Rechtsgrundlagen
Die Ausübung von Nebentätigkeiten richtet sich in Schleswig-Holstein nach den
§§ 40 und 41 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG), den §§ 70 bis 79 Landesbeamtengesetzes (LBG SH) und der Nebentätigkeitsverordnung (NtVO). Des Weiteren sind Durchführungshinweise zum Nebentätigkeitsrecht erlassen worden. Für das wissenschaftliche und künstlerische Personal im Hochschulbereich gilt ferner die Hochschulnebentätigkeitsverordnung (HNtVO).
Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern
Landesbeamtengesetz (LBG)
Nebentätigkeitsverordnung (NtVO)
Durchführungshinweise zum Nebentätigkeitsrecht
Landesverordnung über die Nebentätigkeit der im Hochschulbereich tätigen Beamtinnen und Beamten (Hochschulnebentätigkeitsverordnung)
Anzeigepflichtige Nebentätigkeiten
Nebentätigkeiten unterliegen grundsätzlich der Anzeigepflicht und stehen unter Verbotsvorbehalt. Die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter gilt zwar nicht als Nebentätigkeit, die Übernahme ist allerdings vorher schriftlich mitzuteilen.
Anzeigefreie Nebentätigkeiten
§ 72 LBG SH regelt hingegen, welche Gruppe von Nebentätigkeiten nicht anzeigepflichtig sind. Den anzeigefreien Nebentätigkeiten liegt dabei die Annahme zu Grunde, dass sie von vornherein nicht geeignet sind, dienstliche Interessen zu beeinträchtigen.
Verbot einer Nebentätigkeit
Anzeigepflichtige Nebentätigkeiten unterliegen dem Verbotsvorbehalt. Nach § 73 LBG SH ist die Übernahme einzuschränken oder ganz oder teilweise zu untersagen, wenn und soweit durch die Nebentätigkeit die Beeinträchtigung dienstlicher Interessen zu besorgen ist. In § 73 Absatz 1 LBG SH führt der Gesetzgeber sechs Katalogfälle auf, in denen der allgemeine Versagungsgrund der Beeinträchtigung dienstlicher Belange jedenfalls anzunehmen ist.
Ausübung von Nebentätigkeiten
Sowohl für anzeigepflichtige, als auch für anzeigefreie Nebentätigkeiten gilt, dass die Ausübung Nebentätigkeiten grundsätzlich während der Arbeitszeit verboten ist.
Ablieferungspflicht
Grundsätzlich sind Vergütungen für Nebentätigkeiten, die im öffentlichen Dienst nach § 4 NtVO oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten ausgeübt werden, sind abzuliefern, sobald sie einen Betrag von 5.550 Euro im Kalenderjahr überschreiten.
Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses
Ruhestandbeamtinnen und Ruhestandsbeamte oder frühere Beamtinnen und Beamte mit Versorgungsbezügen haben die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes, die mit der bisherigen dienstlichen Tätigkeit im Zusammenhang steht, anzuzeigen. Die Anzeigepflicht besteht grundsätzlich aber nur innerhalb eines Zeitraum von fünf Jahren nach Beendigung des Beamtenverhältnisses (Karenzfrist).