Bekanntgabe aufgrund § 4 der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten
Die Inhalte der Bekanntgabe technischer Einzelheiten nach § 4 der Landesverordnung vom 11.12.2018 über den elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten (ERVV SH 2019), zuletzt geändert durch Landesverordnung vom 15.11.2023 (GVOBl. 2023 S. 552), werden im Folgenden erläutert und in ihrem Verfahrenszusammenhang dargestellt.
1. Allgemeine Informationen
2. Einreichungsverfahren
2.1. Registrierung
2.2. Ersatzeinreichung auf Datenträger
3. Bearbeitungshinweise
3.1. Dateiformate und Versionen
3.2. Definitions- oder Schemadateien
4. Technische Eigenschaften des elektronischen Dokuments und Namensgebung
5. Höchstgrenzen für die Anzahl und das Volumen elektronischer Dokumente
6. Support
1. Allgemeine Informationen
Die folgenden näheren Einzelheiten gelten im elektronischen Rechtsverkehr mit allen Dienststellen und in allen Verfahrensbereichen, für die der Anwendungsbereich gemäß § 1 ERVV SH 2019 eröffnet wurde. Sofern im Einzelfall Abweichendes gilt, wird darauf nachfolgend besonders hingewiesen.
2. Einreichungsverfahren
Die technischen Einzelheiten zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr sind in § 130a ZPO sowie in der darauf basierenden Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) und in der Zweiten Elektronischer-Rechtsverkehr-Bekanntmachung (2. ERVB 2022) geregelt.
2.1 Registrierung
Für eine verschlüsselte Kommunikation zwischen Ihnen und der Justiz sowie Behörden, Anwälten, Notaren und Steuerberatern steht Ihnen seit dem 13.10.2023 Mein Justizpostfach zur Verfügung. Dieser Dienst ist kostenlos. Für eine sichere und nachvollziehbare Kommunikation ist eine einmalige Anmeldung erforderlich. Informationen finden Sie hier Mein Justizpostfach - Ihr kostenloser elektronischer Zugang zur Justiz .
Weitere Informationen zum elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) sowie häufig gestellte Fragen und Antworten zum EGVP finden Sie unter www.egvp.de. Bundesweite und länderspezifische Informationen zum elektronischen Rechtsverkehr stehen auch unter Gemeinsames Justizportal des Bundes und der Länderim Bereich "Elektronische Kommunikation im Bereich der Justiz" zur Verfügung.
2.2. Ersatzeinreichung auf Datenträger
Der elektronische Rechtsverkehr wird grundsätzlich als Online-Kommunikation geführt.
Können Mitteilungen und zugehörige Anlagen jedoch nicht online übermittelt werden – z.B. wegen des Überschreitens von Volumenbeschränkungen oder wegen anhaltender Störungen auf den Kommunikationswegen - so können die Mitteilungen und ihre Anlagen ersatzweise auf einer DVD oder einer CD-ROM eingereicht werden (vgl. Ziffer 4 der 2. ERVB 2022).
Auf einem Datenträger sollen nur Vorgänge eingereicht werden, die für dasselbe Postfach (denselben Empfänger) bestimmt sind. Enthält ein Datenträger Dateien, die zu mehreren Vorgängen gehören, so sind die zu dem gleichen Vorgang gehörenden Dateien jeweils in einem separaten Verzeichnis zu speichern, das als Verzeichnisnamen das Aktenzeichen des zugehörigen Vorgangs oder das Wort "Neueingang" trägt. Bei mehreren Neueingängen wird eine fortlaufende Nummer ergänzt. Im Übrigen gelten für die auf einer CD-ROM eingereichten Daten die gleichen Formvorschriften wie bei der Online-Kommunikation.
Der Datenträger ist bei dem adressierten Gericht einzureichen.
Die aktuelle Anschrift des zuständigen Gerichts kann dem "
Gerichtssuche: Welches Gericht ist für mich zuständig?
?" entnommen werden.
3. Bearbeitungshinweise
3.1. Dateiformate und Versionen
Die zulässigen Dateiformate und Versionen können Sie der jeweils gültigen Fassung der Ziffer 1 der 2. ERVB 2022 entnehmen.
3.2. Definitions- oder Schemadateien
Die bei der Übermittlung zu nutzenden Definitions- oder Schemadateien sind in Ziffer 2 der 2. ERVB 2022 veröffentlicht.
4. Technische Eigenschaften des elektronischen Dokuments und Namensgebung
Hinsichtlich der technischen Eigenschaften und der schlagwortartigen Umschreibung des Inhalts des elektronischen Dokuments sind die Vorgaben gemäß Ziffer 6 der 2. ERVB 2022 bei der Namensgebung zu berücksichtigen.
5. Höchstgrenzen für die Anzahl und das Volumen elektronischer Dokumente
Die zulässigen Höchstzahlen entnehmen Sie bitte Ziffer 3 der 2. ERVB 2022
6. Support
Weiterführende Informationen und Unterstützung erhalten Sie bei den jeweiligen Softwarelösungen (siehe dazu auch: Für Bürger und Organisationen (justiz.de). Bitte informieren Sie sich gegebenenfalls vorab dort.