Die Freisetzung im Sinne des Gentechnikgesetzes ist das gezielte Ausbringen von gentechnisch veränderten Organismen in die Umwelt als zeitlich befristeter und räumlich begrenzter Versuchanbau. Eine Freisetzung ist daher von dem kommerziellen Anbau von gentechnisch veränderten Pflanzen zu unterscheiden. Die Freisetzung gentechnisch veränderter Pflanzen bedarf einer Genehmigung gemäß Gentechnikgesetz. Zuständige nationale Behörde für die Zulassung ist das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) in Berlin.
Letzte Aktualisierung: 28.01.2025
Grundsätzliches
Immer, wenn eine gentechnisch veränderte Pflanze, Tiere oder Mikroorganismen außerhalb eines "geschlossenen Systems" - etwa Labor, Gewächshaus oder Produktionsanlage - absichtlich in die Umwelt ausgebracht werden soll, ist das eine Freisetzung.
die Zusammensetzung des GVO und seine Sicherheitsbewertung,
biologische und technische Isolationsmaßnahmen und
die Qualifikation des Personals.
Eine Genehmigung kann Freisetzungen an mehreren Standorten über mehrere Jahre einschließen ("vereinfachtes Verfahren"). Weitere Freisetzungsorte können so ohne Einzelfallprüfung nachgemeldet werden. Die Zahl der Freisetzungsstandorte kann daher größer als die der Freisetzungsanträge sein.
Typische Sicherheitsvorkehrungen bei Freisetzungen sind z. B. Isolationsmaßnahmen, die die Verbreitung des Pollens gentechnisch veränderter Pflanzen vermindern sollen. Nach der Ernte müssen die gentechnisch veränderten Pflanzen und ihre Samen vermehrungsunfähig gemacht (z. B. durch Häckseln oder Zerquetschen des Saatgutes) bzw. die aus Ausfallkörnern aufgelaufenen Pflanzen vernichtet werden.
Das Ausbringen von gentechnisch veränderten Organismen im Rahmen einer Freisetzung erfolgt auf definierten und kontrollierten Flächen zu Versuchszwecken. Größtenteils handelt es sich um die Freisetzung von gentechnisch veränderten Kulturpflanzen, die z. B. eine Herbizidresistenz oder Resistenzen gegen Krankheitserreger oder sonstige Schädlinge aufweisen.
Daten über Schleswig-Holstein
Das Robert Koch Institut (RKI) bzw. in Nachfolge das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) als obere Bundesbehörde haben seit 1996 in Schleswig-Holstein 29 Freisetzungen genehmigt (s. Abbildung 1 und Tabelle 1). Seit dem Jahr 2003 wurde kein gentechnisch veränderter Raps mehr freigesetzt. Die letzte Freisetzung von Mais war im Jahr 2007. An allen Freisetzungsstandorten sind die Freisetzungsexperimente abgeschlossen. Im Rahmen neuer Fragestellungen können aber neue Freisetzungen in Schleswig-Holstein stattfinden. Aktuelle Informationen über Freisetzungsstandorte finden Sie im Standortregister.
Eine aktuelle Liste und nähere Informationen zu Freisetzungsvorhaben stellt das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zur Verfügung: BVL: Beschreibung Freisetzungsvorhaben
Betreiber
Standort
Genehmi- gungs- dauer
Organismus
Transgen
Bundesforschungs-
anstalt für Forst-
und Holzwirtschaft,
Institut für Forst-
genetik und Forst-
pflanzenzüchtung,
Großhansdorf (BFH)
Die Bundesoberbehörde Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) legt in den Nebenbestimmungen der Freisetzungsgenehmigung fest, was der Betreiber bei der Freisetzung zu beachten hat. Ziel der in den Nebenbestimmungen festgelegten Sicherheitsmaßnahmen ist es, die unkontrollierte Ausbreitung der gentechnisch veränderten Pflanzen über die Freisetzungsfläche hinaus zu unterbinden.
Die Überwachung der Freisetzungen auf Einhaltung der in den Nebenbestimmungen der Freisetzungsgenehmigung festgelegten Sicherheitsmaßnahmen erfolgt stichprobenweise durch das Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz. Zentrale Punkte für die Überwachung sind z. B.
die Minimierung des Verschleppens von Samen und Pflanzenteilen außerhalb der Freisetzungsfläche,
die Einhaltung von Isolationsabständen,
die Beobachtungen nach Abschluss der Freisetzung und
die Aufzeichnungen und Berichte des Betreibers.
Alle aktuellen Freisetzungen sind im nationalen Standortregister des BVL verzeichnet (s. BVL Standortregister).
Bewertung der Freisetzungen
Die Zahl der Freisetzungen in Schleswig-Holstein hat sich in den letzten Jahren stark verringert. Die letzte Freisetzung von Raps war im Jahr 2003, 2004-2006 gab es keine Freisetzung und im Jahr 2007 nur eine Freisetzung mit herbizidresistentem Mais.
Das Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz (MLLEV) schenkt dem Bereich Umwelt und biologische Sicherheit im Zusammenhang mit freigesetzten GVO besondere Aufmerksamkeit. Umweltrelevant sind mögliche Auskreuzungen in andere Kultur- oder Wildpflanzen, die Etablierung gentechnisch veränderter Pflanzenpopulationen in die Umwelt und die Veränderung der biologischen Diversität.
Hinweis zur Verwendung von Cookies
Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden. Weitere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie über den folgenden Link: