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Thema : Gewerberecht

MaBVwV - Anlage 9: Getrennte Vermögensverwaltung

Letzte Aktualisierung: 18.12.2018

Getrennte Vermögensverwaltung gemäß § 6 der Verordnung über die Pflichten der Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und Wohnimmobilienverwalter (Makler- und Bauträgerverordnung - MaBV)

MaBVwV - Anlage 9: Getrennte Vermögensverwaltung (doc, 42KB, Datei ist nicht barrierefrei)

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