Denkmalschutzgesetz, Verordnungen und Rechtsprechung
Gesetz zum Schutz der Denkmale (Denkmalschutzgesetz)
vom 30. Dezember 2014, gültig ab 30. Jan. 2015 (GVOBl. 2015, 2)
Denkmalschutzgesetz des Landes Schleswig-Holstein
Durchführungsbestimmungen
Die Durchführungsbestimmungen sind noch nicht erlassen.
Verordnungen
§ 8 As. 2 DSchG: Landesverordnung über die Denkmallisten für Kulturdenkmale (PDF 44KB, Datei ist nicht barrierefrei)
§ 13 Abs.5 DSchG: Landesverordnung über die Einführung des Zustimmungsvorbehalts bei Genehmigungsverfahren betreffend Gründenkmale (PDF 27KB, Datei ist nicht barrierefrei)
§ 6 Abs. 3 DSchG: Landesverordnung über den Denkmalrat (Denkmalratsverordnung) (PDF 44KB, Datei ist nicht barrierefrei)
§ 10 Abs. 1 DschG: Landesverordnung über das Verfahren zur Ausweisung von Denkmalbereichen und Grabungsschutzgebieten (PDF 34KB, Datei ist nicht barrierefrei)
§ 3 Abs. 6 DschG:
Verordnung über die Zuständigkeiten der Denkmalschutzbehörden - noch nicht erlassen
Im Namen des Volkes
Verschiedene Urteile des schleswig-holsteinischen Verwaltungsgerichts und Oberverwaltunsgsgericht - aus älterer Zeit Urteile der Gerichte in Lüneburg - helfen den Bürgerinnen und Bürgern, aber auch den Denkmalbehörden, dort klarer Grundlage zu handeln, wo es zu strittigen Interpretationen der Gesetze und Verordnungen kam. Die Inhalte der Urteile sind auch in der Zeitschrift DenkMal Jahr für Jahr publiziert. Aus der Zeit nach dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes im Januar 2015 liegen noch keine Urteile vor.
Urteilsammlung (Auswahl) (PDF 373KB, Datei ist nicht barrierefrei)