die in der Person der/des Betroffenen begründet sind und die unter dem Blickwinkel der unter Ziffer 3.3.1 genannten Integrationsleistungen dazu führen, dass z. B. aus gesundheitlichen, altersbedingten oder sonstigen Gründen im Einzelfall die benannten Integrationsleistungen nicht im vollen Umfang erbracht werden konnten.
3.4. Die Geschäftsstelle fertigt Ergebnisprotokolle über alle Inhalte der Sitzungen der Härtefallkommission an. In den Anrufungsfällen, in denen die Kommission ein Härtefallersuchen im Sinne des § 23a AufenthG an die oberste Landesbehörde richtet, sind die von der Kommission festgestellten Gründe für das Ersuchen im Protokoll festzuhalten.
4. Verfahrensfragen
4.1. Die Abstimmung der Mitglieder der Härtefallkommission erfolgt in den
Sitzungen offen. Im Fall einer hybriden Sitzung erfolgt die Abstimmung durch die in Präsenz anwesenden Mitglieder offen, die digital zugeschalteten Mitglieder stimmen durch Handzeichen über die Kamera ebenfalls offen ab. Im Fall einer ausschließlich digital stattfindenden Sitzung stimmen die Mitglieder offen über die Kamera oder per schriftlicher Meldung an die Geschäftsstelle ab. Das Format und das Verfahren der Abstimmung wird zu Beginn der jeweiligen Sitzung den Mitgliedern/stellvertretenden Mitgliedern bekannt gegeben.
4.2. Sofern die Härtefallkommission einen Beschluss im Umlaufverfahren fasst, werden die Voten in dem von der Geschäftsstelle benannten Zeitfenster an diese übermittelt. Die Geschäftsstelle trägt die Voten zusammen und informiert die Mitglieder/stellvertretenden Mitglieder über den Ausgang des Verfahrens. Die Geschäftsstelle berichtet protokollrelevant über die erfolgte Beschlussfassung in der nächsten regulären Sitzung.
4.3. Die Härtefallkommission kann aus ihrer praktischen Erfahrung der das Aufenthaltsrecht zuständigen obersten Landesbehörde Vorschläge zur Änderung der Rechtslage oder Verwaltungspraxis unterbreiten und das zuständige Ministerium um einen Ergebnisbericht bitten.
4.4. Die Mitglieder/stellvertretenden Mitglieder der Härtefallkommission verpflichten sich, über personenbezogene Inhalte der Sitzungen und alle Angelegenheiten, die mit der Mitgliedschaft in der Kommission zusammenhängen, Verschwiegenheit zu wahren. Die Mitglieder/stellvertretenden Mitglieder der Härtefallkommission können innerhalb der sie entsendenden Organisationen allgemeine Informationen zur Arbeit geben. Die personenbezogenen Sitzungsunterlagen sind mit Ausnahme des Ergebnisprotokolls nach abschließender Beratung durch die Kommission von jedem Mitglied/stellvertretenden Mitglied in datenschutzrechtlich geeigneter Form zu vernichten. Dies gilt auch für elektronisch zur Verfügung gestellte Sitzungsunterlagen.
4.5. Die Pressearbeit der Härtefallkommission, des Vorprüfungsausschusses und der Geschäftsstelle obliegt grundsätzlich der/dem Vorsitzenden oder ihrer/seiner Stellvertretung. Bei öffentlichkeitswirksamen Äußerungen der Mitglieder/stellvertretenden Mitglieder ist klarzustellen, dass für die in die Kommission entsendende Institution und nicht für die Härtefallkommission Position bezogen wird.
4.6. Die Geschäftsstelle der Härtefallkommission wertet die Ergebnisse der Arbeit aus und berichtet in der Regel jährlich in geeigneter Form.
Verfahrensgrundsätze zur Härtefallkommission (PDF, 178KB, Datei ist barrierefrei)
1 Das Schriftformerfordernis wird gem. § 52a Abs. 2 Satz 1 Landesverwaltungsgesetz (LVwG) auch durch Anrufung auf elektronischem Wege gewahrt.
2 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines vor einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist.
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