Landesamt für
soziale Dienste: Thema: Ministerien & Behörden
Was wir für Sie tun...
Menschen mit Behinderung
Wir stellen bei behinderten Menschen ihre gesundheitlichen Behinderungen nach dem Schwerbehindertenrecht fest.
Letzte Aktualisierung: 28.02.2023
Personenkreis und unsere Leistungen
Wir stellen bei behinderten Menschen ihre gesundheitlichen Behinderungen nach dem Schwerbehindertenrecht fest.
Die Ursache spielt dabei keine Rolle. Entsprechend Auswirkung und Umfang wird der Grad der Behinderung (GdB) festgestellt.
Ab einem GdB von mindestens 20 erteilen wir einen Feststellungsbescheid. Bei einem GdB zwischen 50 und 100 spricht man von einer Schwerbehinderung und man kann einen Ausweis erhalten.
Die von uns getroffenen Feststellungen über Behinderungen und gegebenenfalls ausgestellten Ausweise sind im übrigen Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen, die andere Stellen als das LAsD gewähren zum Beispiel:
Zusatzurlaub
Steuerermäßigung
unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr (auch für Begleitpersonen)
Parkerleichterungen für Menschen mit bestimmten Mobilitätseinschränkungen.
Ermäßigung, bzw. Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht, Telefongebührenermäßigung
verbilligte Eintrittspreise für diverse Veranstaltungen (Sport, Kultur usw.)
Preisermäßigung bzw. kostenlose Beförderung im Flugverkehr
Freibeträge beim Einkommen für den Bezug von Wohngeld
Gleichstellung als Schwerbehinderter (bei einem GdB von 30 oder 40)
und anderes mehr.
Wir nennen Ihnen die Stellen, bei denen Sie die für Sie in Betracht kommenden Nachteilsausgleiche beantragen können.
Seit dem 1. Juli 2014 erhalten schwerbehinderte Menschen in Schleswig-Holstein den Schwerbehindertenausweis als Plastikkarte im Bankkartenformat
Der neue Schwerbehindertenausweis kann wie bisher beim Landesamt für soziale Dienste beantragt werden. Sobald alle gesetzlichen Voraussetzungen für eine Ausstellung erfüllt sind und uns ein Lichtbild (Farbfoto in Passbildgröße) vorliegt, wird der Schwerbehindertenausweis innerhalb von etwa fünf Wochen von einem vom Landesamt beauftragten Dienstleister erstellt und an die Berechtigten übersandt.
Durch sein Bankkartenformat, einen Hinweis in englischer Sprache und einen Aufdruck in Braille-Schrift ist der neue Ausweis nicht nur benutzerfreundlicher und internationaler, sondern kommt auch den besonderen Belangen blinder Menschen entgegen.
Ein Umtauschzwang alter Ausweise besteht nicht. Alle vor dem 1. Juli 2014 ausgestellten Ausweise können bis zum Ablauf ihrer eingetragenen Gültigkeitsdauer ohne Einschränkung weiter verwendet werden. Danach ist eine Verlängerung nicht mehr möglich.
Die Ausstellung der neuen Ausweise ist weiterhin gebührenfrei. Alles Wissenswerte zum neuen Ausweis finden Sie auch auf einem Merkblatt, das Sie hier herunterladen können.
Auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit- und Sozialordnung finden Sie einen Gebärdensprach-Film zum Thema "Schwerbehindertenausweis".
Für die Schwerbehinderten-Ausweise im Bankkartenformat sind in Schleswig-Holstein besonders gestaltete Ausweis-Hüllen erhältlich.
Nach der Idee von Hannah Kiesbye aus Halstenbek, Jugendliche mit Down-Syndrom, trägt die Hülle die Bezeichnung „Schwer-in-Ordnung-Ausweis“. Diese Umbenennung soll einen Denkanstoß für den sprachlichen Umgang geben und ein Signal gegen eine mögliche Diskriminierung der Ausweis-Inhaberinnen und Inhaber setzen.
Die Kraftfahrzeugsteuer wurde bislang von den Ländern erhoben und verwaltet. Zum 1. Juli 2009 wurde die Ertrags- und Verwaltungshoheit der Kraftfahrzeugsteuer von den Ländern auf den Bund übertragen.
Bis längstens zum 30. Juni 2014 üben die Landesfinanzbehörden die Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer aus. Danach ist die Zollverwaltung für die Festsetzung, Erhebung und Vollstreckung der Kraftfahrzeugsteuer zuständig. Ansprechpartner zum Thema "Kraftfahrzeugsteuer" sind künftig die Hauptzollämter. Diese werden dann auch für Bearbeitung von Kraftfahrzeugsteuervergünstigungen für schwerbehinderte Menschen zuständig. In Schleswig-Holstein wird bereits ab dem 17.03.2014 die Übergabe der vorgenannten Aufgaben an die Zollverwaltung erfolgen.
Eine Übersicht der künftig zuständigen Stellen finden Sie auf der Seite der Zollverwaltung im Internet.
Zum 1. März 2023 trat die Assistenzhundeverordnung (AHundV) bundesweit in Kraft.
Mit dem Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) wird geregelt, dass Menschen mit Behinderung der Zutritt zu öffentlichen und privaten Anlagen und Einrichtungen wegen der Begleitung durch ihren Assistenzhund nicht verweigert werden darf.
Mit dieser Verordnung werden unter anderem die Anforderungen an die Eignung, Ausbildung, Prüfung und Haltung von Assistenzhunden festgesetzt. Die AHundV sieht zudem eine einheitliche Kennzeichnung aller Assistenzhunde sowie das Erstellen eines Lichtbildausweises für den Menschen mit Behinderung vor. Hierdurch wird eindeutig nachweisbar, dass es sich um einen Assistenzhund handelt.
Die Anerkennung wird befristet ausgestellt und bleibt gültig, bis der Assistenzhund das zehnte Lebensjahr vollendet hat. Sofern sich der Erstwohnsitz des Menschen mit Behinderung in Schleswig-Holstein befindet oder ein Umzug aus dem Ausland nach Schleswig-Holstein stattfindet, sind wir als Landesamt für soziale Dienste Schleswig-Holstein für die Anerkennung des Assistenzhundes sowie für die Ausstellung der entsprechenden Ausweisdokumente zuständig.
Wichtiger Hinweis:
Die Übergangsregelung gemäß § 12e Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 b des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) endet am 30.06.2024.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) empfiehlt nach dem Stichtag 30.06.2024 vorerst keine Prüfungen zu absolvieren, da über die Frist hinaus absolvierte Prüfungen aktuell nicht anerkannt werden können. Aktuelle Informationen finden Sie unter Internetseite des BMAS.
Kontaktdaten:
Landesamt für soziale Dienste
Steinmetzstraße
1-11 24534Neumünster
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