Nach § 40 Abs. 1a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) sind die zuständigen Überwachungsbehörden verpflichtet, die Öffentlichkeit zu informieren, wenn der hinreichend begründete Verdacht besteht, dass
- festgelegte Grenzwerte, Höchstgehalte oder Höchstmengen in Futtermitteln überschritten wurden oder
- ein nach Vorschriften im Anwendungsbereich des LFGB nicht zugelassener oder verbotener Stoff vorhanden ist oder
- gegen sonstige Vorschriften im Lebensmittelrecht verstoßen wurde, die dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Gesundheitsgefährdungen oder vor Täuschung oder der Einhaltung hygienischer Anforderungen dienen; dieses in nicht nur unerheblichem Ausmaß oder wiederholt festgestellt wurde und ein Bußgeld von mindestens 350 Euro zu erwarten ist.
Im Bereich der Futtermittelüberwachung ist nach Landesrecht in Schleswig-Holstein die amtliche Futtermittelüberwachung beim Landeslabor Schleswig-Holstein die für die Überwachung generell und die Veröffentlichung der o. a. Verstöße zuständige Behörde. Die Veröffentlichungen erfolgen auf der Seite des MLLEV Die Veröffentlichung erfolgt in Form einer Tabelle für die Dauer von 6 Monaten.
Wichtiger Hinweis
Diese Veröffentlichungen dienen nach der Absicht des Gesetzgebers ausschließlich der Schaffung von Transparenz. Sie sind keine öffentlichen Warnungen vor den aufgeführten Futtermitteln oder Unternehmen. Von den hier aufgeführten Erzeugnissen geht keine akute Gesundheitsgefahr aus. Die Veröffentlichungen sind aus folgenden Tabellen ersichtlich:
Futtermittel (Verdacht auf Verstöße gemäß § 40 Absatz 1a Nr. 1 LFGB
Datum | Titel |
07.08.2024 | Zur Zeit keine Meldungen |
Futtermittel (Verdacht auf Verstöße gemäß § 40 Absatz 1a Nr. 2 LFGB)
Datum | Titel |
25.08.2022 | Zur Zeit keine Meldungen |
Futtermittel (Verdacht auf Verstöße gemäß § 40 Absatz 1a Nr. 3 LFGB)
Datum | Titel |
25.08.2022 | Zur Zeit keine Meldungen |