Gesetzliche Grundlage
Badegewässerproben, die der Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung nach der Badegewässerverordnung dienen, dürfen in Schleswig-Holstein nur von Untersuchungsstellen durchgeführt werden, die bestimmte Anforderungen erfüllen (§ 3 Absatz 2 Satz 4 BadegewVO). Sofern ein Labor diese Anforderungen erfüllt, kann es auf Antrag vom Land als Badegewässeruntersuchungsstelle gelistet werden (§ 3 Absatz 2 Satz 6 BadegewVO). Gelistete Badegewässeruntersuchungsstellen dürfen ausschließlich Probenahmen und Untersuchungen für diejenigen Parameter durchführen, die Bestandteil ihres Akkreditierungsumfanges sind und in der Landesliste aufgeführt sind.
Liste der Badegewässeruntersuchungsstellen
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Anforderungen
Für eine Listung als Badegewässeruntersuchungsstelle sind folgende Anforderungen zu erfüllen:
- Durchführung von Untersuchungen gemäß der in Anlage 1 der BadegewVO genannten Untersuchungsmethoden
- Arbeiten nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik
- Interne Qualitätssicherung
- Beschäftigung von hinreichend qualifiziertem Personal
Die Aufnahme in die Landesliste erfolgt daher für:
- Untersuchungen der mikrobiologischen Parameter der Anlage 1 der BadegewVO sowie Probenahme und Umgang mit Proben gemäß Anlage 5 der BadegewVO
oder
- Untersuchungen der mikrobiologischen Parameter der Anlage 1 der BadegewVO sowie Probenahme und Umgang mit Proben gemäß DIN 19458, insbesondere Kapitel 4.4.4.1.
Antragstellung
Anträge auf Listung als Badegewässeruntersuchungsstelle richten Sie bitte auf dem Postweg an (der Anhang der Akkreditierungsurkunde kann elektronisch eingereicht werden):
Ministerium für Justiz und Gesundheit des Landes Schleswig-Holstein
II 507
Lorentzendamm 35
24103 Kiel
Telefon: 0431 988-5354
Fax: 0431 988-6105354
E-Mail: ugs (@) jumi.landsh.de