In Schleswig-Holstein muss jeder Fischereiausübende die Fischereiabgabe entrichten (10,- €/Kalenderjahr), egal wo und wie die Angelei oder Fischerei ausgeübt wird. Dies gilt auch für Inhaber von Fischereischeinen anderer Bundesländer (Achtung – abweichende Regelung zu anderen Bundesländern!). Beim Erwerb eines Urlauberfischereischeines ist die Abgabe zu entrichten, und auch im Falle der Inanspruchnahme der Ausnahme von der Fischereischeinpflicht auf Angelkuttern und an Angelteichen muss die Fischereiabgabe bezahlt werden.
Lediglich Kinder unter 12 Jahren müssen keine Fischereiabgabe zahlen (weitere spezielle Ausnahmen bestehen nach § 29 Abs. 2 LFischG).