Das Gesetz setzt die EU-Richtlinie 2019/1161 vom 20. Juni 2019 um. Es verfolgt die Änderung der Richtlinie 2009/33/EG über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge (Clean Vehicles Directive, kurz: CVD).
Emissionen reduzieren
Das Gesetz verfolgt in Umsetzung der EU-Richtlinie das Ziel, die Nachfrage von sauberen, das heißt emissionsarmen und -freien, Straßenfahrzeugen zu steigern. Dadurch sollen die CO2- und Luftschadstoffemissionen im Verkehrsbereich reduziert werden.
Bei Vergabeverfahren im Rahmen von Beschaffungen von Straßenfahrzeugen sowie bei der Vergabe von Verkehrsdienstleistungen müssen öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber seit dem 2. August 2021 das Gesetz über die Beschaffung sauberer Straßenfahrzeuge berücksichtigen.
Vorgegebene Mindestziele
Das Gesetz gibt verbindliche Mindestziele für emissionsarme und -freie Pkw und andere leichte sowie schwere Nutzfahrzeuge bei der öffentlichen Beschaffung von Straßenfahrzeugen und Dienstleistungen mit solchen vor.
Die Regelungen gelten
für Verträge über Kauf, Leasing oder Anmietung von Straßenfahrzeugen,
für öffentliche Dienstleistungsaufträge (z.B. ÖPNV-Busse) und
für Dienstleistungsaufträge über Verkehrsdienste (z.B. Paket- und Postbeförderung, Abholung von Siedlungsabfällen).
Für zwei Referenzzeiträume wurden Mindestziele festgelegt, die von den öffentlichen Auftraggebern und den Sektorenauftraggebern eingehalten werden müssen:
Referenzzeitraum bis Ende 2025
Im ersten Referenzzeitraum, der bis Ende 2025 läuft, gelten die folgenden Mindestziele:
Im Sinne des SaubFahrzeugBeschG müssen
38,5 % der leichten Nutzfahrzeuge (Fahrzeugklassen M1, M2 und N1) emissionsarm sein,
10,0 % der schweren Nutzfahrzeuge in Form von LKW (Fahrzeugklassen N2 und N3) emissionsarm sein,
45,0 % der schweren Nutzfahrzeuge in Form von Bussen (Fahrzeugklasse M3) emissionsarm sein und von diesen 45 % emissionsarmen müssen die Hälfte emissionsfrei sein, d. h. 22,5 % emissionsarm und 22,5 % emissionsfrei.
Referenzzeitraum 2026 bis 2030
Im zweiten Referenzzeitraum, der von Anfang 2026 bis Ende 2030 läuft, werden die Mindestziele höher angesetzt:
Im Sinne des SaubFahrzeugBeschG müssen
38,5 % der leichten Nutzfahrzeuge (Fahrzeugklassen M1, M2 und N1) emissionsarm sein,
15,0 % der schweren Nutzfahrzeuge in Form von LKW (Fahrzeugklassen N2 und N3) emissionsarm sein,
65,0 % der schweren Nutzfahrzeuge in Form von Bussen (Fahrzeugklasse M3) emissionsarm sein und von diesen 65 % emissionsarmen müssen 45,0 % emissionsfrei sein, d. h. 35,75 % emissionsarm und 29,25 % emissionsfrei.
Ablauf der Berichterstattung
Für das Monitoring und die Berichterstattung gegenüber der EU müssen Daten über die Beschaffung von Fahrzeugen im Sinne des Gesetzes über die Beschaffung sauberer Straßenfahrzeuge (SaubFahrzeugBeschG) erhoben werden. Hier finden Sie Informationen zum Prozess.
Weitere Informationen
Informationen Bund / EU
Nähere Informationen zu den Mindestzielen, Referenzzeiträumen und Dokumentationspflichten finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr (BMDV) und der Europäischen Kommission (KOM).
Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV)
Gesetz über die Beschaffung sauberer Straßenfahrzeuge (Umsetzung der Clean Vehicles Directive): Seite des Bundes
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