Hier gelangen Sie zum digitalen Antrag auf Förderung. Informationen zur digitalen Antragstellung erhalten Sie hier.
Was wird gefördert?
Gefördert werden Investitionen zur Verbesserung der Infrastruktur von Fischereihäfen und Anlandestellen, insbesondere Vorhaben zur Verbesserung der Anlande- und Arbeitsbedingungen sowie der Möglichkeit der Direktvermarktung angelandeter Fänge.
Wer ist antragsberechtigt?
- Kommunen, kommunale Verbände und Gesellschaften;
- Fischereigenossenschaften und anerkannte Erzeugerorganisationen.
Wer ist Ihr Ansprechpartner?
Zuständig für die Förderung ist das Landesamt für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung (LLnL), Dezernat 30 - Fischereiförderung. Für Informationen zur Fördermaßnahme „Verbesserung der Infrastruktur von Fischereihäfen“ wenden Sie sich an:
Antonie Gräfin zu Eulenburg
04347/704-377
Antonie.GräfinzuEulenburg@llnl.landsh.de
Im EMFAF werden Vorhaben mit fischereilichem Bezug in verschiedene Maßnahmenarten unterteilt. Es ist wichtig, dass Sie diese Einteilung vor der Antragstellung mit der Bewilligungsbehörde abstimmen. Bitte nehmen Sie daher vor der Erfassung Ihres (digitalen) Antrages mit obiger Ansprechpartnerin des LLnL telefonisch oder per E-Mail Kontakt auf.
Welche Antragsfristen sind zu beachten?
Eine Antragstellung ist bis auf weiteres möglich. Einen festen Stichtag gibt es derzeit nicht.
Wie hoch ist das zur Verfügung stehende Förderbudget?
Entsprechende Vorhaben leisten einen Beitrag zur Umsetzung des spezifischen Ziels 1.1 des EMFAF.
Die Fördermittel für diese Maßnahme sind aktuell erschöpft. Sollten im Rahmen einer Finanzplanänderung weitere Mittel zur Verfügung gestellt werden, wird dieser Eintrag umgehend aktualisiert.. EMFAF-Mittel machen 70 % einer Förderung aus und sind mit nationalen Geldern zu ergänzen (= Kofinanzierung). Bei Vorhaben in kommunalen Fischereihäfen werden zur Kofinanzierung grundsätzlich kommunale Mittel eingesetzt.
Welche Förderrichtlinie ist zu beachten?
Richtlinie zur Förderung der Infrastruktur von Fischereihäfen und zur nachhaltigen Entwicklung der Fischwirtschaftsgebiete in Schleswig-Holstein vom 25.01.2023 (
hier).
Welches Auswahlverfahren kommt zur Anwendung?
Auf alle eingehenden Förderanträge sind die jeweils einschlägigen Projektauswahlkriterien anzuwenden. Dabei wird jedes Vorhaben mit Punkten bewertet und muss einen festgelegten Schwellenwert erreichen, um förderfähig zu sein. Übersteigt das Volumen der vorliegenden Anträge das zur Verfügung stehende Budget, entscheidet die jeweilige Punktzahl über die Förderfähigkeit. Maßgeblich sind jeweils die Auswahlkriterien für das betroffene spezifische Ziel.
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