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Thema : Artenschutz

Kommerzielle Nutzung invasiver Krebsarten im Rahmen einer Managementmaßnahme



Letzte Aktualisierung: 20.12.2023

Sonderfall: Kommerzielle Nutzung invasiver Krebsarten im Rahmen einer Managementmaßnahme nach Art. 19 der Verordnung (EU) 1143/2014

Informationen zum Prüfverfahren

Die Weitergabe* lebender Tiere durch den Fischereiausübenden an Dritte, auch die kostenlose beispielsweise an Freunde, Bekannte, Verwandte oder mit gewinnorientierter Absicht an die Gastronomie, den Großhandel und ähnliches, ist nach Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 nicht zulässig und erfüllt den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit gem. § 69 Abs. 6 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Nur in Ausnahmefällen kann im Rahmen einer Managementmaßnahme nach Art. 19 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 die Weitergabe lebender Tiere durch die zuständigen Behörden genehmigt werden (vorübergehende kommerzielle Nutzung).

Im Rahmen der Fischereiausübung ist der Transport der lebenden Tiere zulässig, sofern die gefangenen Tiere lebend auf direktem Wege zu einer Einrichtung transportiert werden, in der die tierschutzgerechte Tötung erfolgen kann, sofern sie nicht direkt vor Ort tierschutzgerecht getötet werden können. Hierfür ist keine Genehmigung erforderlich.

Die vorübergehende kommerzielle Nutzung kann nur genehmigt werden, wenn sie in eine Managementmaßnahme mit definierten Schutzzielen eingebunden ist, die eine Populationsbeseitigung, -kontrolle oder -eindämmung** verfolgt.

Eine Genehmigung kann nur erteilt werden, wenn eine Hälterung unter Verschluss gewährleistet ist.

Antragsunterlagen für Fischereiausübungsberechtigte

Die Unterlagen zur Beantragung einer kommerziellen Nutzung von lebenden invasiven Krebsen als Fischereiausübungsberechtigter können per E-Mail angefordert werden über: invasive.arten@lfu.landsh.de

Antragsunterlagen für Händler

Die Unterlagen zur Beantragung einer kommerziellen Nutzung von lebenden invasiven Krebsen als Händler können per E-Mail angefordert werden über: invasive.arten@lfu.landsh.de

 

Erläuterungen

* Inverkehrbringen (Ordnungswidrigkeit nach § 69 Abs. 6 BNatSchG): Nach § 7 Abs. 2 Nr. 18 BNatSchG wird das Inverkehrbringen als das Anbieten, Vorrätighalten zur Abgabe, Feilhalten sowie jedes Abgeben an andere angesehen.

** „Beseitigung“ gem. Art. 3 Verordnung (EU) Nr. 1143/2014: die vollständige und dauerhafte Beseitigung einer Population einer invasiven gebietsfremden Art durch tödliche oder nicht tödliche Mittel

„Populationskontrolle“ gemäß Art. 3 Verordnung (EU) Nr. 1143/2014: alle tödlichen oder nicht tödlichen Maßnahmen, die an einer Population einer invasiven gebietsfremden Art durchgeführt werden, wobei gleichzeitig die Auswirkungen auf Nichtziel-Arten und ihre Lebensräume minimiert werden, um die Zahl der Exemplare möglichst niedrig zu halten, so dass — obwohl die Art nicht beseitigt werden kann — ihre Invasionskapazität und ihre nachteiligen Auswirkungen auf die Biodiversität, die damit verbundenen Ökosystemdienstleistungen, auf die menschliche Gesundheit oder auf die Wirtschaft minimiert werden;

„Eindämmung“ gem. Art. 3 Verordnung (EU) Nr. 1143/2014: alle Maßnahmen zur Errichtung von Barrieren, die das Risiko, dass sich eine Population einer invasiven gebietsfremden Art verstreut und über das befallene Gebiet hinaus ausbreitet, minimiert.

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