In Schleswig-Holstein muss jeder Fischereiausübende die Fischereiabgabe entrichten, egal wo und wie die Angelei oder Fischerei ausgeübt wird. Dies gilt auch für Inhaberinnen und Inhabern von Fischereischeinen anderer Bundesländer und auch, wenn in einem anderen Bundesland bereits Fischereiabgabe entrichtet wurde (Achtung – abweichende Regelung zu vielen anderen Bundesländern!). Beim Erwerb eines Urlauberfischereischeines ist die Abgabe verpflichtend mit zu entrichten, und auch im Falle der Inanspruchnahme der Ausnahme von der Fischereischeinpflicht auf Angelkuttern und an Angelteichen muss die Fischereiabgabe stets bezahlt werden.
Lediglich Kinder unter 12 Jahren müssen keine Fischereiabgabe zahlen (weitere spezielle Ausnahmen bestehen nach § 29 Abs. 2 LFischG).