Auch HalterInnen von Kleinst- und Hobbyhaltungen müssen sich an oben aufgeführte Rechtsvorschriften halten, wovon viele auch außerhalb eines grassierenden Geflügelpestgeschehens gelten. Für sie gelten bspw. ebenso die allgemeinen Schutzmaßregeln der seit 21.04.2021 anzuwendenden Verordnung (EU) 2016/429 (EU-Tiergesundheitsrechtsakt) einschließlich ihrer Delegierten und Durchführungsverordnungen, der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (GeflPestSchV), das Tierschutzgesetz, das Tiergesundheitsgesetz, die Tierseuchenfonds-Verordnung, die Viehverkehrsverordnung und das Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz.
Zudem gilt auch für alle Klein- und Hobbyhaltungen die Allgemeinverfügung zur Festlegung von vorbeugenden Biosicherheitsmaßnahmen bei in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln (
Allgemeinverfügung). Hinweise zur praktikablen Umsetzung befinden sich in den Verhaltensregeln für Hobby- und KleingeflügelhalterInnen
Flyer "Gefahr Geflügelpest: Wie schütze ich meine Tiere?".
Im Tierseuchenfall sind wie bei allen anderen Haltungen zudem die getroffenen und angeordneten Maßnahmen des zuständigen Veterinäramts einzuhalten. Ein Eintragsrisiko besteht für alle, sowohl kommerzielle als auch nicht-kommerzielle Haltungsformen. Von großer Bedeutung ist die Meldung des Bestandes an das zuständige Veterinäramt.
Das MLLEV hat zudem ein Merkblatt für Kleinbetriebe erstellt, das über konkrete Schutzmaßnahmen informiert:
Merkblatt für Kleinbetriebe (PDF, 526KB, Datei ist barrierefrei)