Auf einen Blick
> Bundesmindestlohn
ab 01.01.2021 = 9,50 Euro
ab 01.07.2021 = 9,60 Euro
ab 01.01.2022 = 9,82 Euro
ab 01.07.2022 = 10,45 Euro
> Vergaberechtlicher Mindestlohn
seit 01.02.2017 = 9,99 Euro
Der Mindestlohn ist das gesetzlich festgelegte kleinste Arbeitsentgelt, das mindestens gezahlt werden muss. Niedrigere Arbeitsentgelte als der gesetzliche Mindestlohn sind rechtlich unzulässig. Höhere Arbeitsentgelte können selbstverständlich gezahlt werden.
In den meisten Staaten der Europäischen Union sind mittlerweile Mindestlöhne eingeführt, auch viele weitere europäische Länder und außereuropäische Staaten haben solche gesetzlichen Regelungen bereits verabschiedet. Die Höhe der Mindestlöhne unterscheidet sich mitunter deutlich.
In Deutschland wurde der bundesweit geltende Mindestlohn zum 1. Januar 2015 eingeführt. Darüber hinaus gelten spezifische Länderregelungen in Schleswig-Holstein für das öffentliche Auftragswesen.
Bundesweiter Mindestlohn
Die Höhe des allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns in Deutschland beträgt seit dem 1. Januar 2021 9,50 Euro brutto je Zeitstunde. Der Mindestlohn steigt dann in weiteren Schritten zum 1. Juli 2021 auf brutto 9,60 Euro, zum 1. Januar 2022 auf brutto 9,82 Euro und zum 1. Juli 2022 auf brutto 10,45 Euro.
Noch Fragen?
info Mindestlohn-Hotline des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Der gesetzliche Mindestlohn ist eine wichtige Errungenschaft. Er setzt eine feste Grenze, die nicht unterschritten werden darf, und schützt damit alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland vor unangemessen niedrigen Löhnen. Zugleich leistet der Mindestlohn einen Beitrag für einen fairen Wettbewerb und sorgt für mehr Stabilität in den sozialen Sicherungssystemen.
Internetseite des Bundesarbeitsministeriums zum Thema Mindestlohn
Zudem finden Sie hier alle wichtigen Informationen einschließlich der Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Mindestlohn.
Internetseite Der-Mindestlohn-wirkt.de
Landesmindestlohn
Das Landesmindestlohngesetz wurde mit dem Gesetz zur Aufhebung des Landesmindestlohns vom 5. Juli 2018 (GVOBl. S. 388) zum 1. Januar 2019 aufgehoben.
Gleichzeitig wurden mit dem Gesetz zur Regelung der Aufhebung von durch das Landesmindestlohngesetz bedingten Nebenbestimmungen in bestandskräftigen Zuwendungsbescheiden, durch die die Zuwendungsempfängerinnen und -empfänger verpflichtet wurden, den Landesmindestlohn zu zahlen, kraft Gesetzes für die Zukunft, d.h. ab dem 01. Januar 2019, aufgehoben.
Link zum Gesetz (Juris-Portal)
Vergaberechtlicher Mindestlohn
Bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nach dem Vergabegesetz Schleswig-Holstein (VGSH) greift der vergaberechtliche Mindestlohn von 9,99 Euro. Danach sind Unternehmen verpflichtet, Beschäftigten (ohne Auszubildende, Praktikantinnen und Praktikanten, Hilfskräfte und Teilnehmende an Bundesfreiwilligendiensten) bei der Ausführung der Leistung wenigstens ein Mindeststundenentgelt von 9,99 Euro (brutto) zu zahlen, wenn sie Aufträge aus öffentlicher Hand erhalten.
Link zum Vergabegesetz Schleswig-Holstein
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