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Landesarchiv
Schleswig-Holstein
: Thema: Ministerien & Behörden

Auszug aus dem ehemaligen Hoheitszeichenerlass

Letzte Aktualisierung: 01.04.2022

Hoheitszeichenerlass

Gl.-Nr.: 1130.7
Fundstelle: Amtsbl. Schl.-H. 1999 S. 194
Bekanntmachung des Innenministeriums vom 15. April 1999 – IV 202 – 113.03

Dienstsiegel

Aufgrund des § 4 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Hoheitszeichen des Landes Schleswig-Holstein vom 18. Januar 1957 (GVOBl. Schl.-H. S. 29), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 24. Oktober 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 652), wird für die Führung der Landessiegel und der Amtsschilder Folgendes bestimmt:

Abschnitt I

Dienstsiegel

Unterabschnitt 1

Allgemeine Vorschriften über Führung, Aufbewahrung und Verlust von Dienstsiegeln

1. Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieses Unterabschnittes erstrecken sich auf alle Landesbehörden, Gemeinden, Ämter, Kreise und Zweckverbände sowie diejenigen Stellen, denen die Führung des kleinen Landessiegels gestattet ist.

2. Dienstanweisung über die Dienstsiegel

Die Leiterin oder der Leiter der Verwaltung legt unter Beachtung der Bestimmungen dieses Abschnittes die genauen Richtlinien über die Führung und Aufbewahrung der in ihrem oder seinem Bereich geführten Dienstsiegel fest und überwacht die Einhaltung der Dienstanweisung. 

3. Zahl der Dienstsiegel

3.1 Die Behörde bestimmt die Zahl der zu beschaffenden Dienstsiegel.

3.2 Werden mehrere Dienstsiegel geführt, so sind diese mit fortlaufenden kleinen Zahlen zu versehen.

4. Aufbewahrung und Führung der Dienstsiegel

4.1 Es ist darauf zu achten, dass Dienstsiegel sicher aufbewahrt und ordnungsgemäß verwendet werden.

4.2 Die Namen der mit der Führung von Dienstsiegeln betrauten Personen sowie Nummer, Art und Ausführung der ihnen zugeordneten Dienstsiegel sind in ein Verzeichnis aufzunehmen.

4.3 Die mit der Siegelführung betrauten Personen sind über ihre Pflichten hinsichtlich der sicheren Aufbewahrung und der ordnungsgemäßen Verwendung der Dienstsiegel zu belehren. Dabei sind sie darauf hinzuweisen, dass sie für die ihnen anvertrauten Dienstsiegel verantwortlich sind und gegebenenfalls haften, sofern Dienstsiegel durch sie nicht sicher aufbewahrt oder ordnungsgemäß verwendet werden. 

5. Verlust von Dienstsiegeln

5.1 Die vom Verlust betroffene Behörde hat den Verlust zu untersuchen und ihrer Aufsichtsbehörde umgehend über folgende Punkte zu berichten: Das abhanden gekommene Dienstsiegel ist genau zu beschreiben. Dabei sind besonders die Unterscheidungsmerkmale gegenüber ähnlichen Dienstsiegeln anzugeben, die weiterhin benutzt werden. Die näheren Umstände des Verlustes sind zu erläutern.

5.2 Die Aufsichtsbehörde macht den Verlust von Dienstsiegeln örtlich bekannt und ersucht das Innenministerium um eine entsprechende Veröffentlichung im Amtlichen Anzeiger (Beilage des Amtsblattes für Schleswig-Holstein).

6. Ersatz von abhanden gekommenen Dienstsiegeln

6.1 Soweit die vom Verlust von Dienstsiegeln betroffene Behörde nur ein Dienstsiegel besaß, ist bei der Ersatzanfertigung des Dienstsiegels eine Unterscheidungszahl gemäß Ziffer 5.2 anzubringen. Bei Ersatzanfertigungen für Dienstsiegel mit Unterscheidungszahlen sind nur bei der Behörde noch nicht benutzte Unterscheidungszahlen zu verwenden.

6.2 Die Ersatzbeschaffung für abhanden gekommene Dienstsiegel obliegt grundsätzlich den siegelführenden Stellen.

Unterabschnitt 2

Dienstsiegel der Gemeinden, Ämter, Kreise und Zweckverbände 

7. Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieses Unterabschnittes gelten für die Gemeinden, Ämter, Kreise und Zweckverbände.

8. Anwendungsbereich der Dienstsiegel

8.1 Nach § 12 Abs. 1 der Gemeindeordnung, § 12 Abs. 1 der Kreisordnung, § 1 Abs. 4 der Amtsordnung und § 5 Abs. 6 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit in Verbindung mit § 12 Abs. 1 der Gemeindeordnung führen Gemeinden, Ämter, Kreise und Zweckverbände Dienstsiegel.

8.2 Die Gemeinden, Ämter, Kreise und Zweckverbände führen für ihren Geschäftsbereich ein Dienstsiegel, das für Schriftstücke sowohl in eigenen wie auch in Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung bestimmt ist.

9. Eigene Siegel und Landessiegel

9.1 Gemeinden, Ämter und Kreise, denen ein eigenes Wappen verliehen ist, führen dieses Wappen in ihrem Siegel. Zweckverbände, denen eine Gemeinde oder ein Kreis die Führung des eigenen Wappens gestattet hat (§ 5 Abs. 3 Buchst. a 2. Halbsatz der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Hoheitszeichen des Landes Schleswig-Holstein vom 10. August 1957 [GVOBl. Schl.-H. S. 105], geändert gemäß Verordnung vom 24. Oktober 1996 [GVOBl. Schl.-H.n S. 652]), führen dieses Wappen in ihrem Siegel.

9.2 Gemeinden, Ämter und Kreise, denen kein eigenes Wappen verliehen ist, sowie Zweckverbände, denen die Führung eines Gemeinde- oder Kreiswappens nicht ausdrücklich gestattet wurde, führen abgesehen von den Fällen der Ziffer 11.3 das kleine Landessiegel nach § 5 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Hoheitszeichen des Landes Schleswig-Holstein.

9.3 Gemeinden, Ämter und Kreise, welche noch ein Bildsiegel führen, führen dieses anstelle des Wappens im Dienstsiegel. Neue Bildsiegel dürfen nicht mehr eingeführt werden. Der Ersatz noch vorhandener Bildsiegel durch Wappen ist anzustreben.

10. Äußere Gestaltung der Dienstsiegel

10.1 Die Dienstsiegel können als Prägesiegel, Siegelmarken oder Stempel aus Metall oder Gummi benutzt werden.

10.2 Die Dienstsiegel sind rund. Sie haben einen Durchmesser von 35 mm. Für die Ausfertigung von Urkunden und Bescheinigungen können Dienstsiegel mit einem Durchmesser von 20 mm verwendet werden.

10.3 Für die Herstellung der Dienstsiegel mit eigenem Wappen ist die Schwarz-Weiß-Fassung des Wappens (siehe Ziffer 1.2 Buchst. b) als Vorlage zu verwenden. Damit eine einwandfreie Erkennbarkeit des Wappenbildes gewahrt bleibt, empfiehlt es sich, auf das Siegel nur das Liniengerüst des Wappeninhalts (Konturen der Figuren) zu übertragen.

11. Form der Beschriftung

11.1 Dienstsiegel mit eigenem Wappen tragen eine Umschrift. Eine innere Randlinie ist im Allgemeinen nur dann einzuführen, wenn besondere künstlerische Gründe dies erfordern.

11.2 Das kleine Landessiegel trägt im oberen Halbkreis eine Inschrift, im unteren Halbkreis das kleine Landeswappen.

11.3 Die Beschriftung ist in großen Antiqua-Buchstaben auszuführen. Soweit sich dies bei den Siegeln mit einem Durchmesser von 20 mm wegen Platzmangels bei besonders langen Ortsnamen nicht durchführen lässt, können ausnahmsweise auch kleine Antiqua-Buchstaben verwendet werden. Für die Ausführung dieser Siegel sind nachstehende zwei Muster maßgebend.

Beispiel und Vorlage für ein Dienstsiegel
12. Inhalt der Beschriftung

12.1 Die Beschriftung lautet

  • auf den Namen der Gemeinde oder des Kreises, z. B.: "Gemeinde A", "Stadt B", "Kreis C";
  • bei den Ämtern: "Amt D, Kreis C";
  • bei den Zweckverbänden: "Zweckverband E".

12.2 Besondere Bezeichnungen, die die Gemeinden nach § 11 Abs. 2 der Gemeindeordnung führen, bilden einen Bestandteil der Beschriftung, z. B.: "Stadt B", "Bad S".

12.3 In die Beschriftung können mit aufgenommen werden:

  • bei kreisangehörigen Gemeinden der Name des Kreises, in dem die Gemeinde liegt, z. B.--zum Beispiel: "Gemeinde A - Kreis C";
  • Zusatzbezeichnungen, die eine amtlich festgelegte Lageangabe enthalten, z. B.--zum Beispiel: "Stadt B (Holstein)";
  • bei Zweckverbänden der Name der Gemeinde oder des Kreises, in der oder in dem der Zweckverband seinen Sitz hat, z. B.--zum Beispiel: "Zweckverband F - Gemeinde Y" oder "Zweckverband F - Kreis X".

Wenn bei einem Dienstsiegel mit einem Wappen der Gemeinde, des Amtes, des Kreises oder des Zweckverbandes die Umschrift wegen der besonderen Kürze des Namens ungünstig wirkt, darf ausnahmsweise der Zusatz "Siegel der/des ... "verwendet werden.

13. Zulässige Angaben besonderer Stellen

Von dem Grundsatz, dass die einzelne siegelführende Stelle (z. B. Hauptamt, Einwohnermeldeamt) nicht anzugeben ist, gelten folgende Ausnahmen:

Wenn eine aufgrund eines Sondergesetzes eingerichtete Dienststelle oder Behörde der Gemeinde, des Amtes oder des Kreises eine besondere Bezeichnung führt, muss diese Bezeichnung zusätzlich angegeben werden. Die Beschriftung lautet in diesen Fällen:
z. B.: "Jugendamt des Kreises A" oder "Kreis B - Gesundheitsamt".

Die öffentlichen gemeindeeigenen Schulen führen das Dienstsiegel ihrer Gemeinde. In der Beschriftung ist zusätzlich der Name der Schule anzugeben. Haben die Schulen keinen besonderen Namen, so ist für die Schule die Bezeichnung zu wählen, die nach Abschnitt I Titel 3 des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes in der Fassung vom 2. August 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 451), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 1997 (GVOBl. Schl.-H. S. 352) vorgeschrieben ist, also z. B. "Grundschule", "Hauptschule", "Realschule", "Gymnasium", "Integrierte Gesamtschule" usw. Beschriftungen sind somit wie folgt vorzusehen: z. B.: "Gemeinde A - Arndt-Gymnasium", "Stadt B - Timm-Kröger-Schule", "Kreis C - Gymnasium".

Schulverbände führen nach § 5 Abs. 3 Buchst. a der Durchführungsverordnung zum Hoheitszeichengesetz das kleine Landessiegel, es sei denn, dass ihnen der Kreis oder die Gemeinde, in dem oder in der der Schulverband seinen Sitz hat, die Führung des eigenen Wappens gestattet. Die Beschriftung enthält den Namen des Schulverbandes. Bei den einzelnen Schulen ist in der Beschriftung zusätzlich der Name der Schulen anzugeben. Für die Gestaltung und Beschriftung des kleinen Landessiegels ist das Muster 5 der Anlage zur Durchführungsverordnung zum Hoheitszeichengesetz mit der Maßgabe zu beachten, dass die Inschrift lautet
aa) für Schulverbände: "Schulverband X" oder "Schulverband Y Kreis Z",
bb) für Schulen: "Schulverband X Kreis Y Grundschule Z".

Dienstsiegel mit Gemeinde-, Kreis- oder Amtswappen tragen dieselbe Beschriftung, aber entsprechend Ziffer 13 als Umschrift.

14. Beschaffung neuer Dienstsiegel

Die Beschaffung neu anzufertigender Dienstsiegel obliegt grundsätzlich den siegelführenden Stellen.

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