© Dienstleistungszentrum Personal SH (DLZP)
Beamt:innen sind wie Arbeitnehmer:innen verpflichtet, das Risiko von Krankheiten und Pflegebedürftigkeit für sich und ihre Familien selbst abzusichern und Vorsorge zu leisten. Die Beihilfe ergänzt diese zumutbare Eigenvorsorge. In Schleswig-Holstein können Beamt:innen sowie Berufsrichter:innen, deren Kinder sowie deren Ehe- oder Lebenspartner:innen Behilfe erhalten.
Unterstützung für gesundheitsbezogene Aufwendungen
Das Land Schleswig-Holstein gewährt die Beihilfe auf Antrag und nach Vorlage der Rechnungen für gesundheitsbezogene Aufwendungen. Mögliche Fälle für Beihilfe können sein:
- Krankheit
- Geburt
- Vorsorge
- Pflegefall
- Tod
Beihilfe und private Vorsorge ergänzen sich
In der Regel ist die beihilfeberechtigte Person privat krankenversichert, so dass die Kosten zu festen Prozentsätzen anteilig durch die Krankenversicherung und die Beihilfe getragen werden. Auch gesetzlich versicherte Personen haben einen begrenzten Anspruch auf Beihilfeleistungen. Grundsätzlich werden 50 bis 80 Prozent der berücksichtigungsfähigen und damit beihilfefähigen Aufwendungen erstattet.
Beihilfeberechtigte müssen einen jährlichen pauschalierten Selbstbehalt leisten, der sich an der Besoldungsgruppe, dem Beschäftigungsumfang und den im Familienzuschlag berücksichtigten Kindern orientiert. Dieser Selbstbehalt darf ein Prozent des jährlichen Grundgehalts bzw. Ruhegehalts nicht übersteigen. Bei der ersten Beihilfefestsetzung für Aufwendungen des betreffenden Kalenderjahres wird dieser Betrag abgezogen.
Beihilfeverordnung
Sie finden hier den vollständigen Text der Landesverordnung über die Gewährung von Beihilfen an Beamtinnen und Beamte in Schleswig-Holstein.
Zuständig für die Bearbeitung von Beihilfeanträgen ist das Dienstleistungszentrum Personal des Landes Schleswig-Holstein.