So gilt gemäß EU-Recht (Art. 10 Absatz 5 der VERORDNUNG (EU) 2026/249 DES RATES vom 26. Januar 2026 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2026, 2027 und 2028 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2025/202) in der Nordsee folgendes:
- Vom 01. Februar bis zum 31. März 2026 ist EU-rechtlich nur das „Fangen und Zurücksetzen“ zulässig (Achtung: Bitte unbedingt die Erläuterung unten beachten!).
- Vom 01. bis 31. Januar und vom 01. April bis zum 31. Dezember 2026 dürfen täglich höchstens drei Wolfsbarschexemplare pro Freizeitfischer gefangen und behalten werden (Achtung – Änderung des Baglimits im Vergleich zu den Vorjahren!). Diese Bestimmung gilt nicht für Stellnetze, mit denen Wolfsbarsch während dieses Zeitraums nicht gefangen werden darf. Mit Stellnetzen gefangene Wolfsbarsche dürfen nicht in Besitz genommen werden.
- Die behaltenen Wolfsbarschexemplare müssen eine Mindestgröße von 42 cm aufweisen.
Hinweis zu dem Zeitraum 01.02. bis 31.03.:
Das im Rahmen des EU-Rechts zulässige Angeln nach dem Prinzip "Fangen und Zurücksetzen" ("catch & release") gilt in Schleswig-Holstein nicht, weil es sowohl gemäß Landesrecht (Landesfischereigesetz) als auch nach Bundesrecht (Tierschutzgesetz) verboten ist. Das heißt, im Zeitraum 01.02. – 31.03. ist das gezielte Angeln auf Wolfsbarsch nicht zulässig; zufällig beim Angeln auf andere Fischarten mitgefangene Wolfsbarsche sind unverzüglich schonend zurückzusetzen.
Diese Regelungen gelten ausschließlich für das Jahr 2026. Über die im Jahr 2027 geltenden Regelungen und eventuelle Anpassungen dieser Vorschrift wird der EU-Fischereirat zum Ende des Jahres 2026 beraten.
Hinweis zur Registrierungspflicht und Pflicht zur Meldung der Fänge von Wolfsbarsch:
Seit dem 10. Januar 2026 müssen Personen, die die Freizeitfischerei im Meer ausüben, registriert werden und bestimmte Fänge über ein elektronisches System aufzeichnen und melden. Das ergibt sich aus einer im Jahr 2023 vorgenommenen Änderung der EU-Fischerei-Kontrollverordnung (Verordnung (EG) Nr. 1224/2009, geändert durch Verordnung (EU) 2023/2842).Das Unionsrecht sieht vor, dass Fänge von Arten, Beständen oder Bestandsgruppen aufgezeichnet und gemeldet werden, die den Bestandserhaltungsmaßnahmen der Union unterliegen, die speziell für die Freizeitfischerei gelten, etwa Quoten, Fangbeschränkungen und erlaubte tägliche Fangmengen. Daher muss jeder Fang eines Wolfsbarsches über die RecFishing-App gemeldet werden.
Ansprechpartner bei Fragen:
Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz