Abstimmung und Abwicklung der Zuwendungsverfahren
Sandra Jessen
+49 431 69677-64
sandra.jessen@ld.landsh.de
Auskunft zur Steuerabschreibung (Koordination)
Regina Hamidi
+49 431 69677-65
steuer@ld.landsh.de
Denkmalschutz-Sonderprogramm des Bundes
Bei dem Denkmalschutz-Sonderprogramm des Bundes handelt es sich um Bundesfördermittel, die vom Beauftragten für Kultur und Medien (BKM) finanziert und vergeben werden. Gefördert werden Maßnahmen für den Substanzerhalt und die Restaurierung national bedeutsamer oder das kulturelle Erbe mitprägender Kulturdenkmäler und historischer Orgeln, die unter Denkmalschutz stehen oder Teil eines Denkmals sind und ihrem historischen Bestand dienen.
Der Aufruf des Denkmalschutz-Sonderprogramms XIV in 2025 ist kurzfristig erfolgt. Das Landesamt für Denkmalpflege prüft die nationale Bedeutung des Förderobjekts und die Förderfähigkeit der beantragten Maßnahme. Anträge sind bitte zu diesem Zwecke bis Montag, den 17. November 2025 beim Landesdenkmalamt in digitaler Form einzureichen. Nur so kann eine fristgerechte Einreichung bzw. Weiterleitung aller erforderlichen Unterlagen beim BKM gewährleistet werden.
Förderung von Kulturdenkmalen
Zuwendungsrichtlinie zur Erhaltung von Kulturdenkmalen
Informationen zur Steuerabschreibung
Merkblatt für Steuererleichterungen
(PDF, 31KB, Datei ist nicht barrierefrei)
Bescheinigungsrichtlinien zur Steuerabschreibung 2015
Verfahren zur Steuerabschreibung
Verfahren zur steuerlichen Abschreibung bei Baudenkmalen (gemäß Einkommensteuergesetz)
Steuererleichterungen gemäß §§ 7i,10f und 10g, 11b Einkommensteuergesetz (EStG) sind für Privateigentümer eine wichtige finanzielle Hilfe bei denkmalgerechter Sanierung und Erhaltung ihrer Kulturdenkmale.
Links zu den Texten der entsprechenden Steuergesetze:
Text des § 7i EStG
Text des § 10f EStG
Text des § 10g EStG
Text des § 11b EStG
Das Landesamt für Denkmalpflege ist in Schleswig-Holstein (ohne die Hansestadt Lübeck) für die Erteilung von Bescheinigungen zur Vorlage beim Finanzamt zuständig.(Landesverordnung über die zuständigen Stellen nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. r und y des EStG 1977 vom 15. Dez. 1978 - GS Schl.-H. II, Gl. Nr. 200-0-82)
Unerlässliche Voraussetzung ist die vorherige detaillierte Abstimmung der gesamten Maßnahme mit der Bescheinigungsbehörde (Landesamt für Denkmalpflege) und die entsprechende denkmalgerechte Ausführung. Die Abstimmung kann auch innerhalb des denkmalrechtlichen Genehmigungsverfahrens stattfinden, wenn das Landesamt dem vorher schriftlich zugestimmt hat.
Beim Landesamt erhalten Sie die Antragsunterlagen und eine Bestätigung der Denkmaleigenschaft.
Die Bescheinigung ist gebührenpflichtig, die Gebühr beträgt 0,25 % der bescheinigten Summe, mindestens jedoch 25,00 €.
(Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren“ vom 11. November 2002, Tarifstelle 25.1.10 - veröffentlicht im GVOBl. Schleswig-Holstein Nr. 13 / 2002)
Literaturhinweis
"Denkmäler im Privateigentum - Hilfe durch Steuererleichterungen", Texte: Reinhild Leins, Gerhard Bruckmeier. - Schriftenreihe des Deutschen Nationalkomitees für Denkmalschutz, Bd. 59, 2018
"Investition Denkmal", mit Texten von Jürgen Tietz, Richard Borgmann, Andrea Bräuning, Jutta Gruß-Rinck, Nicola Halder-Hass, Walter Leisner, Heinz Günter Horn, Michael Kummer. - Schriftenreihe des Deutschen Nationalkomitees für Denkmalschutz, Bd. 69, unveränderte Auflage 2010
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