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Landesamt für
Denkmalpflege
: Thema: Ministerien & Behörden

Denkmalförderung / Steuer

Letzte Aktualisierung: 02.07.2026

Förderung von Kulturdenkmalen

Zuwendungsrichtlinie zur Erhaltung von Kulturdenkmalen

Denkmalschutz-Sonderprogramm des Bundes

Bei dem Denkmalschutz-Sonderprogramm des Bundes handelt es sich um Bundesfördermittel, die vom Beauftragten für Kultur und Medien (BKM) finanziert und vergeben werden. Gefördert werden Maßnahmen für den Substanzerhalt und die Restaurierung national bedeutsamer oder das kulturelle Erbe mitprägender Kulturdenkmäler und historischer Orgeln, die unter Denkmalschutz stehen oder Teil eines Denkmals sind und ihrem historischen Bestand dienen.

Der Aufruf des Denkmalschutz-Sonderprogramms XIV in 2025 ist kurzfristig erfolgt. Das Landesamt für Denkmalpflege prüft die nationale Bedeutung des Förderobjekts und die Förderfähigkeit der beantragten Maßnahme. Anträge sind bitte zu diesem Zwecke bis Montag, den 17. November 2025 beim Landesdenkmalamt in digitaler Form einzureichen. Nur so kann eine fristgerechte Einreichung bzw. Weiterleitung aller erforderlichen Unterlagen beim BKM gewährleistet werden.

Kontakt

Landesamt für Denkmalpflege

Wall 47/51, 24103 Kiel

Informationen zur Steuerabschreibung

Merkblatt für Steuererleichterungen (PDF, 101KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Bescheinigungsrichtlinien zur Steuerabschreibung 2015

Verfahren zur Steuerabschreibung

Verfahren zur steuerlichen Abschreibung bei Baudenkmalen (gemäß Einkommensteuergesetz)

Steuererleichterungen gemäß §§ 7i,10f und 10g, 11b Einkommensteuergesetz (EStG) sind für Privateigentümer eine wichtige finanzielle Hilfe bei denkmalgerechter Sanierung und Erhaltung ihrer Kulturdenkmale.

Links zu den Texten der entsprechenden Steuergesetze:

Das Landesamt für Denkmalpflege ist in Schleswig-Holstein (ohne die Hansestadt Lübeck) für die Erteilung von Bescheinigungen zur Vorlage beim Finanzamt zuständig.(Landesverordnung über die zuständigen Stellen nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. r und y des EStG 1977 vom 15. Dez. 1978 - GS Schl.-H. II, Gl. Nr. 200-0-82)

Unerlässliche Voraussetzung ist die vorherige detaillierte Abstimmung der gesamten Maßnahme mit der Bescheinigungsbehörde (Landesamt für Denkmalpflege) und die entsprechende denkmalgerechte Ausführung. Die Abstimmung kann auch innerhalb des denkmalrechtlichen Genehmigungsverfahrens stattfinden, wenn das Landesamt dem vorher schriftlich zugestimmt hat.

Beim Landesamt erhalten Sie die Antragsunterlagen und eine Bestätigung der Denkmaleigenschaft.

Die Bescheinigung ist gebührenpflichtig, die Gebührenhöhe richtet sich nach der Verwaltungsgebührenverordnung und beträgt derzeit 0,5 % der bescheinigten Summe, mindestens jedoch 50,00 €. Nähere Informationen zur Gebührenpflicht und -Höhe entnehmen Sie bitte dem Merkblatt für Steuererleichterungen.

Merkblatt für Steuererleichterungen (PDF, 101KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Kontakt

Landesamt für Denkmalpflege

Wall 47/51, 24103 Kiel

Literaturhinweis

  • "Denkmäler im Privateigentum - Hilfe durch Steuererleichterungen", Texte: Reinhild Leins, Gerhard Bruckmeier. - Schriftenreihe des Deutschen Nationalkomitees für Denkmalschutz, Bd. 59, 2018
  • "Investition Denkmal", mit Texten von Jürgen Tietz, Richard Borgmann, Andrea Bräuning, Jutta Gruß-Rinck, Nicola Halder-Hass, Walter Leisner, Heinz Günter Horn, Michael Kummer. - Schriftenreihe des Deutschen Nationalkomitees für Denkmalschutz, Bd. 69, unveränderte Auflage 2010

Die Bände der DNK-Schriftenreihe können beim Deutschen Nationalkomitee für Denkmalschutz (DNK) oder über uns kostenfrei bestellt werden; sie sind nicht verkäuflich und dürfen auch nicht verkauft werden.

Schriftenreihe des Deutschen Nationalkomitees für Denkmalschutz

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