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Thema : Eingriffsregelung

Gesetzlich geschützte Biotope

Letzte Aktualisierung: 01.07.2019

Schleswig-Holstein war früher reich an Ödland-Standorten, vor allem an Mooren und Heiden. Eine bäuerliche oder forstliche Nutzung war hier nicht möglich oder wirtschaftlich.

Ende des 19. Jahrhunderts initiierten Heidekulturvereine Aufforstungskampagnen vor allem in der schleswig-holsteinischen Geest. In der gleichen Zeit begannen die ersten Kultivierungsmaßnahmen, die bis in die 70er Jahre des 20. Jahrhunderts reichten. Beides führte zu einem starken Rückgang dieser Biotope.

Daher war es folgerichtig, dass das erste Gesetz für Naturschutz und Landschaftspflege (Landschaftspflegegesetz) im Jahre 1973 jegliche Eingriffe in Moore, Sümpfe und Brüche verbot. Im Zuge einer landesweiten Erhebung von biologisch-ökologischen Wertflächen, der Biotopkartierung, wurde deutlich, dass auch weitere Biotoptypen stark gefährdet waren. Bei der Gesetzesnovellierung 1982 wurden deshalb die Biotope um „Heiden, Dünen und Trockenrasen“ ergänzt.

Die Erläuterungen zur Kartierung der gesetzlich geschützten Biotope finden Sie im folgenden Dokument:

Erläuterungen zur Kartierung der gesetzlich geschützten Biotope in Schleswig-Holstein  (PDF, 10MB, Datei ist barrierefrei)

Die Verabschiedung des Bundesnaturschutzgesetzes führte 1987 den gesetzlichen Biotopschutz ein und verpflichtete die Länder, eine Reihe von Biotopen in Ihre Gesetze aufzunehmen. Der Katalog des Bundesnaturschutzgesetzes (§ 30 Abs.2 BNatSchG) umfasst aktuell folgende gesetzlich geschützte Biotope:

  • natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche,
  • Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrieder, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen,
  • offene Binnendünen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Schwermetallrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte,
  • Bruch-, Sumpf- und Auenwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder, subalpine Lärchen- und Lärchen-Arvenwälder,
  • offene Felsbildungen, Höhlen sowie naturnahe Stollen, alpine Rasen sowie Schneetälchen und Krummholzgebüsche,
  • Fels- und Steilküsten, Küstendünen und Strandwälle, Strandseen, Boddengewässer mit Verlandungsbereichen, Salzwiesen und Wattflächen im Küstenbereich, Seegraswiesen und sonstige marine Makrophytenbestände, Riffe, sublitorale Sandbänke, Schlickgründe mit bohrender Bodenmegafauna sowie artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe im Meeres- und Küstenbereich.

In Schleswig-Holstein sind nach dem Landesnaturschutzgesetz (§ 21 Abs. 1 LNatSchG) zudem folgende Biotope gesetzlich geschützt:

  • alle Binnendünen, die nicht bereits von § 30 Abs. 2 Satz 2 Nr.3 BNatSchG erfasst sind,
  • Staudenfluren stehender Binnengewässer und der Waldränder,
  • Alleen,
  • Knicks,
  • Artenreiche Steilhänge und Bachschluchten,
  • Arten- und strukturreiches Dauergrünland.

Die Landesverordnung über gesetzlich geschützte Biotope vom 13. Mai 2019 finden Sie unter folgendem Link:
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In der Absicht, einen weiteren Rückgang oder auch nur eine Verschlechterung des Zustandes dieser Biotoptypen zu verhindern, sind alle Maßnahmen, die zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung der geschützten Biotope führen können, verboten.

Eine Befreiung von diesem Verbot ist nach dem Bundesnaturschutzgesetz (§ 67 Abs.1 BNatSchG) nur möglich, wenn

  • dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist

    oder

  • die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.

Darüber hinaus sieht das schleswig-holsteinische Landesnaturschutzgesetz für Kleingewässer und Knicks die Möglichkeit einer Ausnahme vor (§ 21 Abs.3 LNatSchG), wenn die Beeinträchtigung ausgeglichen werden kann.

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