Mit den Vorschriften des § 44 schafft das Bundesnaturschutzgesetz Vorgaben zum Schutz besonders geschützter und bestimmter anderer Tier- und Pflanzenarten. Artenschutzrechtliche Belange sind nach speziellen Vorschriften zu prüfen. Bau-, anlage- und betriebsbedingte Beeinträchtigungen von Populationen und Individuen sind dabei bereits bei der vorbereitenden Planung und der Genehmigungsplanung zu berücksichtigen. Der Landesbetrieb für Straßenbau und Verkehr des Landes Schleswig-Holstein hat in Abstimmung mit dem Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume einen Leitfaden zur Beachtung des Artenschutzrechtes bei der Planfeststellung erarbeitet und als Rundverfügung bei Infrastrukturmaßnahmen verbindlich eingeführt. Darüber hinaus findet der Leitfaden unter anderem auch in der Bauleitplanung und anderen Genehmigungsverfahren Anwendung.
Die Handreichung inklusive Formblättern, Prüfschema und Artenlisten sind auf der Internetseite www.lbv-sh.de unter dem Suchbegriff "Artenschutz" abrufbar.
Zur Berücksichtigung des Artenschutzes in der Bauleitplanung enthält der Erlass des Innenministeriums vom 18.02.2019 unter Ziffer 10.2 weitere Erläuterungen.
Erlass IM
Als Arbeitshilfe für die artenschutzrechtliche Prüfung beim Leitungsbau auf der Höchstspannungsebene hat das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume 2013 die "Empfehlungen zur Berücksichtigung der tierökologische Belange beim Leitungsbau auf der Höchstspannungsebene" herausgegeben.
Empfehlungen zur Berücksichtigung der tierökologischen Belange beim Leitungsbau auf der Höchstspannungsebene
(PDF, 442KB, Datei ist nicht barrierefrei)