Hier: Bestätigung der Wirksamkeit nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 BeamtStG
Zum Verfahren bei der Heilung von Ernennungen, die nicht der nach § 8 Abs. 2 BeamtStG vorgeschriebenen Form entsprechen, gebe ich folgende Hinweise:
1. Enthält eine Ernennungsurkunde nicht
- bei der Begründung des Beamtenverhältnisses die Worte "unter Berufung in das Beamtenverhältnis" mit dem die Art des Beamtenverhältnisses bestimmenden Zusatz "auf Lebenszeit", "auf Probe", "auf Widerruf", "als Ehrenbeamtin" oder "als Ehrenbeamter" oder "auf Zeit" mit der Angabe der Zeitdauer der Berufung,
- bei der Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art die die Art des Beamtenverhältnisses bestimmenden Wörter ("auf Lebenszeit", "auf Probe"),
- bei der Verleihung eines Amtes die Amtsbezeichnung
ist die Ernennung von Anfang an nichtig (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG).
2. Die Ernennung ist von Anfang an als wirksam anzusehen, wenn aus der Urkunde oder dem Akteninhalt eindeutig hervorgeht, dass die für die Ernennung zuständige Stelle ein bestimmtes Beamtenverhältnis begründen oder ein bestehendes Beamtenverhältnis in ein solches anderer Art umwandeln wollte, für das die sonstigen Voraussetzungen vorliegen, und die für die Ernennung zuständige Stelle die Wirksamkeit schriftlich bestätigt. Das Gleiche gilt bei einer beabsichtigten Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten auf Zeit, wenn in der Ernennungsurkunde die Angabe der Zeitdauer fehlt, durch Landesrecht aber die Zeitdauer bestimmt ist (§ 11 Abs. 2 Nr. 1 BeamtStG).
3. Mit der schriftlichen Bestätigung dokumentiert die zuständige Stelle, dass die Art der beabsichtigten Ernennung trotz des fehlerhaften Wortlauts in der Ernennungsurkunde eindeutig bestimmbar ist. Aus Gründen der Rechtsklarheit und Transparenz ist es geboten, die Bestätigung gegenüber der betroffenen Beamtin oder dem betroffenen Beamten zu erklären. Bisher habe ich entsprechend der landesrechtlichen Vorläufernorm des § 8 Abs. 2 LBG in der bis zum 31.03.2009 geltenden Fassung die Auslegung vertreten, dass es sich bei der Bestätigung um ein Verwaltungsinternum handelt. Hieran halte ich bei der Anwendung des neuen Rechts (§ 11 Abs. 2 Nr. 1 BeamtStG i.V.m. § 11 Abs. 1 Nr. 1 LBG) nicht mehr fest. Die Heilung der Nichtigkeit ist somit erst mit der gegenüber der Beamtin oder dem Beamten abgegebenen Bestätigung abgeschlossen. Bis dahin liegt eine sog. relative Nichtigkeit der Ernennung vor.
4. Ergibt sich die beabsichtigte Ernennung nicht eindeutig aus dem Akteninhalt oder der Urkunde, kann die Bestätigung nicht abgegeben werden. Dann ist das Verfahren nach § 11 Abs. 1 LBG einzuleiten und die Nichtigkeit der Ernennung festzustellen. Bei der Feststellung der Nichtigkeit handelt es sich um einen Verwaltungsakt, der der Beamtin oder dem Beamten oder den versorgungsberechtigten Hinterbliebenen schriftlich bekannt zu geben ist (§ 11 Abs. 1 Satz 3 LBG).
5. Die Prüfung der Heilungsmöglichkeiten einer fehlerhaften Ernennung ist unverzichtbar und bereits aufgrund der Fürsorgepflicht des Dienstherrn geboten. Eine neue, fehlerfreie Ernennung, die nach § 8 Abs. 4 BeamtStG nur für die Zukunft gelten kann, vermag die relative Nichtigkeit in Bezug auf den zurückliegenden Zeitraum nicht zu beseitigen. Außerdem ist aufgrund der nicht beseitigten Nichtigkeit der ursprünglichen Ernennung auch die Wirksamkeit folgender Ernennungen fraglich, z.B. bei einer Beförderung. Daher ist es geboten, dass der Dienstherr die Heilungsmöglichkeiten einer ansonsten nichtigen Ernennung prüft und ausschöpft.
6. Nicht heilbar ist dagegen die Nichtigkeit aufgrund fehlender oder fehlerhafter Amtsbezeichnung (d.h. Angabe einer Amtsbezeichnung, die nicht im Besoldungsrecht oder in sonstigen Rechtsvorschriften normiert ist).
Die vorstehenden Hinweise übersende ich mit der Bitte um Kenntnisnahme und Beachtung und ggf. Bekanntgabe in Ihrem Zuständigkeitsbereich und – soweit erforderlich – um Weitergabe an die Ihrer Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit.
gezeichnet Tilo von Riegen