Mit Listung einer invasiven gebietsfremden Art auf der Unionliste treten nach Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 umfassende Beschränkungen bezüglich der Haltung und Zucht sowie des Transportes und Handels in Kraft.
Beschränkungen nach Art. 7 (1) der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014
(1) Invasive gebietsfremde Arten von unionsweiter Bedeutung dürfen nicht vorsätzlich
a. in das Gebiet der Union verbracht werden, auch nicht zur Durchfuhr unter zollamtlicher Überwachung;
b. gehalten werden, auch nicht in Haltung unter Verschluss;
c. gezüchtet werden, auch nicht in Haltung unter Verschluss;
d. in die, aus der und innerhalb der Union befördert werden, es sei denn, sie werden im Zusammenhang mit der Beseitigung zu entsprechenden Einrichtungen befördert;
e. in den Verkehr gebracht werden;
f. verwendet oder getauscht werden;
g. zur Fortpflanzung, Aufzucht oder Veredelung gebracht werden, auch nicht in Haltung unter Verschluss, oder
h. in die Umwelt freigesetzt werden
Unter bestimmten Voraussetzungen gelten jedoch sowohl für nichtgewerbliche Besitzer (Art. 31) als auch für kommerzielle Bestände (Art. 32) Übergangsregelungen. So ist es Besitzern von zu nichtgewerblichen Zwecken gehaltenen Heimtieren, die auf der Unionsliste aufgeführt worden sind, erlaubt diese Tiere bis zum Ende ihrer natürlichen Lebensdauer zu behalten. Diese Regelung gilt allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die Tiere bereits vor der Aufnahme in die Unionsliste gehalten wurden. Weiterhin müssen die Tiere unter Verschluss gehalten und deren Fortpflanzung unterbunden werden. Zu kommerziellen Zwecken gehaltene Bestände invasiver gebietsfremder Arten der Unionliste dürfen ein Jahr lang nach ihrer jeweiligen Listung an nichtgewerbliche Nutzer weitergegeben werden. Voraussetzung ist auch hier, dass der Bestand bereits vor der Listung bestand und die Haltung unter Verschluss sowie die Unterbindung der Fortpflanzung gewährleistet ist. Darüber hinaus können kommerzielle Bestände zwecks Verkauf oder Übergabe an nach Art. 8 genehmigte Forschungs- oder Ex-situ-Erhaltungseinrichtungen sowie für Zwecke medizinischer Tätigkeiten unter den genannten Voraussetzungen bis zu zwei Jahre lang weitergegeben werden. Haltungen, die unter die Übergangsregelungen nach Art. 31 und 32 fallen, bedürfen keiner gesonderten Genehmigung.
Nach Art. 8 der Verordnung können lediglich zum Zwecke der Forschung, der Ex-situ-Erhaltung sowie für die wissenschaftliche Herstellung und medizinische Verwendung von Produkten aus diesen Arten behördliche Genehmigungen erteilt werden. Die Genehmigung erfolgt dabei ausschließlich für Tätigkeiten, die die Haltung unter Verschluss gewährleisten können. Eine Genehmigung des Inverkehrbringens oder des Freisetzen ist daher in keinem Fall möglich.
Sofern die Ausnahmetatbestände für eine Genehmigung nach Art. 8 nicht gegeben sind, kann für den Fall des begründeten öffentlichen Interesses ein Zulassungsantrag gemäß Art. 9 gestellt werden, über den die Europäische Kommission entscheidet.
Ein Antrag auf Genehmigung nach Art. 8 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 ist an das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume zu richten (Ansprechpartner). Ebenso sind Zulassungsanträge nach Art. 9 an diese Stelle zu richten. Die Anträge werden anschließend an die Europäische Kommission weitergeleitet.
Folgende Unterlagen sind einzureichen:
Genehmigung nach Art. 8
- Schriftlicher Antrag inkl. Antragsbegründung gemäß Art. 8
- Krisenplan gemäß Art. 8 Abs. 2 f). Zur Erstellung des Krisenplans nutzen Sie bitte folgende Vorlage (zur Vorlage Krisenplan)
- Ggf. weiterführende erläuternde Dokumente
Zulassung nach Art. 9
- Schriftlicher Antrag inkl. Antragsbegründung gemäß Art. 8 und 9; insbesondere Begründung des zwingenden öffentlichen Interesses
- Krisenplan gemäß Art. 8 Abs. 2 f) und Art. 9 Abs. 4 h). Zur Erstellung des Krisenplans nutzen Sie bitte folgende Vorlage (zur Vorlage Krisenplan)
- Ggf. weiterführende erläuternde Dokumente
Im Falle einer Verbringung invasiver, gebietsfremder Arten aus dem Ausland liegt die Zuständigkeit beim Bundesamt für Naturschutz. Derzeit bestehende Genehmigungen des Bundesamtes für Naturschutz finden Sie hier.
Aktuell erteilte Genehmigungen nach Art. 8 in Schleswig-Holstein
Art: Xenopus laevis - Südafrikanischer Krallenfrosch
Menge: bis zu 200 adulte Individuen
Zweck: medizinische Forschung
KN-Code: ex 0106 90 00
Datum: 15.05.2024
Gültigkeit: 02.08.2024 bis 01.08.2030
Ausnahmetatbestand: Haltung; Transport (eingeschränkt); Verwendung; Fortpflanzung
In der Vergangenheit erteilte Genehmigungen nach Art. 8 in Schleswig-Holstein
Art: Procambarus fallax f. virginalis – Marmorkrebs
Menge: bis zu 24 adulte sowie 2400 juvenile Individuen
Zweck: Forschung
KN-Code: ex 03062910
Datum: 04.02.2019
Gültigkeit: 04.02.2019 – 03.02.2022
Ausnahmetatbestand: Haltung, Zucht, Beförderung, Verwendung, Fortpflanzung/Aufzucht