Die Sozialhilfe ist im Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) geregelt.
Letzte Aktualisierung: 19.02.2026
Leistungen der Sozialhilfe sind grundsätzlich nachrangig: Sie werden erbracht, wenn der individuelle Bedarf nicht aus eigener Kraft, also durch den Einsatz des Einkommens und Vermögens oder durch Unterhaltsleistungen, gedeckt werden kann und auch kein vorrangiges Leistungssystem einspringt.
Das SGB XII sichert den Lebensunterhalt für nicht erwerbsfähige Menschen im Rahmen der Grundsicherung im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung oder als Hilfe zum Lebensunterhalt für nicht dauerhaft erwerbsgeminderte Menschen vor Eintritt des Rentenalters. Erwerbsfähige Menschen und die mit ihnen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen erhalten seit dem 1. Januar 2005 lebensunterhaltssichernde Leistungen ausschließlich nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II), das der Sozialhilfe gesetzlich vorgeht. Die Leistungshöhe ist in beiden Gesetzen im Wesentlichen gleich.
Eingliederungshilfe
Die Eingliederungshilfe ist im Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) geregelt. Weitere Inhalte zur Eingliederungshilfe finden Sie hier:
Das SGB XII stellt darüber hinaus Leistungen der Hilfen zur Gesundheit für Menschen bereit, die nicht krankenversichert sind. Die Sozialhilfe springt auch im Bereich der Hilfe zur Pflege und bei der Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten, etwa bei Obdachlosigkeit, ein.
Zuständigkeit
Grundsätzlich sind für alle Aufgaben und Leistungen nach dem SGB XII die Kreise und kreisfreien Städte zuständig. Nur die Zuständigkeit für stationäre Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten liegt beim Sozialministerium.
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